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Update Novemberhilfe – Auszahlung der Abschlagszahlungen Ende November?

Stand 16. November 2020

Geduld fordert der Staat weiterhin von allen, die auf die Novemberhilfe für die von der angeordneten Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und Institutionen warten.

Das Beantragungsportal wird nicht vor Ende November geöffnet.

Statt dessen soll es ab dem 25.11. Abschlagszahlungen geben – so werden die Minister in der Presse zitiert. Auf der Website der Plattform selbst wird jedoch auch der Termin für die Abschlagszahlungen vorsichtig mit „Ende November“ angegeben.

Im Normalfall sind 5 Tage eine kurze Zeitspanne – in der aktuellen Lage für die Betroffenen und damit auch für uns Steuerberater eine kleine Ewigkeit.

Eine tatsächliche Bearbeitung der Anträge und eine Auszahlung vor dem Dezember wird immer unwahrscheinlicher.

Unser Tipp: Wenn Ihr Liquiditätsproblem nicht bis dahin warten kann, melden Sie sich bitte bei uns bzw. Ihrem Steuerberater. Unter Umständen kommt für Sie die Beantragung der Überbrückungshilfe II in Frage. Diese ist bereits beantragbar und wird wahrscheinlich schneller ausgezahlt. Eine spätere Anrechnung der Novemberhilfe ist zwar einmal mehr ein bürokratisches Monster, aber möglicher Weise das kleinere Übel.

Die Fakten – wie viel Abschlagszahlung soll es geben

Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

Die Beantragung

Für die Beantragung bleiben wir Steuerberater, die Wirtschaftsprüfer und die Rechtsanwälte zuständig.

Einzige Ausnahme sind – wie berichtet – Soloselbständige (Unternehmer ohne eigene Mitarbeiter) mit einem Umsatz von max. 6.666 € im November 2019. Sie können den Antrag selbst stellen.

Unser Tipp: Wenn Sie den Antrag selbst stellen wollen, benötigen Sie ein sog. ELSTER-Zertifikat. Dieses sollten Sie so schnell wie möglich beantragen, da das Zertifikat auf dem Postweg zu Ihnen kommt. 10 Tage sind hier die Regel. Die Beantragung müssen Sie hier persönlich vornehmen: www.elster.de
Eine Beantragung durch uns ist leider nicht möglich.

Der Ausblick

Für den 23. November sind laut Kanzlerin Merkel neue „rechtlich bindende“ Maßnahmen zu erwarten. Sobald es weitere Informationen, Klarstellungen und Handlungsempfehlungen gibt, melden wir uns.

Novemberhilfe – erste Klarstellungen

Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.

Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.

Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.

Nun gibt es die ersten Klarstellungen:

1. Wer ist Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung betroffen sind.

Klarstellung: von der Schließungsanordnung betroffene Hotels, Schwimmbäder und Theater sind ebenfalls förderfähig.

  • Alle Unternehmen, die durch die Schließung faktisch indirekt an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden.

Voraussetzung: Sie machen Ihren Umsatz zu mindestens 80 % mit von der Schließung

direkt betroffenen Unternehmen/ Einrichtungen.

Beispiele: Ihre Wäscherei arbeitet vorwiegend für jetzt geschlossene Hotels, Sie beliefern jetzt geschlossene Restaurants mit Lebensmitteln bzw. Gastrobedarf.

Höhe der Förderung: Auch hier max. 75 % des Umsatzes November 2019

  • Sie haben mehrere untereinander verbundene Unternehmen – also mehrere Tochterfirmen oder eben mehrere „Betriebsstätten“. Das können Läden oder Produktionsstätten sein.

Fördervoraussetzung ist hier, dass insgesamt 80 % des Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Teile des Gesamt- Unternehmens entfallen.

Förderhöhe max. 75 % des Novemberumsatzes 2019

Beispiel: Neben Ihrem Restaurant gibt es auch einen Feinkost – oder Weinhandel

Der Umsatz mit dem Restaurant muss mindestens 80 % des Gesamtumsatzes betragen, um förderfähig zu sein.

2. Anrechnung von trotz Schließung erzielten Umsätzen?

Viele Unternehmer – nicht nur in der Gastronomie – haben schon bisher Kreativität bewiesen: Beispiele sind außer Haus Verkäufe, Lieferdienste oder Online-Konzerte.

Der Staat will ein solches unternehmerisches Engagement ausdrücklich unterstützen.

Daher werden Umsätze, die Unternehmen trotz Schließung erwirtschaften, nicht vom Förderbetrag abgezogen, so lange sie nicht mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes (November 2019) übersteigen – also auch oberhalb der eigentlichen Grenze von 25 % des Referenzmonatsumsatzes, der für alle anderen Branchen gilt.

ACHTUNG: SONDERREGELUNG FÜR RESTAURANTS!

Hier will der Staat besonders großzügig helfen:

  • Bei außer Haus Verkauf wird die Erstattung auf max. 75 % des im November 2019 erzielten Umsatzes mit im Restaurant verzehrten Speisen und Getränken (19 % USt) begrenzt.
  • Im Gegenzug wird der Umsatz mit außer Haus Verkäufen im November 2020 nicht auf die Förderung angerechnet.

Fazit: Ihren außer Haus Verkauf im November 2020 dürfen Sie trotz Förderungsauszahlung komplett behalten.

3. Antragstellung

Wie schon bei der Überbrückungshilfe wird der Antrag über eine Online-Plattform gestellt. Um Missbrauch zu vermeiden läuft die Antragstellung wieder über uns Steuerberater oder über Anwälte bzw. Wirtschaftsprüfer.

AUSNAHME FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE!

Bis zu einer Antragshöhe von 5.000 € (also einem Umsatz von max. 6.666 € im November 2019), können Sie den Antrag direkt selbst stellen. Soloselbständig ist jeder, der keine Mitarbeiter beschäftigt – auch keine Minijobber.

Das Antragsformular ist noch nicht online – die Programmierung läuft.

4. Anrechnung anderer Förderleistungen

Zu beachten bleibt, dass alle anderen Förderungen, die Sie für den Zeitraum November 2020 beantragen, die November-Hilfe mindern. Dies betrifft sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Überbrückungshilfe oder zusätzliche regionale Wirtschaftshilfen. Die Förderdarlehen der KfW sind davon aber ausgenommen.

5. Auszahlung

Die Auszahlung wird über die einzelnen Bundesländer erfolgen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat das Ziel ausgerufen, dass zumindest Abschlagszahlungen möglichst bis Ende November ausgezahlt werden sollen.

Überblick über die neuen Fördermaßnahmen ab November

Letzte Woche wurde neben diversen Kontaktbeschränkungsgeboten für den November auch ein neues staatliches Förderpaket vorgestellt, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für besonders betroffene Unternehmen abfedern soll. Dieses tritt neben die bisherigen Förderungen.

Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

1.   Die neue „außergewöhnliche Wirtschaftshilfe“

1.1 Sind Sie grundsätzlich berechtigt?

Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.

Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:

  • Gastronomie
  • Freizeit
  • Unterhaltung
  • Dienstleistungen rund um die Körperpflege (Ausnahme: Frisöre)
  • Veranstaltungen

Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.

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