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Und wie beteilige ich meine Kinder an meinem Immobilienvermögen?

Sie verfügen über Immobilienvermögen und denken nun darüber nach, wie Sie möglichst steuergünstig Ihre Kinder beteiligen? Dann unterstützen wir Sie gern.

Hier die zwei wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

  1. Die Rechtsform

Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsform. Die Familiengesellschaft kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Befinden sich Ihre Immobilien bereits in einer vermögensverwaltenden GmbH, besteht kein Handlungsbedarf. An dieser Stelle können Sie Ihre Kinder beteiligen. Die bei minderjährigen Kindern bestehenden Stolperfallen werden wir Ihnen später aufzeigen.

Sind die Immobilien jedoch noch im Privatvermögen, fällt bei der Übertragung in eine GmbH zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Übertragen Sie die Grundstücke aber in eine GbR oder KG, an der nur Ihre Kinder und Ihr Ehepartner beteiligt sind, wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

Ein großer Nachteil der GbR ist die volle Haftung. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, minderjährige Kinder zu beteiligen. In diesen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die selten gewährt wird. Außerdem haben Ihre minderjährigen Kinder ein Sonderkündigungsrecht bei Volljährigkeit.

Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass Sie über den Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen können, wie z.B.:

  • Abweichungen zwischen Beteiligung und Stimmrechten
  • Veränderung der Gewinnverteilung
  • individuelle Regelung der Geschäftsführung
  • Ausschluss bestimmter Familienmitglieder
  • Einschränkung des Entnahmerechts, um somit den Vermögensaufbau zu gewährleisten

  • Minderjährige Kinder

Um minderjährige Kinder beteiligen zu können, ist einiges zu beachten. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Dies gilt nicht, wenn Geschäfte zwischen Kind und Elternteil getätigt werden. In diesen Fällen wird ein Ergänzungspfleger benötigt. Ist das Geschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft, so dürfen die Eltern ihr Kind vertreten. Bei der Schenkung von Kommanditanteilen wird hiervon ausgegangen. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird trotzdem in den meisten Fällen erforderlich sein.

Zusammengefasst kommen wir auf folgendes Ergebnis:

  1. Durch die Beteiligung Ihrer minderjährigen Kinder an Ihrem Vermögen können steuerpflichtige Einkünfte verlagert und hierdurch kann die Einkommensteuerbelastung vermindert werden.
  2. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann frühzeitig und hierdurch öfter genutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht.
  3. Durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden. Allerdings benötigen Sie für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
  4. Im Gesellschaftsvertrag können Sie Regelungen zu Stimmrecht, Geschäftsführung und Vermögensaufbau gestalten.

Wenn Sie hier konkrete Maßnahmen planen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.

Verstecktes Gewürz in der Steuersuppe: Entschlüsseln Sie den Progressionsvorbehalt

Wenn es um Steuererleichterungen geht, wird gern auch mal über die Abschaffung des Progressionsvorbehalts diskutiert und bereits 2022 hat die Bundesregierung die Abschaffung der kalten Progression beschlossen.

Doch was verbirgt sich hinter dem Progressionsvorbehalt? 

Stellen Sie sich vor, Sie gehen in ein Restaurant und bestellen verschiedene Gerichte. Einige davon sind gratis, weil das Restaurant eine besondere Aktion hat. Am Ende der Mahlzeit stellt der Kellner Ihre Rechnung aus. Obwohl die Gratisgerichte nichts kosten, werden sie zur Bestimmung der Trinkgeldhöhe berücksichtigt – je mehr Sie “bestellt” haben, desto höher ist das Trinkgeld. Ähnlich funktioniert der Progressionsvorbehalt in der Steuerwelt.

Kurz gesagt: Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz. Er betrifft zwei Arten von Einkünften:

  1. Bestimmte inländische Ersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld.
  2. Verschiedene Arten von Auslandseinkünften.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht: “Was bedeutet das für mich?” Ganz einfach: Wenn Sie solche Einkünfte haben, werden diese zwar nicht direkt besteuert, aber sie beeinflussen den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird.

Hier ein leicht verständliches Beispiel:

Angenommen, Sie verdienen insgesamt 30.000 Euro, davon sind 10.000 Euro steuerfreie Einkünfte. Normalerweise würden Sie auf 20.000 Euro Einkommen einen Steuersatz von 9,8 % zahlen, also 1.960 Euro. Durch den Progressionsvorbehalt wird aber der höhere Steuersatz von 15,7 % (wie für 30.000 Euro Einkommen) angewendet, was zu einer Steuer von 3.140 Euro führt. Das bedeutet, durch den Progressionsvorbehalt zahlen Sie 1.180 Euro mehr Steuern.

Und noch etwas Spannendes: Wenn Sie negative Einkünfte haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können diese Ihren Steuersatz sogar senken – bis auf Null. Aber Achtung, das gilt nicht für alle Arten von Verlusten.

Wir hoffen, diese Erklärung war bekömmlich und so angenehm wie ein Abendessen in Ihrem Lieblingsrestaurant.

Kenne deine Zahlen: die Umschlagshäufigkeit der Forderungen oder DSO?

Aktuell sollten Sie einen Blick auf die Zahlungsmoral Ihrer Kunden werfen. Gerade, wenn es der Wirtschaft schlechter zu gehen scheint, schleichen sich hier schnell längere Zahlungsziele ein.

Die Formel

              Umsatz                                             =  Umschlagshäufigkeit der ForderungenForderungsbestand (Durchschnitt)

Ist die Zahl, die bei Ihren Unternehmen herauskommt, hoch, ist das ein Zeichen dafür, dass Ihre Kunden Ihre Rechnungen schnell bezahlen. Eine niedrigere Zahl zeigt, dass sich Ihre Kunden lange Zeit lassen.

Achtung: In Ihrer Buchhaltung werden die Umsatzerlöse netto ohne USt ausgewiesen, die Forderungen jedoch brutto mit USt. Bereinigen die diese Zahlen entsprechend für ein unverfälschtes Ergebnis.

Beispiel: Bei einer Umschlagshäufigkeit über 12 zahlen Ihre Kunden durchschnittlich (erst) nach 4 Wochen. Dies hat eine direkte Auswirkung auf Ihr Bankkonto!

Unser Tipp: Ermitteln Sie alternativ den „DSO“ = Days of Sales Outstanding.

Auf Deutsch: Die Debitorenlaufzeit – also die Anzahl der Tage, zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung. Wir finden den Wert einfacher einzuschätzen, da er konkreter ist.

Die Formel

Forderungsbestand (Durchschnitt) * 360 Tage = DSO/ Debitorenlaufzeit
Umsatzerlöse

Unser Tipps:

  • Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden klare Zahlungsziele und fordern Sie besonders am Anfang der Kundenbeziehung diese Ziele auch konsequent ein.
  • Arbeiten Sie mit Anzahlungen – insbesondere, wenn Sie mit Material in die Vorfinanzierung gehen müssen.
  • Nutzen Sie für Ihre Fakturierung eine Software, die Sie bei der Beobachtung der Zahlungen aktiv unterstützt.

Realitätscheck Grundsteuer?

Raten im Schneesturm – Warum Sie Ihren Grundstückswert im Auge behalten sollten

Der „Hype Grundsteuer“ ist vorbei. Zumindest für unsere Mandanten sind die Grundsteuererklärungen weitestgehend erledigt – nur die absoluten Sonderfälle harren noch der Klärung.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die aktuell auf den 1.1.2022 ermittelten Werte 7 Jahre Bestand haben sollen (Bei Ihrer Grundsteuer wirken sie sich konkret zum ersten Mal für 2025 aus). Der nächste „Hauptfeststellungszeitpunkt“ wird der 1.1.29 sein. Bis dahin soll der Grundstückswert lediglich dann angepasst werden, wenn sich grundsätzlich am Grundstück etwas ändert. Beispiele: Abriss, Anbau, Neubau, Eigentümerwechsel, …

Sie merken: Eine Neubewertung soll es nur geben, wenn sich an der Bebauung des Grundstücks etwas ändert.

Ein geänderter Wert des Grund und Bodens (der sog. „Bodenrichtwert“) soll dagegen innerhalb der 7 Jahre nicht zu Änderungen führen.

Diese Regelung ist umstritten. Gerade jetzt und in den kommenden Jahren ist durchaus mit sinkenden Bodenwerten zu rechnen – die Immobilienblase lässt ja bereits etwas Luft ab.

Allein beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind bereits 9 Klagen eingelegt, von denen einige auch das „Anpassungsverbot“ zum Inhalt haben.

Werden die sicher auch in anderen Bundesländern folgenden Klagen Erfolg haben? Die steuerliche Glaskugel ähnelt hier wieder einmal eher der Schneekugel mit viel Sichtbehinderung durch Nebel und Schneesturm.

Es bleibt Ihnen und uns im Moment die Beobachtungsposition mit dem Fokus auf zwei Gebiete:

  • Beobachtung der Rechtslage – wir verfolgen für Sie die Entwicklung. Solange es noch keine Musterverfahren vor höheren Gerichten gibt, denen Sie sich ohne eigene Kosten anschließen können, lohnt sich eine Klage aus unserer Sicht nur in absoluten Ausnahmefällen mit sehr großen Abweichungen des Wertes.
  • Beobachtung des Bodenrichtwertes ihrer Grundstücke – wir empfehlen Ihnen hier, die Werte im Auge zu behalten. Über das Portal BORIS-D (Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland) https://www.bodenrichtwerte-boris.de/boris-d/?lang=de erfahren Sie, welcher Bodenrichtwert für Ihre Gegend gerade aktuell ist (die Werte werden aus den aktuellen Grundstücksverkäufen des jeweiligen Jahres ermittelt).

Womit wieder einmal bewiesen wäre, dass steuerliche Werte nicht immer etwas mit der Realität zu tun haben. Also sowohl im Westen als auch im Osten nichts Neues.

Digitalisierung im Detail – die wichtigsten digitalen Helferlein für Ihren Betrieb

Digitalisierung und kein Ende – und das ist gut so. Effiziente – möglichst automatisierte – Arbeitsprozesse sind nicht zuletzt ein wichtiger Teil der Lösung des Mitarbeitermangels.

Muss das alles digital sein? Nicht unbedingt – natürlich soll die Digitalisierung „mit Hirn“ passieren. Je nach Branche sind die Möglichkeiten der Digitalisierung unterschiedlich.

Wir stellen Ihnen insbesondere digitale Helferlein vor, die Ihren Verwaltungsaufwand verringern – damit mehr Zeit für die „echte“ Arbeit bleibt.

  1. Dokumentenmanagementsysteme (DMS)

Nicht selten werden Dokumente wie Rechnungen, Lieferscheine, Angebot oder Stundenzettel schon digital abgelegt – z.B., weil Sie eine (Branchen-)Software nutzen. In den meisten Unternehmen ist die Ablage allerdings meist „hybrid“ – manches ist im Rechner, dort aber in verschiedenen Programmen, manches noch auf Papier. Da bleibt das Suchen nicht aus. Stellen Sie um auf e i n Ablagesystem, das alles an einem Ort gut durchsuchbar speichert, so findet jeder sofort alles. Insbesondere, wenn Sie junge Mitarbeiter ansprechen wollen: Papier ist out. Wählen Sie ein DMS in der Cloud, können Sie und Ihre Mitarbeiter von überall zugreifen – Stichwort: Homeoffice und Außendienst.

Lösungen gibt es für jede Betriebsgröße – für Einpersonenbetriebe kann das ein günstiger Cloud-Speicher sein: Dropbox, Next-Cloud oder One-Drive von Microsoft. Auch StarFinder bietet tolle Möglichkeiten. Für größere Unternehmen empfiehlt sich ein DMS wie ELO oder Docuware. Der Vorteil: Diese Systeme haben meist Schnittstellen zu Ihren Systemen und auch den Systemen Ihres Steuerberaters.

  • Online-Terminkalender

Terminvereinbarung oder Telefon oder Mail endet oft im „Pingpong“ – mehrere Kontakte sind notwendig, um einen gemeinsamen Termin zu finden. Über Online-Terminsysteme wie Calenso, Terminland oder Bookings von Microsoft können sich Ihre Kunden einfach online einen Termin buchen. Dabei bestimmen Sie natürlich, welche Termine online buchbar sind. Für Video-Meetings sind diese Tools zu zoom oder go to meeting anbindbar.

  • Digitale Unterschrift

Wenn Sie von Ihren Kunden Unterschriften z.B. für Lieferverträge oder Angebotsannahmen benötigen, sparen Sie über Tools zur digitalen Unterschrift den lästigen Postweg bzw. persönliche Termine nur wegen der Unterschrift.

Programme wie Adobe Sign, DocuSign oder FPSign können oft sogar in Ihr DMS (siehe oben) integriert werden.

  • Kalender und Auftrags-/Aufgabenmanagement

Als Handwerker haben Sie vielleicht eine professionelle Baustellen-Planungssoftware? Als Ärztin sicher einen Terminkalender. Sobald Sie im Team arbeiten, brauchen Sie einen Kalender, der für alle jederzeit einsehbar ist. Auch über das Handy von unterwegs. Das ist heute mit Outlook und Co. auch kein Problem mehr. Wer im Unternehmen gerade welche Projekte oder Aufgaben mit welcher Terminierung zu erledigen hat, ist meist nicht so einfach zu sehen. Insbesondere, wenn die Aufgaben zeitlich oder inhaltlich voneinander abhängen, geht schnell der Überblick verloren. Sie können auf Ihre Branchensoftware zurückgreifen? Wunderbar – nutzen Sie diese Möglichkeit. Ansonsten können Programme wie Meistertask oder Trello den Überblick vereinfachen. Terminierung und Erinnerungsfunktionen inklusive.

  • Moderne Kommunikationstools

Wie oft „fluchen“ wir über den „Telefon-Terror“ oder die „Mail-Flut“. Das geht auch anders. Für die interne Kommunikation (auch hier wieder Stichwort Homeoffice und Außendienst) sind Chat-Systeme eine große Vereinfachung. Tatsächlich regeln Sie als Handwerker wahrscheinlich schon einen Teil der Kommunikation über WhatsApp. Das eignet sich allerdings kaum für datenschutzrechtlich sensible Kommunikationen. Wire oder Teamwire sind DSGVO konform. MSTeams ist im Wesentlichen DSGVO-konform und wird von vielen Unternehmen bereits genutzt.

Und die Telefonanlage darf natürlich auch modern digital sein. Weiterleitungen ins Homeoffice oder aufs Handy sind heute von außen gar nicht mehr sichtbar. Und viele Telefonanlagen liefern den TeamChat sogar schon mit.

Fazit: Digital geht schon mehr als gedacht

Auch, wenn immer auf die langsame Digitalisierung geschimpft wird – für Ihren Büro- und Unternehmensalltag gibt es mittlerweile gute Lösungen, die Arbeitszeit sparen und den Überblick über Ihre Unternehmensprozesse bieten. Bestimmt hat Ihre Branchenzeitschrift eine „EDV-Ecke“. Überblättern Sie diese nicht, sondern gehen Sie die Digitalisierung aktiv an.

Klimaschutzoffensive der KfW – Investition in eine klimafreundlichere Zukunft

Gerade dieser Sommer hat es klar gezeigt: Extreme Wetterphänomene werden immer häufiger, und die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels sind bereits deutlich spürbar.

Bereits seit 2020 bietet deshalb die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau das Förderprogramm „Klimaschutzoffensive – Förderung klimafreundlicher Aktivitäten“, um Unternehmen zu unterstützen, die sich aktiv für den Klimaschutz einsetzen möchten. Auch und gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von dieser Klimaschutzoffensive und können so einen wichtigen Beitrag zur Zukunft unseres Planeten leisten und machen sich selbst resilienter und damit unabhängiger von der Energiepreisentwicklung und Verfügbarkeit von Rohstoffen.

Eine Investition in die Zukunft

Durch die Klimaschutzoffensive der KfW erhalten Unternehmen die Möglichkeit, in klimafreundliche Technologien und Produkte zu investieren. Die geförderten Aktivitäten sind in sieben Module gegliedert. Nicht jedes Modul passt für alle Unternehmen, doch die Bandbreite ist groß, sodass sich ein Blick in die einzelnen Module auf der Webseite der KfW lohnt:

  • Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien
  • Modul B: Klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien
  • Modul C: Energieversorgung
  • Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall
  • Modul E: Transport und Speicherung von CO2
  • Modul F: Integrierte Mobilitätsvorhaben
  • Modul G: Green IT

Das Spektrum der geförderten Maßnahmen reicht dabei von der Herstellung erneuerbarer Energien und Wasserstofftechnologien bis hin zur Entwicklung energieeffizienter Gebäudetechnik und Batterien. Auch Anlagen zur CO2-armen Bereitstellung von Strom und Wärme sowie zur Trinkwasserbereitstellung und Abwasserbehandlung werden unterstützt. Für Unternehmen, die sich in Richtung nachhaltiger Mobilität orientieren, gibt es Förderungen für Elektrofahrzeuge, Ladeinfrastruktur und sogar für den Ausbau von Radwegen.

Attraktive Konditionen, flexibel gestaltet

Doch wie genau gestaltet sich das Förderangebot? Unternehmen können einen Förderkredit mit einem effektiven Jahreszins ab 2,05 % in Anspruch nehmen und bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben erhalten. Dies deckt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten ab. Ein weiterer Vorteil ist die Flexibilität: Der Betrag kann sowohl in einer Summe als auch in Teilen innerhalb von zwölf Monaten nach der Zusage abgerufen werden.

Wer kann profitieren?

Förderberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Mio. €. Das gilt dabei für

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,
  • Einzelunternehmer oder Freiberufler,
  • kommunale Unternehmen.

„Kleingedrucktes“ beachten

Es gibt einige Förderausschlüsse zu beachten und Unverträglichkeiten mit anderen Förderungen. Prüfen Sie Ihre klimafreundliche Aktivität also rechtzeitig, ob sie tatsächlich die Förderbestimmungen erfüllt.

Gemeinsam für ein besseres Morgen

Die Zukunft liegt in unseren Händen. Das Engagement der KfW zeigt, dass wir die Mittel und Möglichkeiten haben, um proaktiv einen Unterschied zu machen. Für alle Unternehmer, die nach Möglichkeiten suchen, ihr Unternehmen nachhaltiger zu gestalten und gleichzeitig von finanziellen Anreizen zu profitieren, bietet die Klimaschutzoffensive eine hervorragende Gelegenheit. Es ist an der Zeit, gemeinsam für ein nachhaltigeres, unabhängigeres und sicheres Morgen zu arbeiten. Nutzen Sie die Chance und seien Sie Teil der Veränderung.

Steuersparen durch kluge Gestaltung

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen nächstes Jahr in der Bilanzbesprechung und besprechen das Jahr 2023. Plötzlich, als man Ihnen die Steuernachzahlung 2023 präsentiert, werden Sie blass, bekommen nasse Hände und einen höheren Puls. Gestaltungsspielraum zu dem Zeitpunkt? Gegen null.

So weit muss es aber nicht kommen, wenn man sich rechtzeitig beraten lässt. Lesen Sie nachfolgend einige Beispiele, wie gute Gestaltungsberatung aussehen kann. Dabei unterscheiden wir zwei Fälle:

  1. Sie sind Bilanzierer

und planen eine Investition? Gerne würden Sie diese noch dieses Jahr vornehmen, um Steuern zu sparen? Falsch! Investieren Sie lieber erst nächstes Jahr, und Sie können anstelle einer nur zeitanteil­igen, geringen Abschreibung satte 50 % der geplanten Investition als Betriebsausgabe geltend machen. Zugegeben, das geht nur, wenn der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs­betrags (IAB) 200.000 € nicht übersteigt.

Oder Sie sind z.B. Handwerker und müssen bilanzieren? Dann schieben Sie die Fertigstellung doch in den Januar. Aber bitte nicht in die erste Woche. Sie müssen schon noch etwas im Januar zum Fertigstellen haben. In diesem Fall sind am Bilanzstichtag „Unfertige Arbeiten“ zu aktivieren. Also das eingesetzte Material und die eingesetzten Lohnkosten. Der Gewinn dazu wird erst bei der endgültigen Fertigstellung im neuen Jahr realisiert.

  • Sind Sie Überschussrechner,

dann gibt es neben dem IAB noch mehr Handlungsspielraum. Hier zählt nämlich das Zu- und Abfluss­prinzip im Gegensatz zum Realisationsprinzip beim Bilanzierer. Schreiben Sie doch einfach Ihre Rechnungen vom Dezember erst im Januar, oder sagen Sie den Kunden, dass sie erst im Januar zahlen sollen. Schon haben Sie den Gewinn des laufenden Jahres ganz legal vermindert, indem Sie Umsatz ins nächste Jahr geschoben haben.

Oder noch ein Beispiel: Sie bestellen und bezahlen noch dieses Jahr Ware oder Betriebsmittel (die nicht zu aktivieren sind!), schon haben Sie mehr Betriebsausgaben und dadurch den Gewinn wieder gesenkt.

Das Prinzip ist klar geworden? Geldzufluss ins nächste Jahr legen und den Geldabfluss noch dieses Jahr realisieren.

  • Fazit:

Steuergestaltung lebt davon, dass sie rechtzeitig geschieht, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Lassen Sie sich beraten, denn natürlich sollten Sie auch die Folgen im Auge behalten. Was ist mit dem Plangewinn des nächsten Jahres? Wird dieser voraussichtlich geringer ausfallen, dann passt alles. Wird er aber noch höher, dann kann das durch die Steuerprogression auch negativ enden. Kommen Sie bitte auf uns zu!

Die Forderungsquote – die Kennzahl, hinter der mehr steckt

Es ist wichtig, einen guten Umsatz zu machen. Noch wichtiger ist es, mit Ihren Waren oder Dienstleistungen gute Gewinne zu erzielen. Ein schöner Gewinn bleibt aber wirklich nur eine virtuelle Zahl, wenn Ihre Kunden die Rechnungen spät, nicht vollständig oder gar nicht zahlen. Einer der größten Faktoren, der dafür sorgt, dass Ihr Gewinn nicht „in der Kasse bzw. auf dem Bankauszug“ sichtbar ist, ist ein hoher Forderungsbestand.

Die Formel:

Summe Forderungen × 100  = Forderungsquote in % des Unternehmensvermögens
      Bilanzsumme                           

Praktikabel ist diese „wissenschaftliche“ Kennzahl unterjährig eher nur für große Unternehmen, die monatlich Bilanzen aufstellen. Jährlich schaut auch Ihre Bank auf diese Zahl.

Unser Tipp: Verwenden Sie die „Praktiker-Kennzahl“:

Summe Forderungen × 100
        (Monats-)Umsatz

Diese lässt sich wesentlich leichter unterjährig ermitteln. Sie ist auch in unserer monatlichen Auswertung (BWA) für Sie direkt ablesbar.

Es gibt zwei Perspektiven, unter denen Sie sich diese Kennzahl mindestens monatlich ansehen sollten:

  1. die Höhe Ihrer Forderungen
  2. 5–10 % Ihrer Rechnungen sind offen? Ihre Forderungsampel zeigt grün-gelb.
  3. 10–20 % Ihrer Rechnungen stehen offen? Knallorange.
  4. Über 20 %? Tiefrot – so wird in kürzester Zeit auch Ihr Kontostand aussehen.
  5. das Alter der offenen Beträge

       Teilen Sie die Forderungen in drei Gruppen ein:

  • Forderungen jünger als 14 Tage – und das Geld ist auch innerhalb der nächsten Tage zu erwarten.
  • Forderungen bis vier Wochen alt – Handlungsbedarf! Einmalige, ernsthafte Zahlungsaufforderung (nicht 1. bis 3. Mahnung!).
  • Forderungen älter als vier Wochen – ab zum Anwalt, wenn möglich Einstellung der Arbeiten.

Unser Tipp:

Tatsächlich führt eine schnelle Abrechnung Ihrer Leistungen erfahrungsgemäß zur schnelleren Zahlung. Ein zweiter wichtiger Faktor ist die Zufriedenheit Ihrer Kunden. Forderungsmanagement fängt also früher an, als Sie vielleicht denken.

Abenteuer Veränderung – drei praktische Tipps für Sie und Ihr Team

Veränderung passiert. Immer. Mit oder ohne unser Zutun. Sie gehen lieber selbstbestimmt durchs Leben, als sich alles diktieren zu lassen? Und trotzdem kommt bei Ihnen manchmal das Gefühl auf, dass Ihre Selbstbestimmung ein frommer Wunsch ist?

Unsere Tipps helfen Ihnen dabei, das Ruder (wieder) selbst in die Hand zu nehmen. Denn: Sie können mehr bestimmen, als Sie denken.

Tipp 1: To do or not to do – die not to do list”

Gefühlt ist unser Leben eine Baustelle. Oder vielmehr so etwas wie eine deutsche Autobahn, die ja eigentlich aus einer Aneinanderreihung von Baustellen besteht.

Täglich, stündlich oder gar minütlich prasseln Alltagsaufgaben auf uns ein. Unser Problem: Der „Das muss ich machen“-Reflex. Tatsächlich nehmen wir uns oft nicht die Zeit, kurz drüber nachzudenken, ob wir die Aufgabe wirklich wollen oder können – von unseren Kapazitäten ganz zu schweigen.

Führen Sie eine not to do list ein. Schreiben Sie alles auf, was Sie nicht mehr tun w e r d e n (Sie bemerken den Unterschied zu w o l l e n). Ihr Vorteil: Wenn Sie demnächst einem „Aufgaben-Werfer“ begegnen, können Sie klarer und schneller reagieren und sagen nicht reflexartig: „Mach ich“ (und denken dabei: ungern, eigentlich keine Zeit …).

Diese Methode funktioniert auch für Projekte/Ideen/Ziele: Schreiben Sie alles auf eine Liste (super: Post-its an der Wand, wenn Sie im Team arbeiten). Dann suchen Sie die fünf wichtigsten Punkte heraus – die anderen landen (erst mal) auf der Not-to-do-Liste.

„Wer selbst keine Ziele hat, wird leicht zum Ziel anderer“

Tipp 2: Turnaround – die Problemumkehr

Wenn wir über Lösungen für Probleme nachdenken, ist der Kopf plötzlich „eingefroren“ – keine Idee in Sicht? Hier hilft es Ihnen, die Denkrichtung einfach umzukehren. Statt: „Was können wir tun, damit es besser wird?“, fragen Sie sich und Ihr Team einfach: „Was können wir tun, damit es schlimmer wird?“ „Negativ“ Denken ist hier positiv und löst Ihr Gehirn aus der Erstarrung. Denn mit dem Fördern der Verschlimmerung haben Sie schon Erfahrung: Sonst läge das Thema vermutlich gar nicht als „Problem“ auf dem Tisch. Lassen Sie Ihrer „bösen“ Fantasie ruhig Luft – Sie schicken Angebote an Kunden demnächst frühestens nach sechs Wochen raus. Sie laufen als Handwerker vor Betreten der Kundenwohnung durch drei schlammige Pfützen. Abstrus? Ja. Durch den aufkommenden Humor löst sich die „Problem-Verkrampfung“. Und aus den Verschlimmerungsmaßnahmen ergeben sich schnell die Verbesserungspotenziale.

Tipp 3: Love it, change it or leave it – loslassen und neu beginnen

Im Moment haben Sie oder Ihr Team den Eindruck, dass alles Alte, Gewohnte quasi über Nacht und in Lichtgeschwindigkeit über Bord geworfen werden soll? Digitalisierung, Automatisierung, Homeoffice … Die folgenden Fragen helfen Ihnen, Veränderungen positiver zu sehen oder zu kommunizieren:

  • Was möchten wir bewahren?

Nicht alles „muss“ neu. Insbesondere Ihre Grundsätze wie zum Beispiel fachliche Qualität, Kundenservice, Freundlichkeit … bleiben langfristig erhalten. Lediglich die Methoden ändern sich. Eine Terminbuchung über einen Online-Kalender wird bei den meisten Kunden heute sehr positiv aufgenommen. Sie vermissen diesen „persönlichen“ Kontakt nicht: 10 × anrufen, dann fünf Minuten Warteschleife … Überlegen Sie gemeinsam, was bleibt, dann verschwindet das Gefühl: „Alles wird anders“.

  • Worauf freuen wir uns?
    Für jeden gibt es Veränderungen, die sie oder er positiv bewertet. Ein Tag Homeoffice ohne den morgendlichen Stau?
  • Was sollen wir noch klären?
    Wo gibt es Bedenken, Ängste, fehlende Fakten?
  • Wovon verabschieden wir uns?
    Hier schließt sich der Kreis zum ersten Tipp: Der „not to do list“. Besonders hinter Aussagen wie „Haben wir schon immer so gemacht“ verbirgt sich Potenzial, überkommene Methoden loszulassen.

In diesem Sinne: Viel Spaß bei Ihren Veränderungen.

Die Viertagewoche – ein Realitäts-Check

Es klingt für viele verlockend, wenn der Frei-Tag wörtlich genommen wird und alle nur noch vier Tage arbeiten. Und in den Medien wird es als All-heil-Mittel heiß diskutiert, um Mitarbeiter der Generation Z zu gewinnen oder um generell als attraktiver Arbeitgeber im heiß umkämpften Fachkräftemarkt die Nase vorn zu haben.

Macht es wirklich Sinn, und wie geht es konkret? Die Arbeit wird ja nicht weniger. In Belgien haben Mitarbeiter beispielsweise das Recht auf die Viertagewoche, doch ohne Arbeitszeitverkürzung, d.h., sie arbeiten dann zehn Stunden an den verbleibenden vier Tagen. Einige Unternehmen wiederum haben von 40 auf 36 oder 32 Stunden reduziert bei vollem Lohnausgleich.

Ein kurzer Exkurs in die Arbeitszeitgeschichte, für alle, die beim Gedanken an Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich „Geht nicht, wer soll das bezahlen“ rufen:

1956 hat der DGB die Kampagne „Samstags gehört Vati mir“ ins Leben gerufen, um für die Einführung der Fünftagewoche zu plädieren. Von 1965 bis 1974 wurde sie dann nach und nach in allen Branchen durchgesetzt. Das ist zwar ein sehr langer Zeitraum, doch zeigt es, dass dieser Prozess bereits schon einmal erfolgreich durchlaufen wurde. Und auch jetzt wieder gelingen kann.

Was spricht dafür?

  1. aus Arbeitnehmersicht: bessere Work-Life-Balance
    Aus Sicht der Arbeitnehmer ist das der größte Vorteil: Durch einen zusätzlichen freien Tag pro Woche haben sie mehr Zeit für ihre persönlichen Interessen, Familie und Freunde. Das kann zu einer höheren Zufriedenheit am Arbeitsplatz und einer besseren Lebensqualität insgesamt führen. Und die Viertagewoche ist auch für die Unternehmerin oder den Unternehmer natürlich eine Option 😉. Dieser freie Tag wäre dann eine gute Gelegenheit, um regelmäßig AN seinem Unternehmen, statt IN dem Unternehmen zu arbeiten.
  2. aus Arbeitgebersicht: Steigerung der Produktivität
    Mit der Aussicht auf drei freie Tage sind Mitarbeiter von selbst motiviert, über ihre Arbeitsabläufe nachzudenken und nach Optimierungsmöglichkeiten zu suchen. Im 40-Stunden-Modell hat Effizienzsteigerung immer nur dazu geführt, dass Mitarbeiter mehr Arbeit in der gleichen Zeit machen. Sie wurden also „bestraft“, wenn sie schneller waren. Das ändert sich, wenn die Prozessoptimierung dazu führt, dass sie mehr Freizeit haben.
  3. aus gesellschaftlicher Sicht: Reduzierung des Pendelverkehrs
    Laut dem Statistischen Bundesamt nutzen 68 % der Erwerbstätigen das Auto, um in die Arbeit zu fahren. Ein Tag weniger dieser Fahrten entlastet den Verkehr und die Umwelt.

Was spricht dagegen?

  1. aus Arbeitnehmersicht: Anstieg der Arbeitsbelastung
    Wenn Mitarbeiter in 40 Stunden bereits bei voller Kapazitätsauslastung sind, können zehn Stunden an vier Tagen extrem anstrengend sein, sodass der zusätzlich gewonnene freie Tag gebraucht wird, um sich von diesem Stress zu erholen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit kann für noch mehr Leistungsdichte sorgen, sodass Zeit fehlt für den kurzen Plausch beim Kaffee, also das soziale Miteinander.
  2. aus Arbeitgebersicht: Verlust an Arbeitszeit
    Eine Verkürzung der Arbeitszeit lässt sich nicht in allen Branchen durch Effizienzsteigerungen erreichen. In der Gastronomie beispielsweise bedeutet das, dass mehr Mitarbeiter gebraucht werden – und genau die gibt es ja gerade nicht –oder kostspielige Investitionen in Technologien notwendig sind, um fehlende Mitarbeiter zu ersetzen.
  3. aus gesellschaftlicher Sicht: Berufe ohne Viertagewoche werden unattraktiver
    Im Gesundheitswesen sind eine kontinuierliche Präsenz und eine ausreichende Personaldecke rund um die Uhr erforderlich. Bereits jetzt entscheiden sich Mitarbeiter gegen Pflegeberufe, weil die ständige Einsatzbereitschaft bei zu wenig Personal zermürbend ist. Je mehr Branchen die Viertagewoche umsetzen, desto unattraktiver werden Berufe, in denen sich das nicht oder schwer umsetzen lässt. Der Fachkräftemangel verschärft sich in diesen systemrelevanten Sektoren.

Wenn Sie über die Einführung der Viertagewoche in Ihrem Unternehmen nachdenken, reden Sie am besten mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Möglichkeiten und die Machbarkeit. Die Viertagewoche ist nur eine Spielart flexibler Arbeitszeiten. Es gibt noch viele weitere sinnvolle Varianten davon. Entscheidend ist, dass der Zufriedenheits-Triangel von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Kunden in allen Ohren gleich gut oder besser klingt.