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Unternehmenswerte zum Leben erwecken

Der amerikanische Bestsellerautor Brian Tracy – bekannt für seine Werke in den Bereichen Motivation und Managementtraining – sagt in einem seiner Bücher: „Der wichtigste Wert eines Unternehmens ist sein Ruf.“ Also, was sagen Ihre Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner über Sie, und was möchten Sie, dass über Ihr Unternehmen gesagt wird? Wenn Sie an Ihren Werten arbeiten, arbeiten Sie genau daran. Doch wie genau geht das, also wie finden Sie Ihre Werte?

Unternehmenswerte haben zwei Bedeutungsebenen. Wenn Sie mit uns Steuerberatern über diesen Begriff sprechen, dann ist meist der monetäre Wert gemeint, der – wie auch immer nach unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt –, in Zahlen seinen Ausdruck findet.

Die andere Ebene bezieht sich auf Normen oder Werte, die die Unternehmenskultur betreffen. Es sind die Wegweiser und Leitlinien, die den Mitarbeitern, Kunden und anderen Partnern eines Unternehmens, eines Vereins oder anderer Organisationen Handlungsorientierung geben. Für die Mitarbeiter oder Mitglieder bieten diese Werte einen Rahmen oder Leitlinien, nach dem/denen sie sich in ihrer Arbeit (und in ihrem Privatleben) ausrichten können oder sollten. Sie sind die Voraussetzungen dafür, dass sie sich mit dem Unternehmen, Verein oder der Partei identifizieren können und loyal verhalten.

Ohne solche Orientierungsrahmen wird es ständig zu Grundsatzdiskussionen und Konflikten kommen, verbunden mit Zeit- und Energieverlusten und wahrscheinlich mit entsprechender Fluktuation von Personal und Mitgliedern.
Sind Leitplanken da – die bestenfalls sogar von allen Betroffenen mit entwickelt wurden –, dann wirkt sich das positiv auf das Arbeitsklima mit zunehmender Zufriedenheit und wirtschaftlichem Erfolg aus. Gelebte Unternehmenswerte wirken sich positiv auf alle Geschäftsbeziehungen aus. Werte können fundamentaler Bestandteil für jedes Geschäftsmodell sein.

Wie kann eine solche Leitkultur und Entwicklung von Werten entwickelt werden, die dann auch von allen „Betroffenen“ akzeptiert und gelebt wird?

Es ergibt sicher wenig Sinn, wenn die Führungsebene wie Inhaber, Geschäftsführer oder Vorsitzender eines Unternehmens oder einer anderen Organisationseinheit sich ein paar markige Begriffe erarbeiten und diese dann allen Mitarbeitern oder Mitgliedern überstülpt. Ein solcher Weg fordert zu Recht Kritik und Widerstand heraus. Vielmehr sollte alle Ebenen in den Entwicklungsprozess einbezogen werden. Hierbei kann das Interesse aller Prozessbeteiligten unabhängig von Alter, Dienstalter oder Stellung innerhalb der Organisation und deren Verdienste geweckt werden. Ohne Vorgaben von „oben“ kann dann nach Werten und Zielen gefragt werden, die jeder einzelne „Entwickler“ für sich und die Organisation für wichtig und umsetzbar hält. Hierbei können berufliche und private Werte einfließen. Für die Umsetzung und die Kommunikation nach innen und außen kann jeder Beteiligte seine Ideen einbringen.

Ein solcher Findungsprozess ist natürlich nicht mit einem Workshop abgetan und beendet. Vielmehr nimmt die Entwicklung viel Zeit in Anspruch. Die erzielten Ergebnisse sollten nicht in Stein gemeißelt sein. Ähnlich wie ein Businessplan müssen Werte gelebt und immer wieder reflektiert und überarbeitet werden.

Die Begriffe „Qualität, Umwelt, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterzufriedenheit“ sind die Spitzenreiter der Werteskala in Deutschland. Werte wie Offenheit, Respekt, Teamgeist, Vertrauen, Wertschätzung und Verantwortung für die Gesellschaft werden zunehmend als Leitmotive genannt.

Was auch immer für Sie schlussendlich bei Ihnen als Ergebnis herauskommt, Sie sollten Ihre Unternehmenswerte leben und den gesellschaftlichen Entwicklungen und Erfordernissen anpassen.
Entscheidend ist, wie das bei Ihnen gelebt wird, damit es keine leeren Phrasen sind.

Beschreiben Sie dazu so konkret wie möglich, was die einzelnen Werte in Ihrem Unternehmen bedeuten.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel für den Wert Respekt

Respekt nehmen wir ernst:
• Bitte und Danke sagen ist für uns selbstverständlich.
• Wir leben und lieben gute Umgangsformen. Wir grüßen uns freundlich und kennen den Knigge nicht nur vom Hörensagen.
• Schlechte Launen haben am Arbeitsplatz nichts verloren.
• Wir reden miteinander, nicht übereinander.
• Wir versetzen uns in die Sichtweise des anderen.
• Kaffeetassen räumt bei uns jeder selbst weg.
• Und wenn einmal die Rolle Klopapier leer ist, sind wir uns nicht zu schade, diese selber auszuwechseln.

3 Tipps, wie Sie Ihre Aufgaben – besser – in den Griff bekommen

„Wenn ich acht Stunden Zeit hätte, einen Baum zu fällen, würde ich sechs Stunden die Axt schärfen.“ Abraham Lincoln hat diesen klugen Satz gesagt. Und jeder kennt mindestens zwei bis drei weitere motivierende Zitate und Techniken, wie wir mit optimierter Zeitplanung mehr schaffen.

Mythos Zeitmanagement – wichtig, wichtiger, am wichtigsten?

Erstens, mal ehrlich: wir können unser Zeitmanagement noch so sehr optimieren, und viele wenden die Tipps an und haben ein schlechtes Gewissen, weil es nicht funktioniert. Am Ende des Tages ist der Berg Arbeit nicht wirklich weniger, denn es kommt immer wieder Neues obendrauf. Manchmal ist es schlichtweg zu viel.

Zweitens gaukelt Priorisieren nach Wichtigkeit und Dringlichkeit (die Eisenhower-Matrix lässt grüßen) vor, dass wir unsere Aufgaben und unser Leben in vier Kästchen sortieren könnten, und dann ist die Welt in Ordnung. Das mag 1954 zurZeit von Eisenhower noch wirksam gewesen sein. Doch gerade für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sind die wichtigen Aufgaben so anspruchsvoll und zeitintensiv, dass 80 % super-super-wichtig sind und nicht in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht, geschweige denn weggelassen werden können.

Was können Sie also tun, um mit der Fülle der Aufgaben entspannter umzugehen?

  1. Der Aufgaben-Dreisprung – jetzt | als Nächstes | danach

Wie planen Sie üblicherweise Ihren Tag? Am Abend vorher, eine Woche vorher oder lassen Sie sich überraschen, weil die Planung ja sowieso von der Realität immer über den Haufen geworfen wird? Probieren Sie es einmal mit Machbarkeitsmanagement, d.h. die Aufgaben statt nach Wichtigkeit – denn gefühlt ist wie gesagt immer alles gleich wichtig – in die drei Kategorien „jetzt – als Nächstes – danach “ zu sortieren.

Nehmen wir an, Sie kommen um 8 Uhr ins Büro, und diese Aufgaben warten auf Sie: vier Kunden, die auf Rückruf warten, zwei Angebote, die geschrieben werden müssen, drei Mitarbeiterfragen, vier unbezahlte Rechnungen, und der Mail-Posteingang zeigt 34 neue Nachrichten, und um 11 Uhr haben Sie einen Kundentermin. Bevor Sie jetzt 30 Minuten und mehr mit der Priorisierung und Sichtung der Mails verbrauchen, entscheiden Sie aus dem Bauch heraus, was Sie JETZT machen. Wenn Sie damit fertig sind, was ALS NÄCHSTES, und DANACH die dritte Aufgabe. Alles andere schieben Sie – gedanklich – beiseite. Und erst wenn diese drei Aufgaben abgeschlossen sind, nehmen Sie sich die nächsten drei vor.

Das hat einen positiven Motivationseffekt. Wenn Sie am Tag von zehn Aufgaben nur drei schaffen, sind Sie frustriert. Wenn Sie drei von drei (oder auch nur zwei) in drei Stunden schaffen, sind Sie motiviert und gehen an die nächsten Aufgaben mit frischem Elan heran.

  • Von Zombies und anderen Energieräubern – liegen lassen mit System

„Die meisten Menschen überschätzen, was sie in einem Jahr, und unterschätzen, was sie in fünf Jahren erreichen können.“ So ähnlich soll es Bill Gates formuliert haben. Deshalb haben wir tendenziell immer zu viele Projekte am Laufen. Und hier ist nicht das Tagesgeschäft gemeint, sondern Projekte wie „Neue Webseite“, „Mitarbeitermarke aufbauen“, „Qualitätsmanagement einführen“, „Neue Produktlinie entwickeln“.  

Auch das ist wieder ein typischer Motivationskiller. Wenn Sie zu viele Bälle in der Luft halten wollen, fallen irgendwann alle runter.

Entscheiden Sie sich für eines und ziehen Sie das konsequent durch. Ein zweites Projekt nutzen Sie als Back-up-Projekt, d.h., immer wenn es beim ersten stockt und es Wartezeiten gibt, können Sie sich darum kümmern. Alle anderen bleiben liegen, bis das erste Projekt abgeschlossen ist. All diese Projekte sind in der Regel gleichwertig wichtig, deshalb ist es egal, welches Sie als Erstes auswählen. Entscheidend ist es, diese Auswahl zu treffen und loszulegen.

So ersparen Sie sich das permanent schlechte Gewissen, dass Sie sich nicht um alle gleichzeitig kümmern.

Und mindestens einmal im Jahr hilft ein Zombie-Tag. An diesem Tag gehen Sie all Ihre größeren und kleineren Projekte durch, schauen sich an, was immer wieder vor sich hergeschoben wurde, und trennen sich von den Zombie-Projekten, die mindestens ein Jahr lang nicht angefasst wurden. Das ist dann quasi die Marie-Kondo-Regel des Projektmanagements. 😉

  • Heute brau ich, morgen back ich … – nutzen Sie Fokusblöcke

Im Alltagswahnsinn gehen die strategischen Themen oft unter. Deshalb ist es entscheidend, sie mit konkreten Zeitblöcken regelmäßig einzuplanen. Wenn Sie beispielsweise jeden Freitag drei Stunden über neue Dienstleistungen oder Produkte nachdenken bzw. an deren Umsetzungsarbeiten, haben Sie mindestens 120 Stunden bzw. 15 Tage Ihr Unternehmen AN statt IN Ihrem Unternehmen gearbeitet (bei 40 Wochen, schließlich machen Sie ja auch mal Urlaub. 😉

Ordnen Sie strategische Aufgaben, die thematisch zusammengehören, konkreten Wochentagen zu und kümmern Sie sich dann einen halben Tag um dieses Thema. Machen Sie daraus eine Routine. Und da es Drei-Stunden-Blöcke sind, haben Sie genug freie Zeitblöcke für die Aufgaben zwischendurch.

Der Cashflow – weil Ihr Gewinn nicht auf der Bank liegt

Sie treffen als Unternehmer täglich wichtige Entscheidungen: Neu-Investitionen, Preisanpassungen und Personalentscheidungen – um mal drei typische Fragestellungen zu nennen. Nicht zuletzt geht es ja auch darum, wie viel Geld Sie aus der Firma via Gehalt oder Barentnahme für Ihren Lebensunterhalt erhalten können.

Die Folge solcher Entscheidungen sind oft (zusätzliche) Ausgaben. Sie schätzen ab, ob und wie diese Ausgaben finanziert werden (müssen).

Dafür müssen Sie wissen, wie viele Geldmittel kurz-, mittel- und langfristig zur Verfügung stehen.

Der Gewinn in Ihrer monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung bzw. Ihre Bilanz zum Jahresende liefert Ihnen dazu grundsätzlich wenig Informationen. Die Ermittlung des Gewinns wird durch viele handelsrechtliche und steuerliche Vorschriften berechnet und hat mit Ihrer Liquidität erst mal nichts zu tun.

Der Cashflow – zu Deutsch etwa der „Bar-Fluss“ zeigt Ihnen, wie viele Mittel Sie aktuell erwirtschaften, die dann für neue Ausgaben verwenden können. Oder er zeigt Ihnen, dass es „knirscht“. So können Sie ihre Unternehmenspolitik entsprechend anpassen.

Die Berechnung des Cashflows besteht darin, alle nicht liquiditätswirksamen Bestandteile des Gewinns zu eliminieren, sodass die „nackte“ Liquidität übrig bleibt. Je nach Ihrer Unternehmensform sind das unterschiedliche Bestandteile.

Der Cashflow wird in mehreren Stufen ermittelt.

In der Stufe 1 werden die laufenden „Liquiditätsdifferenzen“ bereinigt (Anschreibungen, Rückstellungen, Bestandsveränderungen etc.), in der Stufe 2 geht es um die Auswirkung Ihrer Investitionen. Eine weitere Verfeinerung ist meist nur bei größeren Kapitalgesellschaften sinnvoll.

Gerade für Ihre Bank ist der Cashflow eine wichtige Größe bei der Kreditvergabe bzw. -verlängerung.

Übrigens: Ein positiver Cashflow ist notwendige Voraussetzung für Privatentnahmen, Darlehenstilgungen und Investitionen.

EPP für alle? – Alles was Sie über die Energiepreispauschale wissen müssen

Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits heute 60! FAQ veröffentlicht: Link zum BFM

Wir informieren Sie daher heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf.

1. Wer bekommt die EPP?

Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:

  • Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • die am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis haben
  • die ihren Wohnsitz in Deutschland (zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt, z. B. in einem Hotel) haben
  • Es handelt sich um das erste (Haupt-)Dienstverhältnis, sie haben also Steuerklasse  I – V oder sie sind Minijobber
  • Selbständige und Gewerbetreibende

Jeder erhält die EPP genau einmal.

Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter:innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.

2. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber

Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter:innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann aber müssen Sie in den meisten Fällen aber auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter:innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen.

3. Zeitpunkt der Auszahlung

Wann Sie die EPP auszahlen, hängt davon ab, in welchem Rhythmus Sie Ihre Lohnsteuer-anmeldung abgeben.

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung

Sie zahlen die 300 € mit dem Septembergehalt aus, die Erstattung seitens des Fiskus passiert mit der Lohnsteueranmeldung August, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

  • Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Sie können wählen, ob Sie die EPP mit dem September- oder dem Oktobergehalt auszahlen wollen. Die Erstattung erreicht Sie dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Wenn Sie den Oktober als Auszahlungszeitpunkt wählen, treten Sie auch hier nicht in Vorkasse. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

  • Jährliche Lohnsteueranmeldung

Sie haben die Wahl, ob Sie die EPP überhaupt an Ihre Mitarbeiter auszahlen wollen.

Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022. Sie gehen dann für 3 Monate in Vorkasse.

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

4. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitnehmer

Ihr Arbeitgeber wird Sie gegebenenfalls auffordern das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Arbeitgeber keine Auszahlung vornehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, die EPP in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 selbst zu beantragen.

5. Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender

Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer werden berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide schicken, so dass Sie die EPP bereits vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.

Fazit

Die Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Ein weiterer Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, bleiben steuerfrei.

Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.

Ihr Digitaler Finanzbericht für Banken – schnell, sicher, direkt

In der aktuellen Situation ist bei Banken und Sparkassen die Zahl der Kreditanfragen sprunghaft gestiegen. Mit dem Digitalen Finanzbericht (DiFin) erreichen die erforderlichen Jahresabschlüsse sofort den richtigen Empfänger in der Bank oder Sparkasse.

Der Digitale Finanzbericht – was ist das?

Der Digitale Finanzbericht ist ein standardisiertes Übermittlungsverfahren, mit dessen Hilfe Jahresabschlüsse digital eingereicht werden können. Mit diesem sicheren Verfahren können Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen ohne Medienbruch direkt an Banken und Sparkassen übermittelt werden.

Was sind die Vorteile im Gegensatz zur bisherigen Einreichung in Papierform?

  • Beschleunigt die Digitalisierung Ihrer Finanz- und Geschäftsprozesse und spart damit Zeit und Kosten.
  • Sorgt für einen effizienten Informationsaustausch zwischen Ihnen und Ihrer Bank.
  • Beschleunigt die Bearbeitungszeit von Kreditanfragen.
  • Gewährleistet einen sicheren und dokumentierten Übertragungsweg.
  • Zukünftig werden die automatisierte Übernahme von Kreditparametern sowie Zins- und Tilgungsplänen, die Ermittlung von Restlaufzeitvermerken oder die Übermittlung der Kontokorrentlinie in Ihr Softwareprogramm bzw. an Ihren Steuerberater möglich sein.

Wie funktioniert der Digitale Finanzbericht?

Die Einreichung Ihres Jahresabschlusses ist einfach, sicher und transparent.

Sie haben folgende Möglichkeiten, den Digitalen Finanzbericht an Ihre Bank zu übermitteln:

  1. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Bank zur einmaligen Unterzeichnung der Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE).
  2. Um Ihre Daten übertragen zu können, beauftragen Sie entweder Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin mit der direkten digitalen Übermittlung Ihrer Abschlussdaten an Ihre Bank. Alternativ übermitteln Sie die Informationen einfach selbst aus der dafür vorgesehenen Software. Wie das funktioniert, erklärt Ihnen Ihr Softwareanbieter oder Ihr IT-Dienstleister.
  3. Durch die automatisierte Datenübermittlung profitieren Sie von einem deutlich effizienteren Prozess.

Ihre Jahresabschlüsse übertragen Sie mit bewährter Technik

Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen werden heutzutage digital erstellt. Aufgrund der Anforderungen der Finanzämter, Jahresabschlüsse seit 2013 nur noch als elektronische Steuerbilanz im Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) einzureichen, verfügen Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer heute über die technischen Voraussetzungen, die Jahresabschlüsse elektronisch zu übermitteln. Der Digitale Finanzbericht baut auf dieser bewährten technischen Infrastruktur auf. Sie können daher einfach die vorhandenen Lösungen nutzen.

Fazit

Der Digitale Finanzbericht ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur erfolgreichen Digitalisierung aller Finanzprozesse innerhalb Ihres Unternehmens. Er ermöglicht einen effizienten Datenaustausch mit Ihrer Bank und ermöglicht eine schnellere Kreditbearbeitung.

Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Digitalen Finanzberichts unter: https://digitaler-finanzbericht.de/

Das Erfolgsrezept für Existenzgründer

Überlegen Sie, ein Unternehmen zu gründen und in die Selbstständigkeit zu gehen? Sie wollen unabhängig von Vorgesetzten Ihre beruflichen Ideen umsetzen? Dann sollten Sie die folgenden fünf Hinweise beherzigen.

  1. Stellen Sie kritische Fragen

Im ersten Schritt ist eine Entscheidung zu fällen. Machen Sie eine kritische Selbstanalyse:

–   Ist die Selbstständigkeit das Richtige für Sie? Sind Sie Unternehmer oder Unterlasser?
–   Sind Sie ausreichend fachlich qualifiziert?
–   Welche Erfahrungen haben Sie in Ihrer Branche?
–   Haben Sie ausreichend kaufmännisches Wissen?
–   Können Sie ausreichend Unterstützung in Ihrem direkten Lebensumfeld erwarten?
–   Sind Sie belastbar?

Bei Beantwortung der vorstehenden Fragen kommen Sie schon automatisch auf eigene Stärken und Schwächen. Sie können erkennen, in welchen Bereichen Sie alleine nicht weiterkommen, und haben zu entscheiden, welche Berater hinzugezogen werden müssen.

  1. Analysieren Sie das Risiko

In diesem Stadium geht es in den Bereich der Risikoanalyse.

–   Welche Risiken gehen von Ihrer Idee und der Branche aus, in der Sie sich bewegen wollen?
–   Ist eine besondere Rechtsformwahl für Ihr Unternehmen erforderlich?
–   Können Sie Risiken für sich und Ihre Familie beschränken oder eingrenzen?
–   Ist Ihre Idee am Markt durchsetzbar?

Bei der Einschätzung der Risiken geht es nicht zuletzt um Geld.

  1. Wie viel Geld brauchen Sie realistisch?

Im nächsten Schritt müssen Sie realistisch einschätzen, welchen Kapitalbedarf Sie haben für die Unternehmensgründung.

–   Welche Gründungskosten entstehen für Berater und erforderlichenfalls Schulung?
–   Welches Kapital wird benötigt für die Grundausstattung zum Unternehmensstart?
–   Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
–   Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Beachten Sie die Formalitäten

Bevor Sie nach Beantwortung der letzten Fragen die nächsten Schritte zur Realisierung unternehmen, sind Formalitäten zu beachten.

–   Welche Anforderungen gibt es vonseiten der Behörden?
–   Sind berufsrechtliche Dinge zu erfüllen, die von Kammern und Verbänden beurteilt werden?
–   Benötigen Sie Genehmigungen?
–   Sind Nachweise über Ausbildung, Erfahrungen und Qualifikationen erforderlich?

  1. Erstellen Sie einen überzeugenden Businessplan

Wenn Sie diese Formalitäten erledigen konnten, dann können die nächsten Schritte zur Umsetzung Ihres Vorhabens erfolgen. Um andere von sich und Ihrer Idee zu überzeugen, müssen Zahlen, Daten und Fakten zusammengetragen und dokumentiert werden. Dies muss so überzeugend dargestellt werden, dass Sie Banker und andere für sich und Ihre Idee begeistern können. Es ist ein Businessplan zu erstellen:

Was gehört da hinein?

–   Angaben zur Gründerperson und zur Geschäftsidee
–   Angaben zu den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen
–   Angaben zum Marktsegment mit potenziellen Kunden, Lieferanten und Mitbewerbern
–   Marktentwicklungen
–   Marketingmaßnahmen
–   Unternehmensorganisation
–   Chancen und Risiken
–   Investitionsplanung
–   Finanzierungsplanung
–   Ertragsplanung
–   persönlicher Kapitalbedarf für die private Lebensführung

Der Businessplan sollte so aufgebaut sein, dass jeder Laie ihn versteht und gerne begleitet.

Diese Fragestellungen können Sie wie eine Checkliste abarbeiten und sind übrigens auch für gestandene Unternehmer hilfreich. Gern unterstützen wir Sie dabei und diskutieren mit Ihnen diese fünf Punkte.

Der Profi -Tipp für GmbH-Gesellschafter

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Wenn Sie an einer GmbH oder AG beteiligt sind, dann wissen Sie, Gewinnausschüttungen gibt es nur, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Sie wissen auch, die Interessen der Gesellschafter können dabei sehr unterschiedlich sein, auch aus steuerlichen Gründen. Das kann zu Streitereien führen.

In Deutschland haben wir häufig die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Gesellschaftsform. Oft sind die Gesellschaftsverhältnisse so, dass ein Mehrheitsgesellschafter da ist und mehrere Minderheitsgesellschafter.

Blockiert der Mehrheitsgesellschafter den Gewinnausschüttungsbeschluss – auch aus nachvollziehbaren Gründen –, dann sind die anderen meist verärgert.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, in dem nur die „kleineren“ Gesellschafter ihren Gewinnanteil ausgeschüttet bekommen haben, der Anteil des „großen“ wurde in die Gewinnrücklagen eingestellt und seinem persönlichen Rücklagenkonto gutgeschrieben.

Das war nur möglich, weil die Satzung (Gesellschaftsvertrag) dies ausdrücklich zuließ.

Wenn das so geregelt ist, dann ist dem auch steuerlich zu folgen, d.h., die Gewinnausschüttungsbelastung mit der Abgeltungssteuer erfolgt nur auf die wirklich ausgeschütteten Gewinne.

Das Urteil lässt somit unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses für die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.

Merke

Im Regelfall erfolgt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen durch die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Der zeitliche Aspekt ist somit in aller Regel ohne Bedeutung, da die Besteuerung abgeschlossen ist. Alternativ kann die Besteuerung mittels Teileinkünfteverfahren erfolgen, d.h., die Gewinnausschüttung wird mit den anderen Einkünften zusammen dem normalen Steuertarif unterworfen.

Wenn die Satzung es vorsieht, können somit inkongruente Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Liquidität der Gesellschaft wird geschont, und Minderheitsgesellschafter werden bei Laune gehalten.

Wenn diese Möglichkeit der unterschiedlichen Gewinnausschüttungen interessant erscheint, dann sprechen Sie mit Ihrem steuerlichen Berater und überprüfen Sie die Satzung Ihrer GmbH.

Hobbyeinkünfte – Wenn die Berufung zum Beruf wird

Vielleicht betrifft es Sie, vielleicht auch jemanden aus Ihrem Umfeld:
Wer sich berufen fühlt oder einfach nur Lust hat, aus lieb gewordenen Tätigkeiten oder Hobbys eine Geldquelle zu machen, der wird sich irgendwann mit Steuern befassen müssen.

Einkommensteuerliche Betrachtung

Hier gilt, wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn auf Dauer keine Gewinne erzielt werden, dann betrachtet das Finanzamt dies als Liebhaberei. Das kann in kleinem Umfang den häufig anzutreffenden Onlinehandel betreffen oder auch bei größeren Investments z. B. den Betrieb einer Reithalle.

Wenn festgestellt wird, dass nachhaltig keine Gewinnerzielungsabsicht hinter der Tätigkeit steht, dann werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Die Verluste werden – auch rückwirkend – dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, weil sie aus persönlichen Gründen und Neigungen hervorgehen.

Merke – alte Pferdeweisheit 😉

Eine Reithalle sollte nie ohne Businessplan betrieben werden.

Umsatzsteuerliche Betrachtung

Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.

Beachte – wer schreibt, zahlt

Wer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, muss diese auch an das Finanzamt abführen.

Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig.
Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.

URLAUBSANSPRÜCHE: Endlich Urlaub – diese Hinweise gehören auf die Packliste

Nicht zuletzt durch Corona haben sich die Fragen bezüglich der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Vergangenheit gehäuft. Gerade jetzt im ersten Quartal 2022 werden vermehrt Fragen zu Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der Personalverwaltung gestellt.

Rechtsprechung

Wussten Sie, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Kalenderjahr 2019 hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen hat? Achten Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber darauf, dass Ihre  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen?

Vor 2019 war dies relativ egal. Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nahm, riskierte, dass am Jahresende der Urlaubsanspruch verfiel. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten initiativ werden, um die Ansprüche entsprechend einzufordern.

Initiative liegt beim Arbeitgeber

Mit der neueren Rechtsprechung des BAG werden die Unternehmen beauftragt, bezüglich der Urlaubsnutzung die Initiative zu ergreifen. Es gibt eine neue Rollenverteilung. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt jetzt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Eindeutige Aufforderung entscheidend

Der Arbeitgeber muss daher nun sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers erfüllen. Geschieht dies nicht, kann es zu einer andauernden Ansammlung von Urlaubsansprüchen kommen. Arbeitgeber haben den Arbeitnehmer nunmehr aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihm dabei klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser neuen Verpflichtung nachkommen, bleibt ihnen überlassen. Die Beweislast liegt bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Anspruch für Teilzeitbeschäftigte

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen in Teilzeit. Nach aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung arbeiten bereits über 40 % aller Arbeitnehmer in Teilzeit. Im Bundesurlaubsgesetz ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – gesetzlich geregelt und entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat besteht.

Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf sämtliche vereinbarte Urlaubstage. Teilzeitbeschäftigte arbeiten nur einen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitkräfte auch weniger Urlaubsanspruch haben, der sich auf die geleisteten Arbeitstage bezieht.

Besonderheit Kurzarbeit

Durch Corona sind wir in der Vergangenheit in vielen Branchen verstärkt mit der Kurzarbeit Null konfrontiert worden. Für die Zeiträume, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Die Kurzarbeit bedingt allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Vereinbarung einer Kurzarbeit Null bedeutet eine vorübergehende Aufhebung der Arbeitspflicht. Während der Dauer dieser Vereinbarung muss der betreffende Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Folglich muss eine Kürzung und Umrechnung des jahresbezogenen Urlaubsanspruches erfolgen.

Altersteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, erwerben mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Die Freistellungsphase wird bei der Berechnung mit null Arbeitstagen in Ansatz gebracht.

Elternzeit

Die Elternzeit bewirkt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Leistungspflichten beider Vertragsparteien sind aufgehoben. Dennoch können Urlaubsansprüche entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Erholungsanspruch, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hierbei müssen Sie als Unternehmerinnen und Unternehmer darauf achten, dass Sie aktiv die Kürzungsbefugnis ausüben. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung, die den Arbeitnehmern nachweislich zugehen muss. Wurde der Urlaub demgemäß nicht rechtzeitig gekürzt, verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht.

IAB – Investitionsabzugsbetrag für Personengesellschaften

Immer noch besser bekannt unter dem Namen der Vorgängerin „Ansparabschreibung“ bietet der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bereits vor Anschaffung bei der Steuer geltend zu machen. Bis zu 50 % der geplanten Kosten können also schon im laufenden Jahr abgeschrieben werden.

Neu: Personengesellschaften müssen sich bereits bei der Planung entscheiden, ob die Investition im sog. Gesamthandsvermögen (gehört allen Gesellschaftern gemeinsam) oder im Sonderbetriebsvermögen (gehört nur einem bzw. einem Teil der Gesellschafter) getätigt werden soll – eine Änderung ist später nicht mehr durchführbar.

Zusätzlich kann der Betrag auch nur noch vor dem ersten gültigen Steuerbescheid beantragt werden.

Wichtig: Halten Sie uns aktiv über geplante Investitionen auf dem Laufenden