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Weihnachten und die (steuerlichen) Tücken des Schenkens

Die Nikoläuse stehen in den Regalen der Supermärkte und die ersten Adventsmärkte öffnen ihre Tore. Zeit also, Ausschau nach schönen Weihnachtsgeschenken zu halten. Damit Ihre Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeitende steuerlich absetzbar sind, sollten Sie im Vorfeld Folgendes beachten:

  • Wenn Sie ein Geschenk zu einem persönlichen Ereignis machen, so spricht man von einer Aufmerksamkeit. Als persönliches Ereignis wird z.B. eine Hochzeit, ein Geburtstag, ein Dienstjubiläum oder die Geburt eines Kindes angesehen. Der Wert des Geschenks kann bei Arbeitnehmern bis zu 60 € betragen, ohne dass Steuer und Sozialversicherung anfallen. Bei Geschäftsfreunden sind es ab 2024 netto 50 € (2023 waren es 35 €).

Auch wenn jeder das Weihnachtsfest individuell feiert – ein persönliches Ereignis ist Weihnachten nicht. Somit fallen die Weihnachtsgeschenke nicht unter die Aufmerksamkeiten.

  • Soll das Weihnachtsgeschenk an die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, so sollten Sie eine Sachzuwendung machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung den Wert von 44 € brutto nicht übersteigt und eine Sachleistung erfolgt. Hierzu zählt übrigens auch ein nicht umtauschbarer Warengutschein oder eine Bargeldauszahlung an den Mitarbeiter mit der Auflage, diesen auf eine bestimmte Weise zu verwenden.
  • Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde zählen nicht zu den Sachzuwendungen. Hier sieht es wesentlich unkomfortabler aus. Ihre Geschäftsfreunde müssen die Geschenke, die keine Aufmerksamkeiten sind, selbst versteuern. Dies gilt nicht, wenn Ihre Geschenke maximal einen Wert von 10 € netto (sog. Streuartikel) haben. Fallen Ihre Geschenke großzügiger aus, so können Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 50 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Der Spaß an Weihnachtspräsenten für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter wird also durch den Gesetzgeber ganz schön eingebremst.

Die Alternative: „Gutes tun“

Sie können die Steuerfallen vermeiden und das Geld für die Weihnachtspräsente an eine gemeinnützige Organisation spenden. Die Spende ist sicher abzugsfähig, und Sie helfen damit einem guten Zweck. Wenn Sie dann noch Ihre Geschäftsfreunde zum Geburtstag mit einer Aufmerksamkeit erfreuen, werden Sie Begeisterung auslösen.