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Photovoltaikanlagen: Entlastung durch Jahressteuergesetz 2022

Bereits im Oktober 2021 hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben das Thema Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen aufgegriffen. Darin wurde den Betreibern einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp die Möglichkeit des Antrags auf Liebhaberei eingeräumt. Dieses Schreiben hat sich ab dem 01.01.2022 erledigt, da die Besteuerung von Photovoltaikanlagen gesetzlich neu geregelt wurde.

Ertragsteuerliche Änderungen

» Betreiben Sie auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp, ist diese Anlage ab dem 01.01.2022 steuerfrei.

» Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, so liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dabei ist es unrelevant, ob der erzeugte Strom selbst verwendet
wird oder ins Netz eingespeist wird.

» Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, also auch für bereits vorhandene.

» Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 kWp Bruttoleistung je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft erzielen.

Mit anderen Worten: Bei kleinen Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, entfällt ab dem Jahr 2022 die Gewinnermittlung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung.

Umsatzsteuerliche Änderungen

In der Umsatzsteuer ergibt sich erst ab dem Jahr 2023 eine Änderung für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp: Der Umsatzsteuersatz wird auf 0 % reduziert. Dies gilt für die Lieferung und  Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Auch wenn Sie die Anlage aus dem Ausland anschaffen, gilt der Steuersatz von 0 %. Weitere Voraussetzung ist die Installation der  Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen für das Gemeinwohl dienenden Gebäuden.

Konkret heißt das für Sie: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 anschaffen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Lieferant Ihnen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer ausstellen.

Planen Sie, den Strom an einen Netzwerkbetreiber, Mieter oder sonstigen Abnehmer zu verkaufen, ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz als Unternehmer unter 22.000 € liegt. Betreiben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage, werden Sie diese Umsatzgröße nicht knacken. Erzielen Sie aber weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so müssen alle Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht einzeln betrachten.

Unser Tipp:

Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer sich erstatten lassen, können Sie nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne anteilige Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen zu müssen. Hierfür müssen Sie Ihren Abnehmer vor Jahresende darüber informieren, damit die Gutschriften zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Fazit:

Für kleine Photovoltaikanlagen entfällt ab dem Jahr 2022 die ertragsteuerliche Versteuerung. Haben Sie für die Anlage die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, so bleibt es bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. In dem Fall bleibt die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer unberücksichtigt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber abgeben.

Gerne beraten wir Sie zur steueroptimalen Behandlung Ihrer
Photovoltaikanlage.

7 Tipps, mobil Steuern zu sparen

Beam me up, Scotty! – Oder wie kommen Sie zur Arbeit?

Zugegeben, das mit dem Beamen wird wohl noch etwas dauern. Wohl oder übel müssen wir unseren Körper also oft zur Arbeitsstelle bewegen, wenn die Arbeitsstelle – wie beim Homeoffice – nicht zu uns kommt.

Momentan nutzen die meisten von uns wohl noch das Auto. Dieses geliebte Fortbewegungsmittel wird aber immer teurer. Davon abgesehen, dass die Straßen immer voller werden. Flugtaxis oder fahrerlose Taxis, wie sie in Science-Fiction-Filmen zu sehen sind, lassen auch noch auf sich warten. Also beschäftigen wir uns mit dem, was wir derzeit haben: dem Auto oder Fahrrad.

Sprit wird teurer, der Arbeitgeber sitzt zunehmend nicht um die Ecke, die öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht immer geeignet, also steigen die monatlichen Kosten derzeit erheblich an. Der Arbeitneh­mer fordert mehr Gehalt, der Arbeitgeber rauft sich die Haare. Hier einige Lösungsvorschläge, um für beide Parteien – für Sie als Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer – einen guten Weg aus dieser Kostenspirale zu finden:

  1. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber*in können Ihren Mitarbeiter*innen die steuerlich abzugsfähigen Fahrtkosten ersetzen und die dadurch anfallende Pauschalsteuer von 15 % übernehmen. Das ist natürlich deutlich besser, als eine Gehaltserhöhung zu geben, die fast doppelt so hoch sein müsste, damit das Gleiche beim Arbeitnehmer ankommt. Zudem müssten Sie dann den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich tragen. Also spätestens bei dem anstehenden Gehaltsgespräch sollten Sie die Nettoanpas­sung des Gehalts besprechen. Die Umsetzung kann dann wie gerade beschrieben geschehen.

Diese Möglichkeit gibt es übrigens auch bei den Minijobbern.

  1. Tankgutschein

Den Tankgutschein gibt es schon lange. Mittlerweile kann dieser in Höhe von 50 Euro ausgestellt werden. Na ja, durch ferne Galaxien reisen kann man mit 50 Euro monatlich nicht gerade, aber Sie können ihn als Anerkennung für eine gute Leistung sporadisch oder aber auch als regelmäßigen Gehaltsbestandteil einsetzen. Auch dieser ist immer noch steuer- und sozialversicherungsfrei.

  1. E-Bike-Gestellung

Wenn Sie Ihren Mitarbeiter*innen zusätzlich zum Gehalt ein E-Bike hinstellen, das diese auch für Privat­fahrten nutzen können, so kann das steuer- und sozialversicherungsfrei geschehen. Der Arbeit­nehmer spart sich dadurch die Aufwendungen, selbst eines kaufen zu müssen. Bei den heutigen Preisen für ein solches Gefährt ist das nicht gerade wenig. Eine Versteuerung der Privatnutzung entfällt, wenn Sie das zusätzlich zum Gehalt stellen, nicht aber bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall wären derzeit im günstigsten Fall 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.

  1. Chauffeurservice

Warum muss Ihr Arbeitnehmer die „Öffis“ nehmen, wenn Sie das auch betriebsintern organisieren können? Zugegeben, das wird wohl nicht oft möglich sein. Aber eine Überlegung wert ist es schon.

  1. Gestellung eines Elektroautos

Es gibt durchaus einige Betriebe, die für alle Mitarbeiter (auch die Azubis! – welch ein Anreiz, gute Azubis zu bekommen!) ein Elektroauto zur Verfügung stellen und gleich mehrere Ladesäulen im Betrieb installiert haben. Hier muss zwar eine Privatnutzung versteuert werden, aber nur mit einem Viertel oder maximal der Hälfte der üblichen 1 %. Den Strom zum Laden zahlen Sie als Chef. Mit den derzeitigen Fördermöglichkeiten ist das gar nicht einmal unbedingt sehr teuer. Wir überlassen es Ihren Vorstellungen, welche Anreiz- und Bindungswirkung dies hat. Denn wie beim E-Bike spart sich der Arbeitnehmer den Kauf eines eigenen Fahrzeugs. Zudem bringen Sie natürlich auch Ihre Werbung dort auf. Tue Gutes – und sprich darüber!

  1. Vollkostenrechnung für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug

Nutzen Sie (regelmäßig) Ihr Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten? Wahrscheinlich haben Sie dann bisher vielleicht auch die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung angewandt und sich 0,30 Euro pro geschäftlich gefahrenen Kilometer erstattet oder als Betriebsausgaben geltend gemacht? Richtig wäre es aber, eine Vollkostenrechnung zu machen, also den tatsächlichen Kilometersatz auszurechnen und diesen zugrunde zu legen. Mit den heutigen Kosten käme da in vielen Fällen mehr als 0,30 Euro heraus. Das gilt in gleichem Maß natürlich auch für Ihre Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug für Geschäftsreisen nutzen. Auch diesen könnten Sie somit steuer- und sozialversicherungsfrei dadurch mehr auszahlen.

  1. Fahrtenbuch führen

Halt, nicht weiterblättern! Es geht auch relativ einfach. Es gibt mittlerweile gute und von der Finanz­verwaltung anerkannte elektronische Fahrtenbücher, die die Hauptarbeit machen. Abends auf der Couch können Sie dann ganz bequem die restlichen Daten ergänzen. Das gilt natürlich auch wieder für Ihre Mitarbeiter für das gestellte Firmenfahrzeug. Die 1%-Regelung kann somit legal ausgehebelt werden.

  1. Mobilitätsprämie

Jetzt können Sie eigentlich weiterblättern, denn diese Förderung ist ein Witz mit Anlauf, und sie werden nur sehr wenige bekommen.

Konkret betrifft das nur Arbeitnehmer, die weniger als rund 10.000 Euro pro Jahr (!) verdienen und dabei mehr als 21 Kilometer täglich zur Arbeit fahren und dadurch auf insgesamt mehr als 1.200 Euro Werbungskosten kommen. Das sind die wenigen Fälle, bei denen Berufsanfänger nach dem Studium eine Beschäftigung aufnehmen, dadurch noch unter dem Grundfreibetrag liegen und sich gleichzeitig mit Arbeitsmitteln (Aktentasche, Montblanc-Füller etc.) eindecken, um über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro zu kommen.

Eigentlich wäre es höchste Zeit, die Beam-Technik zu entwickeln. Das würde viel Zeit sparen, und wir bräuchten uns über Mobilitätsprämien, Tankgutschein etc. keinen Kopf mehr zu machen. Das bedeutet, dieser Artikel wäre dann auch überholt. Fragen Sie uns, wenn Sie noch im Hier und Jetzt sind und mehr über eines der angesprochenen Themen wissen möchten. Bis dahin! – Scotty, beam me up!

Fotovoltaikanlagen – Steueränderungen und die Liebhaberei

Viele Betreiber der in frühen Jahren erbauten Fotovoltaikanlagen haben 2021 ein Ende der staatlichen Förderungen vor sich. Die Laufzeit betrug üblicherweise 20 Jahre und war damit langfristig planbar. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber für den Strom. Eine Einspeisevergütung nach einem gesetzlich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde auf die Dauer von 20 Kalenderjahren bedeutete in der Vergangenheit finanzielle Sicherheit oder zumindest Planbarkeit.

Die berechtigten Diskussionen über den Klimawandel veranlass(t)en viele (Klein-)Investoren, ihren Beitrag zum Klimaschutz durch Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach zu leisten. Die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom im eigenen
Haus ist für die eigene CO2-Bilanz interessant.

Bund und Länder fördern die Investitionen über die KfW-Bank und individuelle Landesprogramme.

So weit, so gut – nur leider wurden in den letzten Jahren die Einspeisevergütungen für neue Anlagen gesenkt.

Damit werden die Finanzierung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage zunehmend schwierig.

Sie sind steuerlich betrachtet als Betreiber einer Fotovoltaikanlage Unternehmer, wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird und Sie hierfür regelmäßig Einnahmen erzielen. Das gilt für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

Vorsteuerabzug gefährdet bei in Betrieb genommenen Anlagen nach dem 01.04.2012

Für die Umsatzsteuer gilt: Die Umsätze unterliegen aus dem Betrieb der Anlage grundsätzlich der Umsatzsteuer. Je nach Gesamtumsatz Ihres Unternehmens haben Sie die Wahl zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer (= keine Umsatzsteuer) und der Regelbesteuerung.

Wenn Sie sich als Unternehmer bei der Anschaffung der Anlage in den frühen Jahren für die Regelbesteuerung entschieden haben, wurde die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt erstattet – eine willkommene Liquiditätsspritze und wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung. Für alle bis zum 01.04.2012 in Betrieb genommenen Anlagen gibt es wegen der Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber mit dieser Handhabung keine Probleme.

Nach dem oben genannten Zeitpunkt erfolgt die Vergütung für den selbst verbrauchten Strom nicht mehr nach EEG. Das kann zur Folge haben, dass die Anlage nicht mehr in vollem Umfang Betriebsvermögen ist und der Vorsteuerabzug (= Steuererstattung des Finanzamtes)
auf die Anlage nicht in voller Höhe zulässig ist.

Die Finanzierung wird zunehmend schwieriger.

Liebhaberei auf Antrag – ergibt das Sinn?

Das Bundesministerium der Finanzen ermöglicht seit Juni Betreibern von kleinen privat genutzten Anlagen, einen Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu stellen. Das ist als Vereinfachung gedacht, doch Vorsicht: Damit wird die Geltendmachung von steuerlichen Verlusten aus kleinen Anlagen infrage gestellt.

Sprechen Sie uns bitte an, bevor Sie diesen Antrag stellen.

Wer kann diesen Antrag stellen?
Betreiber von Fotovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW (PV) bzw. bis zu 2,5 kW (BHKW)
• die sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken befinden
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden

Bei diesen Anlagen und BHKW kann auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dann liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
Der Antrag gilt dann auch für die Folgejahre. Eine Gewinnermittlung und gegebenenfalls Steuererklärungen sind dann für die Anlagen nicht mehr abzugeben.

Wenn Sie verhindern wollen, dass frühere Verluste im Nachhinein nicht mehr anerkannt werden, müssen Sie darlegen, dass Sie Ihre Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Dazu ist eine Prognoseberechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass über die wahrscheinliche Gesamtlaufzeit ein positives Gesamtergebnis erzielt wird.

So erreichen Sie, dass Verluste der ersten Jahre wegen z.B. hoher Abschreibungen und Finanzierungskosten erhalten bleiben. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, dann ist damit zu rechnen, dass Verluste als Liebhaberei betrachtet und möglicherweise auch für die Vergangenheit gestrichen werden. Bereits erstattete Steuern sind dann zurückzuzahlen.

Ein vielfach angewendetes Steuersparmodell wird damit verschwinden

… doch Ihre CO2-Bilanz stimmt vielleicht trotzdem.

Elterngeldreform 2021 – das ändert sich

Kinder und Beruf unter einen Hut zu bekommen, ist für Familien immer eine Herausforderung, und der Staat leistet dabei willkommene Unterstützung. Sie bekommen hier einen Überblick über die bestehenden Leistungen und Neuerungen ab 1. September 2021.

Das Elterngeld sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Müttern und Vätern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein und diese betreuen wollen und deshalb
ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen, werden besonders unterstützt.

Dauer

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens
zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Wer das seit 2015 neu hinzugetretene Elterngeld Plus beantragt, kann die Zahlungsdauer weiter verlängern, allerdings unter Berücksichtigung einer Verringerung der monatlichen Auszahlungen. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

Anspruchsberechtigt sind:
• Selbständige
• Arbeitnehmer
• Auszubildende
• in Heimarbeit Beschäftigte
• Voll- und Teilzeitmitarbeiter
• geringfügig Beschäftigte

Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Elterngelds beträgt mindestens 300 € und maximal 1.800 € im Monat. Maßgeblich ist immer der Nettoverdienst vor der Geburt des Kindes.

Verfahren und Mitwirkungspflichten
1. Den Antrag auf Elternzeit müssen Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich stellen.
2. Der Arbeitnehmer muss sich für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit ausgestalten möchten.
3. Arbeitgeber haben das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
4. Die Angaben im Antrag sind grundsätzlich bindend, können aber auf Wunsch einvernehmlich angepasst werden.
5. Der Arbeitgeber muss Anträge auf Elternzeit bescheinigen.

Zum 1. September 2021 tritt die Elterngeldreform in Kraft.

Es gelten folgende Neuerungen:
• Eltern, deren Kinder mindestens sechs Wochen zu früh geboren werden, bekommen jeweils einen Monat mehr Elterngeld, um auf Entwicklungsverzögerungen reagieren zu können.
• Arbeitnehmer in Elternzeit haben grundsätzlich Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Die Anzahl möglicher Wochenstunden wurde von 30 auf 32 Wochenstunden erhöht.
• Die Regeln für den Partnerbonus wurden vereinfacht. Diesen erhalten Paare, wenn beide die Kinderbetreuung aufteilen und eine bestimmte Anzahl von Stunden in Teilzeit arbeiten. Wer zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeitet und gemeinschaftlich
für die Betreuung von Kleinst- und kleinen Kindern sorgt, hat Anspruch darauf.
• Topverdiener haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Künftig haben Paare ab einem Spitzenverdienst von 300.000 € Jahreseinkommen keinen Anspruch. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 €.

Mehr Infos gibt es bei den Elterngeldstellen des jeweiligen Bundeslandes.
Und auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend gibt es einen hilfreichen Elterngeldrechner.

Steuern sparen mit dem Homeoffice – der Quickcheck

Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Home-Office dürfen Sie absetzen, wenn es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist oder
Sie am Arbeitsplatz Ihres Arbeitgebers nicht alle Arbeiten erledigen könnten. Anhand des Kurzchecks können Sie prüfen, ob
Ihre Kosten voll zählen, das Finanzamt Ihnen nur 1.250 € gewährt oder keine Werbungskosten absetzbar sind.

Ausgaben für das Arbeitszimmer sind zum Beispiel:
• Miete und Nebenkosten nach Anteil an der Gesamtwohnfläche oder bei Eigentum anteilige Abschreibung, Finanzierungskosten, Grundsteuer,
Reparatur- und Nebenkosten,
• anteilige Stromkosten und anteilige Beiträge zur Hausratversicherung,
• Renovierungskosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe, Ausstattung wie Lampen, Teppich, Gardinen, aber kein Luxus. Kosten für Büromöbel
und beruflich genutzte Computer zählen immer.

Steuererleichterung fürs Homeoffice

Wer 2021 Hard- und / oder Software kauft, um sein Homeoffice “aufzurüsten” bzw. nutzbar zu machen, kann den Kaufpreis jetzt in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern diese Mittel zur Verfügung stellen, sind das dann direkt in diesem Jahr abzugsfähige Betriebskosten. Arbeitnehmer, die sich selbst etwas kaufen, setzen den Kaufpreis als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung an.

Warum Steuererleichterung? Anschaffungen, die mehr als € 800 (netto) bzw. € 952 (brutto) kosten, mussten bisher auf 3 Jahre verteilt (abgeschrieben) werden. Jetzt mindert der Kauf eines PCs, Druckers und anderer Hard- und Software in voller Höhe die Steuerlast.

Beim Schenken auch ans Finanzamt denken

Sie möchten Ihren Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten etwas schenken? Eine gute Idee, denn kleine Geschenke erhalten ja bekanntlich die Freundschaft.

Doch das Finanzamt hat ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit geht.

Aufmerksamkeiten bis € 10 netto pro Kunde (sogenannte Streuartikel) sind dabei unkritisch und voll abzugsfähig. Hochwertigere Geschenken bis € 35,- pro Jahr pro Person sind beim Unternehmen zwar Betriebsausgabe, doch müssen sie beim Kunden versteuert werden.
Das können Sie Ihren Kunden ersparen, wenn Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Bewahren Sie die Zahlungsbelege auf und versehen Sie sie mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass, damit die Formvorschriften erfüllt sind.

Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 35 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.