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4 Tipps für die Handwerker-Rechnung

Im letzten Blogbeitrag “3 Tipps für eine BP-konforme Rechnung” gab es allgemeine Tipps zur Rechnungserstellung.
Jetzt heißt es: Handwerker aufgepasst.

1. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht

Privatkunden müssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Auf diese Aufbewahrungspflicht müssen Sie Ihre Kunden hinweisen.

2. Angaben für Steuerbonus

Privatkunden haben die Möglichkeit, Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung anzusetzen. Abzugsfähig sind jedoch nur Arbeitskosten, Anfahrtskosten sowie die dazugehörige Umsatzsteuer. Wird hier ein Pauschalbetrag berechnet, kann die Rechnung nicht berücksichtigt
werden. Aus diesem Grund freuen sich Ihre Kunden, wenn bereits in der Rechnung eine Trennung erfolgt. Ansonsten wird Ihr Kunde sicher die Korrektur der Rechnung einfordern. Weiter ist die Überweisung des Rechnungsbetrags für die Abzugsfähigkeit zwingend.

3. Abrechnungsparameter klar kommunizieren

Für Ärger mit Kunden sorgen Fehler bzw. fehlende Absprachen z.B. in Bezug auf Stundensätze und Zusatzleistungen. Arbeitsstunden dürfen von Handwerkern nicht auf eine halbe oder volle Stunde aufgerundet werden. Zulässig seien nur geringfügige Aufrundungen.
Die Stundensätze können Sie mit Kunden frei vereinbaren. Sollten Sie jedoch ohne schriftliche Vereinbarung tätig werden, sollten Sie nicht mehr als den ortsüblichen Stundensatz für eine Leistung abrechnen.
Anfahrtskosten können Sie in Rechnung stellen, wenn Sie den Kunden vor Auftragserteilung darüber informiert haben.

4. korrekter Abzug von Abschlagszahlungen

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, wie Abschlagsrechnungen bei der Schlussrechnung gegengerechnet werden: die Netto- und die Bruttomethode.
Bei der Nettomethode werden vom Netto-Rechnungsendbetrag die Netto-Abschlagsbeträge abgezogen. Auf dem verbleibenden Betrag wird die Umsatzsteuer gerechnet.

Beispiel Nettomethode:
Rechnungsendbetrag netto 100.000
Abschlagsrechnung netto      50.000
Restbetrag netto                    50.000
MwSt. 19 %                              9.500
brutto                                      59.500

Wird die Bruttomethode angewendet, so wird auf dem kompletten Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer gerechnet. Die Abschlagszahlungen werden brutto hiervon abgezogen. Dabei müssen Sie in der Rechnung für jede Abschlagsrechnung zusätzlich den Netto- und
Umsatzsteuerbetrag ausweisen.

Beispiel Bruttomethode:

Rechnungsendbetrag netto                                         100.000
MwSt. 19%                                                                     19.000
Rechnungsendbetrag brutto                                        119.000
Abschlagsrechnung                  50.000,00 9.500,00 59.500
Restbetrag brutto                                                            59.500

Eine besondere Herausforderung stellt die Schlussrechnung mit Abzug von Abschlagsrechnungen dar, wenn diese unterschiedliche Steuersätze beinhaltet.

Bei der Rechnungsstellung müssen Sie Folgendes beachten:
• Die gesamte Leistung wird mit dem Steuersatz endgerechnet, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist. Das heißt, bei Leistungserbringung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 werden 16 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ansonsten 19 %.
• Die Abschlagsrechnungen werden mit dem ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuersatz abgezogen.

Achtung: Werden bei der Schlussrechnung und in den Abschlagsrechnungen unterschiedliche Steuersätze ausgewiesen, müssen Sie aufpassen. In diesem Fall kann nur die Bruttomethode angewandt werden, da der in den Abschlagsrechnungen abweichend verwendete Steuersatz mit der Schlussrechnung korrigiert wird.

So können Sie mit einer Zwischenrechnung von Handwerkern die Steuerlast senken

 

Sie haben Handwerker mit einem größeren Renovierungs- bzw. Instandhaltungsprojekt beauftragt oder planen das noch vor Jahresende?

Dann können Sie diesen Steuertipp nutzen:

Wenn Sie Aufträge erteilt haben oder erteilen werden, die sich über den Jahreswechsel hinziehen und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem 31. Dezember 2019.

Sie sind Unternehmer und bilanzieren?

Dann ist es gleichgültig, ob Sie noch 2019 bezahlen. Entscheidend ist, die Rechnung mit den 2019 erbrachten Leistungen kommt noch in diesem Jahr.

Sie sind privater Vermieter oder Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Dann müssen Sie auch 2019 bezahlen.

Achtung, kleine Stolperfalle:

Der Steuereffekt funktioniert für 2019 nur, wenn es sich um Renovierungs- Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten handelt, wie zum Beispiel neue Elektroleitungen, ein neues Bad, neue Fenster – also Tätigkeiten, die man sofort als Kosten absetzen kann.

Das gilt nicht, wenn etwas Neues geschaffen wird (beispielsweise der Bau einer neuen Halle), und das wird erst 2020 fertig. Dann ist die Zwischenrechnung wirkungslos, denn Abschreibungsbeginn ist erst ab Fertigstellung und Übergabe.