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Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2019 – Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge jetzt

Wie Sie der Presse entnehmen konnten, wird der gesetzliche Mindestlohn ab dem kommenden Jahr in zwei Stufen ansteigen. Zum 01.01.2019 erhöht er sich von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 € je Zeitstunde und zum 01.01.2020 weiter auf 9,35 €.

Im Hinblick darauf, dass das Mindestlohngesetz für den Niedriglohnsektor, aber auch für andere Arbeitsverhältnisse wie beispielsweise Minijobs wichtige Neuregelungen enthält, sollten Sie bestehende Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Der Mindestlohn kann von den Parteien nicht abweichend vertraglich geregelt werden.

Ist ein Pauschallohn mit einer bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vereinbart, muss die Einhaltung des Mindestlohns wie folgt geprüft werden:
Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt die monatliche Arbeitszeit 174 Stunden (40 Stunden pro Woche x Faktor 4,35). Liegt eine Unterschreitung des Mindestlohns vor, müssen Sie also den Vertrag anpassen.
Bei vereinbarten 40 Wochenstunden muss der Monatslohn künftig mindestens 1.599,06 € brutto betragen, um die Mindestlohngrenze nicht zu unterschreiten.
Da die Vorschriften auch für geringfügig Beschäftigte gelten, müssen Sie auch hier die Umrechnung des Monatslohns (maximal 450 €) mit den Stunden vornehmen. Das sind ab 01.01.2019 monatlich maximal 48,9 Stunden (450/ 9,19), ab 01.01.2020 dann 48,1 (450/ 9,35) Stunden.

Arbeitet der geringfügig Beschäftigte also mehr als 48,9 Stunden beziehungsweise mehr als 48,1 Stunden im Monat, dann überschreitet er die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €.

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