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Sonder-Abschreibung für Mietwohnungen nutzen

Beabsichtigen Sie, in naher Zukunft eine Mietwohnung zu bauen, so haben wir gute Nachrichten für Sie:

Zusätzlich zur linearen AfA von 2% können Sie in den ersten vier Jahren 5% Sonder-AfA geltend machen.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bauantrag wurde nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt.
  • Die neu gebaute Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet.
  • Die Vermietung erfolgt ab dem Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen höchstens 3.000 €/m². Davon werden aber nur 2.000 €/m² gefördert.

Grundsätzlich wird die Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum nicht gefördert. Schaffen Sie aber durch den Umbau erstmals neuen Wohnraum, indem Sie zum Beispiel das Dachgeschoss ausbauen oder bisher gewerblich genutzte Räume in Wohneinheiten umbauen, ist eine Förderung möglich.
Auch der Kauf einer Immobilie wird gefördert. Voraussetzung ist hier, dass Sie im Jahr der Fertigstellung den Kauf abschließen.

Planen Sie den Bau oder Kauf von Mietwohnungen, sprechen Sie uns an. So können wir die bestehenden Stolperfallen umgehen.

So können Sie mit einer Zwischenrechnung von Handwerkern die Steuerlast senken

 

Sie haben Handwerker mit einem größeren Renovierungs- bzw. Instandhaltungsprojekt beauftragt oder planen das noch vor Jahresende?

Dann können Sie diesen Steuertipp nutzen:

Wenn Sie Aufträge erteilt haben oder erteilen werden, die sich über den Jahreswechsel hinziehen und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem 31. Dezember 2019.

Sie sind Unternehmer und bilanzieren?

Dann ist es gleichgültig, ob Sie noch 2019 bezahlen. Entscheidend ist, die Rechnung mit den 2019 erbrachten Leistungen kommt noch in diesem Jahr.

Sie sind privater Vermieter oder Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Dann müssen Sie auch 2019 bezahlen.

Achtung, kleine Stolperfalle:

Der Steuereffekt funktioniert für 2019 nur, wenn es sich um Renovierungs- Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten handelt, wie zum Beispiel neue Elektroleitungen, ein neues Bad, neue Fenster – also Tätigkeiten, die man sofort als Kosten absetzen kann.

Das gilt nicht, wenn etwas Neues geschaffen wird (beispielsweise der Bau einer neuen Halle), und das wird erst 2020 fertig. Dann ist die Zwischenrechnung wirkungslos, denn Abschreibungsbeginn ist erst ab Fertigstellung und Übergabe.