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Phantomlohn – neuer Prüfungsschwerpunkt der Deutschen Rentenversicherung

Ein Phantomlohn liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber weniger an Ihren Arbeitnehmer zahlen, als ihm rechtlich zusteht.
Im Sozialversicherungsrecht bemessen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen, nicht nach dem tatsächlich abgeflossenen Arbeitsentgelt.
Setzen Sie als Arbeitgeber die Vergütung Ihres Mitarbeitenden zu niedrig an, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für die entstandene,
geschuldete Vergütung zahlen, und zwar rückwirkend für bis zu vier Jahre.

Typische Beispiele für Phantomlohn:
• Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts haben Sie an die Arbeitnehmer gezahlte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mitberücksichtigt.
• Das Gleiche gilt für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahme:
Ihre Arbeitnehmer haben im Vorfeld eine Lohnverzichtserklärung zu fiktiven Entgeltzahlungen unterzeichnet.
Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.

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