Sie haben Handwerker mit einem größeren Renovierungs- bzw. Instandhaltungsprojekt beauftragt oder planen das noch vor Jahresende?
Dann können Sie diesen Steuertipp nutzen:
Wenn Sie Aufträge erteilt haben oder erteilen werden, die sich über den Jahreswechsel hinziehen und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem 31. Dezember 2019.
Sie sind Unternehmer und bilanzieren?
Dann ist es gleichgültig, ob Sie noch 2019 bezahlen. Entscheidend ist, die Rechnung mit den 2019 erbrachten Leistungen kommt noch in diesem Jahr.
Sie sind privater Vermieter oder Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Dann müssen Sie auch 2019 bezahlen.
Achtung, kleine Stolperfalle:
Der Steuereffekt funktioniert für 2019 nur, wenn es sich um Renovierungs- Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten handelt, wie zum Beispiel neue Elektroleitungen, ein neues Bad, neue Fenster – also Tätigkeiten, die man sofort als Kosten absetzen kann.
Das gilt nicht, wenn etwas Neues geschaffen wird (beispielsweise der Bau einer neuen Halle), und das wird erst 2020 fertig. Dann ist die Zwischenrechnung wirkungslos, denn Abschreibungsbeginn ist erst ab Fertigstellung und Übergabe.