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Der Profi -Tipp für GmbH-Gesellschafter

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Wenn Sie an einer GmbH oder AG beteiligt sind, dann wissen Sie, Gewinnausschüttungen gibt es nur, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Sie wissen auch, die Interessen der Gesellschafter können dabei sehr unterschiedlich sein, auch aus steuerlichen Gründen. Das kann zu Streitereien führen.

In Deutschland haben wir häufig die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Gesellschaftsform. Oft sind die Gesellschaftsverhältnisse so, dass ein Mehrheitsgesellschafter da ist und mehrere Minderheitsgesellschafter.

Blockiert der Mehrheitsgesellschafter den Gewinnausschüttungsbeschluss – auch aus nachvollziehbaren Gründen –, dann sind die anderen meist verärgert.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, in dem nur die „kleineren“ Gesellschafter ihren Gewinnanteil ausgeschüttet bekommen haben, der Anteil des „großen“ wurde in die Gewinnrücklagen eingestellt und seinem persönlichen Rücklagenkonto gutgeschrieben.

Das war nur möglich, weil die Satzung (Gesellschaftsvertrag) dies ausdrücklich zuließ.

Wenn das so geregelt ist, dann ist dem auch steuerlich zu folgen, d.h., die Gewinnausschüttungsbelastung mit der Abgeltungssteuer erfolgt nur auf die wirklich ausgeschütteten Gewinne.

Das Urteil lässt somit unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses für die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.

Merke

Im Regelfall erfolgt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen durch die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Der zeitliche Aspekt ist somit in aller Regel ohne Bedeutung, da die Besteuerung abgeschlossen ist. Alternativ kann die Besteuerung mittels Teileinkünfteverfahren erfolgen, d.h., die Gewinnausschüttung wird mit den anderen Einkünften zusammen dem normalen Steuertarif unterworfen.

Wenn die Satzung es vorsieht, können somit inkongruente Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Liquidität der Gesellschaft wird geschont, und Minderheitsgesellschafter werden bei Laune gehalten.

Wenn diese Möglichkeit der unterschiedlichen Gewinnausschüttungen interessant erscheint, dann sprechen Sie mit Ihrem steuerlichen Berater und überprüfen Sie die Satzung Ihrer GmbH.

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