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Die Gesamtkapital-Rentabilität: Ein Schlüssel zur Bewertung der Unternehmensleistung

Die Gesamtkapital-Rentabilität (GKR) ist eine wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die Rentabilität eines Unternehmens im Verhältnis zum gesamten eingesetzten Kapital misst. Sie gibt Aufschluss darüber, wie effizient Sie in Ihrem Unternehmen Ihr gesamtes Kapital nutzen, um Gewinne zu erwirtschaften.

Die GKR ist von großer Bedeutung, da sie Investoren und Management zeigt, wie gut Sie Ihre Ressourcen im Unternehmen einsetzen. Eine hohe GKR signalisiert eine effiziente Nutzung des Kapitals, während eine niedrige GKR auf Verbesserungspotenzial hinweist.

Die Formel: Die Berechnung der Gesamtkapital-Rentabilität erfolgt wie folgt:

Gesamtkapital-Rentabilität = Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) × 100
Gesamtkapital

Das Gesamtkapital setzt sich aus dem Eigenkapital und den verzinslichen Verbindlichkeiten zusammen.

Auswirkungen: Eine hohe GKR deutet darauf hin, dass Ihr Unternehmen in der Lage ist, hohe Erträge aus dem eingesetzten Kapital zu generieren. Andererseits kann eine niedrige GKR auf ineffiziente Prozesse oder eine zu hohe Verschuldung hinweisen, was negative Auswirkungen insbesondere auf Ihre Finanzierungsmöglichkeiten haben kann (Stichwort Basel II).

Welche GKR in Ihrem Fall als hoch oder niedrig gilt, hängt unter anderem von Ihrer Unternehmensart ab. Als Faustregel können 10 % GKR angenommen werden.

Tipps zur Verbesserung:

  1. Kostenmanagement optimieren
  2. Kapital effizient einsetzen
  3. Verschuldung reduzieren
  4. Umsatz steigern

Die Gesamtkapital-Rentabilität ist ein unverzichtbares Instrument zur Bewertung der finanziellen Gesundheit Ihres Unternehmens. Durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung dieser Kennzahl können Sie Ihre Attraktivität für Investoren und Banken erhöhen und langfristig erfolgreich sein.

E-Rechnung – der Zeitplan

Am 22. März 2024 wurde mit dem Wachstumschancengesetz die Verpflichtung zur
E-Rechnung im B2B-Bereich
verabschiedet.

Die Umsetzung erfolgt dabei in mehreren Stufen, ab dem 1. 1. 2028 müssen dann alle Unternehmen E-Rechnungen versenden.

Unser Tipp: schieben Sie das Thema nicht auf dei lange Bank, setzen Sie sich frühzeitig damit auseinander und erstellen einen stressfreien Umsetzungsplan in Ihrem Tempo. (So vermeiden Sie den “Huch, ist schon wieder Weihnachten”- Effekt: Jeder weiß, dass der 24. 12. kommt und dennoch bricht kurz vorher die Hektik aus, um in letzter Minute die Geschnke zu besorgen. 😉

Gern unterstützen wir Sie dabei.

E-Rechnung Zeitplan

Kontinuierliches Verbesserungsmanagement – wie aus Beschwerden Chancen werden

Beschwerdemanagement – aus Beschwerden Loyalität schaffen

Eine Kundenbeschwerde ist ein Geschenk – auch wenn es manchmal nicht hübsch verpackt ist. Sie bietet die Chance, Schwachstellen zu erkennen und den Kunden noch enger an das Unternehmen zu binden. Wer Beschwerden ernst nimmt und konstruktiv bearbeitet, zeigt dem Kunden, dass seine Meinung wertgeschätzt wird.

Warum ist gerade der erfolgreiche Umgang mit Beschwerden so wichtig?
Studien zeigen, dass eine negative Erfahrung in der Regel zwei- bis viermal öfter weitererzählt wird als eine positive. Zudem beschweren sich nur etwa 4 % der unzufriedenen Kunden überhaupt direkt beim Unternehmen – die meisten wechseln zur Konkurrenz und erzählen anderen über ihre negativen Erfahrungen, ohne dass Sie die Chance bekommen, es wiedergutzumachen.

Ermuntern Sie deshalb Ihre Kunden auf jeden Fall, sich immer an Sie zu wenden, wenn etwas mal nicht ganz passt. Wie wäre es zum Beispiel mit diesem Spruch auf der Rechnung oder an der Ausgangstür Ihres Geschäfts:

„Wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden waren, sagen Sie es weiter. Wenn nicht, sagen Sie es uns.“

Positive Haltung gegenüber Beschwerden

Es fällt nicht immer leicht, ruhig zu bleiben, wenn sich ein Kunde beschwert und dabei emotional wird. Doch genau in solchen Momenten ist es wichtig, professionell zu reagieren.

Zwei Merksätze, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden helfen, eine positive Einstellung hinsichtlich Beschwerden einzunehmen:

  1. Ein Kunde, der sich beschwert, nimmt sich extra Zeit dafür, um uns zu spiegeln, dass etwas nicht passt. Dieser Kunde will also eine Lösung, um wieder ein zufriedener Kunde bei uns zu sein.
    1. Der Kunde tut etwas für sich, nicht gegen mich. Auch wenn die Beschwerde lautstark oder verärgert vermittelt wird, es geht nicht um meine Person. Der andere will seine Emotionen loswerden können und sucht nach einer Lösung.

Praktische Umsetzungstipps

  1. Beschwerdeprozess definieren: Ein klarer, einfacher Prozess, den alle Mitarbeiter kennen, hilft, Beschwerden strukturiert und effektiv zu bearbeiten.

Ein Unternehmen hat sich folgende Regeln im Umgang mit Beschwerden gegeben:

  • Wir begrüßen unseren Kunden – möglichst mit Namen –, auch wenn er uns in seiner Aufregung nicht gegrüßt hat.
  • Wir lassen den Kunden ausreden und bleiben dabei höflich.
  • Wir entschuldigen uns für das Missgeschick und übernehmen die Verantwortung, auch wenn wir den Fehler nicht verursacht haben.
  • Wir bedanken uns für die Beschwerde.
  • Wir leiten Schritte in die Wege, um den Mangel schnellstmöglich zu beheben.
  • Wir informieren unseren Kunden laufend über den Fortgang.
  1. sofortige Reaktion: Zeigen Sie dem Kunden, dass seine Beschwerde ernst genommen wird, indem Sie schnell reagieren und erste Maßnahmen einleiten. Erarbeiten Sie dazu mit Ihren Mitarbeitern konkrete Formulierungshilfen, denn eine Beschwerde löst Stress aus, und im schlimmsten Fall erfolgt dann auf den vermeintlichen Kundenangriff ein Gegenangriff in der Art: „Ja kein Wunder, dass das passiert ist. Sie haben ja auch … gemacht. Da können wir ja gar nichts dafür“ usw. usf.

    Der wichtigste Satz dabei lautet: „Ich werde mich sofort persönlich darum kümmern“ und danach entsprechend handeln.
  2. Danke sagen: Zeigen Sie dem Kunden Wertschätzung und sagen Sie Danke dafür, dass sein Anliegen zur Verbesserung des Unternehmens beiträgt.
  3. Überraschungseffekt nutzen: Der Grund für die Beschwerde wurde behoben, und Ihr Kunde ist zufrieden? Dann setzen Sie jetzt noch das i-Tüpfelchen obendrauf und überraschen Sie mit einem kleinen Geschenk. Denn wenn Beschwerden nicht nur gut, sondern aus Kundensicht großartig gelöst wurden, dann werden diese Erlebnisse überdurchschnittlich häufig weitererzählt.

Fazit

Fehler- und Beschwerdemanagement sind zwei Seiten derselben Medaille. Beide bieten immense Chancen für Wachstum und Kundenbindung, wenn sie mit einer positiven Haltung und den richtigen Strategien angegangen werden. Offene Kommunikation, Fehlertoleranz und eine lösungsorientierte Beschwerdebearbeitung sind dabei die Schlüssel zum Erfolg.

Nutzen Sie diese Ansätze und machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine lernende Organisation, die aus Fehlern wächst und Beschwerden in Loyalität verwandelt. De

Kontinuierliches Verbesserungsmanagement – wie aus Fehlern Chancen werden

Fehler- und Beschwerdemanagement – zwei Begriffe, die bei vielen von uns vielleicht erst mal ein ungutes Gefühl hervorrufen. Doch in Wahrheit sind sie der Schlüssel zu Wachstum und Erfolg, wenn man sie richtig anpackt. Denn: Wer Lerngelegenheiten erkennt und daraus lernt und gleichzeitig Kundenbeschwerden konstruktiv nutzt, wird langfristig profitieren. Lassen Sie uns die zwei Seiten dieser Medaille genauer anschauen und herausfinden, wie eine positive Haltung und konkrete Maßnahmen Ihr Unternehmen voranbringen können.

Fehlermanagement – aus Fehlern lernen und wachsen

Positive Haltung gegenüber Fehlern

Es sagt sich immer so leicht, dass Lerngelegenheiten Chancen sind. Doch niemand macht Fehler absichtlich – denn dann wären es keine Fehler, sondern Sabotage. Trotzdem haben wir in unserem Kulturkreis und vor allem in der Schule gelernt, dass Fehler schlecht sind und negative Konsequenzen haben.

Entscheidend ist also nicht, dass wir Fehler gut finden, sondern dass wir sie als unvermeidlichen Teil des Lernprozesses akzeptieren und die negativen Konsequenzen des Verschweigens erkennen. Denn wenn wir Fehler verschweigen, können wir nicht daraus lernen. Im schlimmsten Fall wiederholt ein anderer den Fehler, oder ein kleiner Fehler kumuliert sich durch weitere Fehler zu einem großen.

Psychologische Hürden überwinden

Mitarbeiter haben oft Angst, Fehler zuzugeben. Diese Angst ist tief verwurzelt und hat viel mit den negativen Erfahrungen in der Vergangenheit zu tun. Hier einige Strategien, um diese Hürden zu überwinden:

  • Lerngelegenheit statt Fehler: Manchmal machen Worte den Unterschied. Sprechen Sie im Unternehmen konsequent von Lernchancen oder -gelegenheiten statt von Fehlern, und die Haltung wird sich ändern.
  • Fehlertoleranz kommunizieren: Machen Sie von Anfang an klar, dass Lerngelegenheiten nicht bestraft, sondern als Chance gesehen werden. Es geht darum, diese Erfahrungen als Sprungbrett für Verbesserungen zu nutzen.
  • Vorbildfunktion übernehmen: Sprechen Sie als Führungskraft offen über eigene Lerngelegenheiten und zeigen Sie, wie Sie daraus gelernt haben. Das schafft Vertrauen und ermutigt Mitarbeiter, ebenfalls offen zu sein.
  • lernfreundliche Feedbackkultur etablieren: Geben Sie konstruktives Feedback, das nicht verurteilt, sondern zum Nachdenken und Lernen anregt. Kritik sollte immer lösungsorientiert und respektvoll sein.

Praktische Umsetzungstipps

  1. Lernrunden einführen: regelmäßige Meetings, in denen offen über Lerngelegenheiten gesprochen wird, ohne dass jemand Angst haben muss, verurteilt zu werden. Solche Runden fördern das Vertrauen und die Lernbereitschaft im Team.
  2. Lernprotokolle führen: Mitarbeiter dokumentieren ihre Erfahrungen und die daraus gezogenen Lehren. Das hilft nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem gesamten Team, von den Erfahrungen anderer zu profitieren.
  3. Trainings und Workshops: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für eine konstruktive Fehlerkultur. Rollenspiele und Fallstudien können hier sehr hilfreich sein, um den Umgang mit Lerngelegenheiten zu üben und zu reflektieren.

Feedback-Beispiel für einen Chef

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter hat einen Fehler begangen, der einen Kunden verärgert hat. Ein fehlerfreundliches Feedback könnte folgendermaßen aussehen:

Chef: „Hallo [Name des Mitarbeiters], ich wollte mit dir über die Situation von gestern sprechen. Dabei ist eine Lerngelegenheit aufgetaucht. Erst mal möchte ich dir sagen, dass solche Herausforderungen ganz normal sind und es wichtig ist, dass wir daraus lernen. Niemand ist perfekt, und es ist vollkommen in Ordnung, dass so etwas passiert.

Lass uns zusammen anschauen, was genau passiert ist und wie wir das in Zukunft vermeiden können. Was glaubst du, hat zu dieser Erfahrung geführt? Gibt es etwas, das wir im Prozess oder in der Kommunikation verbessern können? Ich schätze deine Offenheit und deinen Einsatz sehr und möchte sicherstellen, dass du die Unterstützung bekommst, die du brauchst, um solche Situationen in Zukunft besser handhaben zu können.

Mir ist wichtig, dass du weißt, dass du nicht allein bist und dass wir als Team aus solchen Erfahrungen lernen. Hast du vielleicht schon eine Idee, was wir anders machen könnten?“

Das Wachstumschancengesetz im Kurzticker

Am 27.03.2024 ist es dann doch noch wahr geworden: Das Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es am 22.03.2024 die Bundesratssitzung passiert hatte.

Jetzt können wir endlich mit Sicherheit sagen, welche Wachstumsanreize geschaffen werden – da ist für jeden tatsächlich etwas dabei. Nachfolgend lesen Sie die Änderungen im Kurzticker:

  1. Für alle Steuerbürger
  2. Ein Verlustvortrag kann bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) unbegrenzt abgezogen werden. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs beschränkt (bisher: 60 %). Das gilt für die Jahre 2024 bis 2027.
  3. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintritts­jahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %, und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 %.
  4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktien) bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt (bisher: 600 €).
  • Für Unternehmer
  • Geschenke an Geschäftsfreunde: 50 € pro Wirtschaftsjahr (bisher: 35 €)
  • private Kfz-Nutzung von E-Autos: 0,25 %, wenn Bruttolistenpreis < 70.000 € (bisher: < 60.000 €)
  • Es gibt wieder eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20 %.
  • Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gibt es eine Sonderabschreibung in Höhe von nun 40 % (bisher: 20 %), wenn die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wurde.
  • Es gibt keine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.
  • Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
  • Die Buchführungspflicht beginnt erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € (bisher: 600.000 €) im Kalenderjahr oder ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 € (bisher: 60.000 €).
  • Für Arbeitgeber
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 € auf 9 € angehoben.
  • Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pausch­steuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.
  • Für Immobilienbesitzer und die, die es werden wollen
  • Es gibt nun eine degressive AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 %. Sie kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen  oder der Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
  • Zusätzlich gibt es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau mit bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren, wenn die Bau­kostenobergrenze von 5.200 €/m² nicht überschritten wurde. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur maximal 4.000 €/m².

Nicht umgesetzt wurden dagegen:

  • Freigrenze i.H.v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
    (nicht zuletzt durch unseren Kampf gegen diese Vorschrift – wir sind schließlich Steuerberater*innen für Sie und nicht Steuerverräter für die Finanzverwaltung)

Das waren nun die wichtigsten Änderungen in aller Kürze. Wie Sie sich denken können, steckt der Teufel im Detail. Deshalb gilt: Bei Fragen zu den einzelnen Punkten beraten wir Sie gerne!

“Neu auf dem Regal: Ihr digitaler Bücherwurm – Die aktualisierten GoBD-Richtlinien!”

Wussten Sie, dass im digitalen Zeitalter sogar die Buchführungsregeln ein Update erhalten? Ja, richtig gehört – die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) haben sich frisch herausgeputzt und sind bereit für das 21. Jahrhundert. Also, werfen wir einen Blick auf das, was für Sie als Unternehmer wirklich wichtig ist.

Erstens: Klarheit und Wahrheit bleiben König. Die Grundpfeiler der Buchführung – Nachvollziehbarkeit, Klarheit, und die gute alte Vollständigkeit – haben eine kleine Auffrischung erfahren. Gähn, sagen Sie? Vielleicht, aber bedenken Sie, dass diese Prinzipien das Rückgrat Ihrer finanziellen Transparenz sind.

Zweitens: Willkommen in der digitalen Welt. Die kleinen, fast unscheinbaren Änderungen im Wortlaut, wie die Ersetzung von “Finanzverwaltung” durch “Finanzbehörde”, signalisieren etwas Größeres. Der Zugang zu Ihren Daten geht jetzt vermehrt über digitale Schnittstellen – auch über die Cloud. Bedeutet das mehr Bürokratie? Nicht unbedingt, aber es heißt, dass Ihre Daten schneller und öfter gefragt sein könnten, besonders wenn die Betriebsprüfung ansteht.

Drittens: Der Größenunterschied zählt. Für die kleinen Fische im Teich – Unternehmen mit einem Umsatz unter 22.000 € – gibt es gute Nachrichten. Die Regeln werden nun größenabhängig angewendet. Mit anderen Worten: Man will nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Sie nutzen Excel für Ihre Aufzeichnungen? Kein Problem, die Beweislast bleibt beim Finanzamt.

Was bedeutet das für Sie? Diese Änderungen treten am 1. April 2024 in Kraft, und nein, das ist kein Aprilscherz! Es ist wichtig, dass Sie und Ihr Steuerberater auf dem Laufenden bleiben, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Ich hoffe, diese kleinen Einblicke haben Ihnen die neuen GoBD-Richtlinien etwas schmackhafter gemacht. Denken Sie daran: Ein gut geführtes Buch hält nicht nur die Finanzbehörde fern, sondern erspart Ihnen auch Kopfschmerzen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Für Fragen stehen wir Ihnen wie immer zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Bücher nicht nur ordentlich, sondern auch zukunftssicher sind!

Bleiben Sie neugierig und gut informiert!

Und wie beteilige ich meine Kinder an meinem Immobilienvermögen?

Sie verfügen über Immobilienvermögen und denken nun darüber nach, wie Sie möglichst steuergünstig Ihre Kinder beteiligen? Dann unterstützen wir Sie gern.

Hier die zwei wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

  1. Die Rechtsform

Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsform. Die Familiengesellschaft kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Befinden sich Ihre Immobilien bereits in einer vermögensverwaltenden GmbH, besteht kein Handlungsbedarf. An dieser Stelle können Sie Ihre Kinder beteiligen. Die bei minderjährigen Kindern bestehenden Stolperfallen werden wir Ihnen später aufzeigen.

Sind die Immobilien jedoch noch im Privatvermögen, fällt bei der Übertragung in eine GmbH zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Übertragen Sie die Grundstücke aber in eine GbR oder KG, an der nur Ihre Kinder und Ihr Ehepartner beteiligt sind, wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

Ein großer Nachteil der GbR ist die volle Haftung. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, minderjährige Kinder zu beteiligen. In diesen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die selten gewährt wird. Außerdem haben Ihre minderjährigen Kinder ein Sonderkündigungsrecht bei Volljährigkeit.

Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass Sie über den Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen können, wie z.B.:

  • Abweichungen zwischen Beteiligung und Stimmrechten
  • Veränderung der Gewinnverteilung
  • individuelle Regelung der Geschäftsführung
  • Ausschluss bestimmter Familienmitglieder
  • Einschränkung des Entnahmerechts, um somit den Vermögensaufbau zu gewährleisten

  • Minderjährige Kinder

Um minderjährige Kinder beteiligen zu können, ist einiges zu beachten. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Dies gilt nicht, wenn Geschäfte zwischen Kind und Elternteil getätigt werden. In diesen Fällen wird ein Ergänzungspfleger benötigt. Ist das Geschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft, so dürfen die Eltern ihr Kind vertreten. Bei der Schenkung von Kommanditanteilen wird hiervon ausgegangen. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird trotzdem in den meisten Fällen erforderlich sein.

Zusammengefasst kommen wir auf folgendes Ergebnis:

  1. Durch die Beteiligung Ihrer minderjährigen Kinder an Ihrem Vermögen können steuerpflichtige Einkünfte verlagert und hierdurch kann die Einkommensteuerbelastung vermindert werden.
  2. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann frühzeitig und hierdurch öfter genutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht.
  3. Durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden. Allerdings benötigen Sie für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
  4. Im Gesellschaftsvertrag können Sie Regelungen zu Stimmrecht, Geschäftsführung und Vermögensaufbau gestalten.

Wenn Sie hier konkrete Maßnahmen planen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.

Verstecktes Gewürz in der Steuersuppe: Entschlüsseln Sie den Progressionsvorbehalt

Wenn es um Steuererleichterungen geht, wird gern auch mal über die Abschaffung des Progressionsvorbehalts diskutiert und bereits 2022 hat die Bundesregierung die Abschaffung der kalten Progression beschlossen.

Doch was verbirgt sich hinter dem Progressionsvorbehalt? 

Stellen Sie sich vor, Sie gehen in ein Restaurant und bestellen verschiedene Gerichte. Einige davon sind gratis, weil das Restaurant eine besondere Aktion hat. Am Ende der Mahlzeit stellt der Kellner Ihre Rechnung aus. Obwohl die Gratisgerichte nichts kosten, werden sie zur Bestimmung der Trinkgeldhöhe berücksichtigt – je mehr Sie “bestellt” haben, desto höher ist das Trinkgeld. Ähnlich funktioniert der Progressionsvorbehalt in der Steuerwelt.

Kurz gesagt: Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz. Er betrifft zwei Arten von Einkünften:

  1. Bestimmte inländische Ersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld.
  2. Verschiedene Arten von Auslandseinkünften.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht: “Was bedeutet das für mich?” Ganz einfach: Wenn Sie solche Einkünfte haben, werden diese zwar nicht direkt besteuert, aber sie beeinflussen den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird.

Hier ein leicht verständliches Beispiel:

Angenommen, Sie verdienen insgesamt 30.000 Euro, davon sind 10.000 Euro steuerfreie Einkünfte. Normalerweise würden Sie auf 20.000 Euro Einkommen einen Steuersatz von 9,8 % zahlen, also 1.960 Euro. Durch den Progressionsvorbehalt wird aber der höhere Steuersatz von 15,7 % (wie für 30.000 Euro Einkommen) angewendet, was zu einer Steuer von 3.140 Euro führt. Das bedeutet, durch den Progressionsvorbehalt zahlen Sie 1.180 Euro mehr Steuern.

Und noch etwas Spannendes: Wenn Sie negative Einkünfte haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können diese Ihren Steuersatz sogar senken – bis auf Null. Aber Achtung, das gilt nicht für alle Arten von Verlusten.

Wir hoffen, diese Erklärung war bekömmlich und so angenehm wie ein Abendessen in Ihrem Lieblingsrestaurant.

Kenne deine Zahlen: die Umschlagshäufigkeit der Forderungen oder DSO?

Aktuell sollten Sie einen Blick auf die Zahlungsmoral Ihrer Kunden werfen. Gerade, wenn es der Wirtschaft schlechter zu gehen scheint, schleichen sich hier schnell längere Zahlungsziele ein.

Die Formel

              Umsatz                                             =  Umschlagshäufigkeit der ForderungenForderungsbestand (Durchschnitt)

Ist die Zahl, die bei Ihren Unternehmen herauskommt, hoch, ist das ein Zeichen dafür, dass Ihre Kunden Ihre Rechnungen schnell bezahlen. Eine niedrigere Zahl zeigt, dass sich Ihre Kunden lange Zeit lassen.

Achtung: In Ihrer Buchhaltung werden die Umsatzerlöse netto ohne USt ausgewiesen, die Forderungen jedoch brutto mit USt. Bereinigen die diese Zahlen entsprechend für ein unverfälschtes Ergebnis.

Beispiel: Bei einer Umschlagshäufigkeit über 12 zahlen Ihre Kunden durchschnittlich (erst) nach 4 Wochen. Dies hat eine direkte Auswirkung auf Ihr Bankkonto!

Unser Tipp: Ermitteln Sie alternativ den „DSO“ = Days of Sales Outstanding.

Auf Deutsch: Die Debitorenlaufzeit – also die Anzahl der Tage, zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung. Wir finden den Wert einfacher einzuschätzen, da er konkreter ist.

Die Formel

Forderungsbestand (Durchschnitt) * 360 Tage = DSO/ Debitorenlaufzeit
Umsatzerlöse

Unser Tipps:

  • Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden klare Zahlungsziele und fordern Sie besonders am Anfang der Kundenbeziehung diese Ziele auch konsequent ein.
  • Arbeiten Sie mit Anzahlungen – insbesondere, wenn Sie mit Material in die Vorfinanzierung gehen müssen.
  • Nutzen Sie für Ihre Fakturierung eine Software, die Sie bei der Beobachtung der Zahlungen aktiv unterstützt.

Realitätscheck Grundsteuer?

Raten im Schneesturm – Warum Sie Ihren Grundstückswert im Auge behalten sollten

Der „Hype Grundsteuer“ ist vorbei. Zumindest für unsere Mandanten sind die Grundsteuererklärungen weitestgehend erledigt – nur die absoluten Sonderfälle harren noch der Klärung.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die aktuell auf den 1.1.2022 ermittelten Werte 7 Jahre Bestand haben sollen (Bei Ihrer Grundsteuer wirken sie sich konkret zum ersten Mal für 2025 aus). Der nächste „Hauptfeststellungszeitpunkt“ wird der 1.1.29 sein. Bis dahin soll der Grundstückswert lediglich dann angepasst werden, wenn sich grundsätzlich am Grundstück etwas ändert. Beispiele: Abriss, Anbau, Neubau, Eigentümerwechsel, …

Sie merken: Eine Neubewertung soll es nur geben, wenn sich an der Bebauung des Grundstücks etwas ändert.

Ein geänderter Wert des Grund und Bodens (der sog. „Bodenrichtwert“) soll dagegen innerhalb der 7 Jahre nicht zu Änderungen führen.

Diese Regelung ist umstritten. Gerade jetzt und in den kommenden Jahren ist durchaus mit sinkenden Bodenwerten zu rechnen – die Immobilienblase lässt ja bereits etwas Luft ab.

Allein beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind bereits 9 Klagen eingelegt, von denen einige auch das „Anpassungsverbot“ zum Inhalt haben.

Werden die sicher auch in anderen Bundesländern folgenden Klagen Erfolg haben? Die steuerliche Glaskugel ähnelt hier wieder einmal eher der Schneekugel mit viel Sichtbehinderung durch Nebel und Schneesturm.

Es bleibt Ihnen und uns im Moment die Beobachtungsposition mit dem Fokus auf zwei Gebiete:

  • Beobachtung der Rechtslage – wir verfolgen für Sie die Entwicklung. Solange es noch keine Musterverfahren vor höheren Gerichten gibt, denen Sie sich ohne eigene Kosten anschließen können, lohnt sich eine Klage aus unserer Sicht nur in absoluten Ausnahmefällen mit sehr großen Abweichungen des Wertes.
  • Beobachtung des Bodenrichtwertes ihrer Grundstücke – wir empfehlen Ihnen hier, die Werte im Auge zu behalten. Über das Portal BORIS-D (Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland) https://www.bodenrichtwerte-boris.de/boris-d/?lang=de erfahren Sie, welcher Bodenrichtwert für Ihre Gegend gerade aktuell ist (die Werte werden aus den aktuellen Grundstücksverkäufen des jeweiligen Jahres ermittelt).

Womit wieder einmal bewiesen wäre, dass steuerliche Werte nicht immer etwas mit der Realität zu tun haben. Also sowohl im Westen als auch im Osten nichts Neues.