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Die sechs wichtigsten Punkte der betrieblichen Altersversorgung

Seit dem 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirksam.

Hier erfolgte eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Die für Sie wichtigsten Änderungen sind:
1. Erhöhung des lohn- und einkommensteuerfreien Fördervolumen für die betriebliche Altersversorgung von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (2018 78.000 €). Achtung: Dies gilt nicht für die Sozialversicherung. Hier bleibt es bei 4%.
2. Einzahlung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze pro Dienstjahre, maximal für zehn Jahre. Achtung: Sozialversicherungsfreiheit nur im Fall der Zahlung aus einer Abfindung.
3. Weitergabe Verpflichtung der Sozialversicherungsersparnis durch den Arbeitgeber in Höhe von 15% der Entgeltumwandlung; gilt für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2019, für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.
4. Förderbeitrag für Niedrigverdiener in Höhe von 30% der arbeitgeberfinanzierten Beiträge, wenn dieser mindestens 240 € pro Kalenderjahr beträgt; gefördert werden maximal 480 €; Niedrigverdiener ist, dessen Einkommen monatlich bis zu 2.200 € beträgt.
5. Einführung eines Sozialpartnermodells ab dem 01.01.2018; dabei wird die spätere Leistung nicht verbindlich festgelegt, wodurch das Kapitalanlagerisiko auf den Arbeitnehmer verlagert wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bereits ab den 01.01.2018 die Sozialversicherungsersparnis tragen. Achtung: Hier ist Tarifbindung erforderlich.
6. Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen für Neuzusagen ab dem 01.01.2018 auf Mindestalter 21 Jahre bei Ausscheiden und Zusage Dauer mindestens drei Jahre.

Wie so häufig im Steuerrecht steht Reform nicht für Vereinfachung. Daher konnten nicht alle Details dargestellt werden.
Gerne erläutern wir Ihnen persönlich, welche Chancen und Risiken sich speziell für Ihr Unternehmen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben.

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