Betriebliche Altersversorgung: So nutzen Sie die Chancen als Arbeitgeber

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute viel mehr als „nice to have“. Sie hilft Ihnen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten – und bringt sowohl Ihrem Unternehmen als auch Ihren Beschäftigten steuerliche Vorteile.

1. Was ist betriebliche Altersversorgung?

Bei der betrieblichen Altersversorgung sagen Sie Ihren Beschäftigten zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere Versorgung zu. Das kann zum Beispiel sein:

  • eine zusätzliche monatliche Rente im Alter
  • eine einmalige Kapitalzahlung
  • oder eine Versorgung für Hinterbliebene

Finanziert werden kann die bAV auf drei Wegen:

  • Ihre Mitarbeitenden wandeln einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge um (sog. Entgeltumwandlung).
  • Sie als Arbeitgeber zahlen eigene Beiträge ein.
  • Oder Sie kombinieren beides.

Der große Vorteil: Der Staat unterstützt diese Form der Altersvorsorge steuerlich und – innerhalb bestimmter Grenzen – auch bei den Sozialabgaben.

2. Welche Regeln gelten aktuell für die Beiträge?

2.1 Steuer- und Sozialabgabenfreiheit: Wie viel ist möglich?

Beiträge in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei und teilweise auch sozialabgabenfrei sein.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte:

  • Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 101.400 € im Jahr.
  • Davon können bis zu 8 % steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen. Das entspricht einem Betrag von bis zu 8.112 € pro Jahr.
  • Innerhalb dieses Rahmens sind bis zu 4 % zusätzlich auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Das entspricht einem Betrag von bis zu 4.056 € pro Jahr.

Vereinfacht gesagt:

  • Bis 4.056 € pro Jahr sind Beiträge in die bAV sowohl steuerfrei als auch sozialabgabenfrei.
  • Weitere rund 4.056 € pro Jahr können zusätzlich steuerfrei, aber nicht mehr sozialabgabenfrei gezahlt werden.

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den nächsten Jahren weiter, erhöhen sich automatisch auch diese Fördergrenzen. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, welche Beträge für Ihre Mitarbeitenden aktuell möglich sind.

2.2 Pflicht-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Wenn Ihre Mitarbeitenden einen Teil ihres Bruttogehalts in eine bAV umwandeln, sparen Sie als Arbeitgeber in der Regel Sozialversicherungsbeiträge. Ein Teil dieser Ersparnis muss an die Mitarbeitenden weitergegeben werden.

Konkret heißt das: Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Gehalt in bAV-Beiträge umwandelt und Sie dadurch tatsächlich Sozialabgaben sparen, müssen Sie mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die bAV einzahlen.

Wichtig:

  • Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Vereinbarungen, sondern seit 2022 auch für ältere Zusagen, die schon vor 2019 getroffen wurden.
  • Fehlt dieser Zuschuss, können Mitarbeitende Nachzahlungen verlangen.

2.3 Besondere Förderung für Geringverdiener

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis 2.575 € gibt es eine zusätzliche Förderung. Wenn Sie für diese Beschäftigten zusätzliche bAV-Beiträge leisten, gilt:

  • Sie können bis zu 960 € pro Jahr zusätzlich in eine bAV einzahlen.
  • Diese Beiträge kommen zusätzlich zu den „normalen“ steuerbegünstigten Beiträgen.
  • Als Arbeitgeber erhalten Sie 30 % dieser Beiträge als direkte steuerliche Entlastung – also bis zu 288 € pro Jahr und Mitarbeiter.

Damit können Sie insbesondere für Geringverdiener sehr attraktive bAV-Leistungen anbieten – und werden gleichzeitig steuerlich entlastet.

3. Tipp Matching-Modelle: Mehr Anreiz durch abgestufte Zuschüsse

Viele Arbeitgeber arbeiten bereits mit sogenannten Matching-Modellen: Der Arbeitgeber zahlt einen höheren Beitrag in die bAV, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst ebenfalls einen bestimmten Mindestbeitrag aus dem eigenen Gehalt einbringt.

Beispiele:

  • „Zahlen Sie selbst 50 €, legen wir als Arbeitgeber noch einmal 50 € dazu.“
  • „Ab einem eigenen Beitrag von 100 € im Monat verdoppeln wir Ihren Beitrag.“

Solche Modelle sind grundsätzlich steuerlich zulässig, solange die insgesamt gezahlten Beiträge innerhalb der genannten Höchstgrenzen bleiben. Richtig gestaltet, können Matching-Modelle die bAV für Ihre Mitarbeitenden deutlich attraktiver machen.

4. Ihre To-do-Liste als Arbeitgeber

Damit Sie die Chancen der betrieblichen Altersversorgung optimal nutzen und keine gesetzlichen Pflichten übersehen, empfehlen wir Ihnen folgende Schritte:

  1. Bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen prüfen

Kontrollieren Sie alle Vereinbarungen – insbesondere ältere Zusagen vor 2019 – darauf, ob der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % korrekt berücksichtigt ist.

  • Höchstbeträge 2026 ausschöpfen

Vergleichen Sie die aktuell gezahlten bAV-Beiträge mit den möglichen Höchstbeträgen. Oft ist noch Luft nach oben, um die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden zu verbessern.

  • Förderung für Geringverdiener nutzen

Prüfen Sie, ob Sie Mitarbeitende mit niedrigeren Einkommen durch zusätzliche, besonders geförderte Arbeitgeberbeiträge besser absichern können.

  • Vertragsunterlagen und Regelungen aktualisieren

Überarbeiten Sie Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und arbeitsvertragliche Regelungen zur bAV. Überlegen Sie, ob ein modernes Zuschuss- oder Matching-Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.

  • Mitarbeitende aktiv informieren

Integrieren Sie Informationen zur bAV in Onboarding-Gespräche, Personalgespräche und interne Kommunikation. Klare Beispiele und Rechenmodelle helfen, die Vorteile greifbar zu machen.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende bAV zu überprüfen oder ein neues, passgenaues Modell für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns einfach an – wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten im persönlichen Gespräch und auf Ihre Situation zugeschnitten.

Heute schon an Morgen denken! Betriebliche Altersversorgung nutzen.

Wir befinden uns derzeit in herausfordernden Zeiten. Die hohe Inflationsrate hat zur Folge, dass immer weniger Geld zum Sparen übrig bleibt. Zudem verliert das Angesparte immer mehr an Wert. Die Folgen für die Rente sind im Moment nicht absehbar. Ein Grund mehr, neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Wege der Altersversorgung zu beschreiten.

Hier kommen Sie als Arbeitgeber ins Spiel: Bieten Sie Ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersversorgung an.

Positiver Nebeneffekt: Die Bindung der Mitarbeitenden an Ihr Unternehmen wird erhöht.

Gut zu wissen:

Rechte Ihrer Mitarbeitenden

Grundsätzlich haben Ihre Mitarbeitenden das Recht, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Im Jahr 2023 sind dies 3.504 € (mtl. 292 €). Liegen bei Ihnen kein Pensionsfonds oder keine Pensionskasse vor, kann der Mitarbeitende verlangen, dass Sie eine Direktversicherung abschließen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Sparen Sie durch die Umwandlung des Entgelts Sozialversicherungsbeiträge (was in der Regel der Fall ist), so müssen Sie 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. ACHTUNG: Dies gilt seit 2022 auch für Altverträge! Somit sind bei den Altverträgen Vertragsänderungen notwendig. Unser Tipp: Nehmen Sie hierzu einen Fachmann mit ins Boot.

Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden nicht richtig, eindeutig oder vollständig über die betriebliche Altersversorgung, entsteht ein Haftungsrisiko. Denn wenn aufgrund Ihrer Falschaussage die betriebliche Altersversorgung geringer ausfällt als kalkuliert, haften Sie gegenüber Ihren Mitarbeitenden.

Ihre Rechte als Arbeitgeber


Sie als Arbeitgeber haben bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder über eine Versorgungseinrichtung das Recht, diese auszuwählen.
Dies wirkt sich positiv auf Ihre Lohnabrechnung aus. Sie haben einen besseren Überblick und vermeiden eine Verkomplizierung durch verschiedene Durchführungswege im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Auch können Sie auf gleichbleibende Beiträge bestehen.

Besonderheiten bei Geringverdienern

Um auch einkommensschwachen Mitarbeitenden den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber ein Fördermodell entwickelt.

Bei Beiträgen von 240 € bis maximal 960 € im Kalenderjahr erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 % Ihres gesamten Arbeitgeberbeitrags von 72 € bis maximal 288 €. Geringverdiener sind die Mitarbeitenden, deren monatliches Bruttoeinkommen 2.575 € nicht übersteigt.

Ein weiterer Vorteil für Geringverdiener: Das Sozialamt rechnet Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen, nicht mehr voll auf die Grundsicherung an. Es gilt derzeit ein Einkommensfreibetrag von 100 € bis 223 €.

Wie kann Ihre betriebliche Altersversorgung aussehen?
Die betriebliche Altersversorgung können Sie extern abwickeln. Das heißt, die Mitarbeitenden erwerben einen Rechtsanspruch gegen den externen Träger der Altersversorgung.

Zu den externen Altersversorgungen zählen:

Direktversicherung: Dies ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die Sie für Ihre Mitarbeitenden abschließen. Hier ist auch ein Gruppenvertrag möglich. Der Garantiezins beträgt derzeit nur 0,25 %.

Pensionskasse: Die Leistungen ähneln privaten Lebensversicherungen. Allerdings dürfen Pensionskassen mit einem höheren Rechnungszins kalkulieren. Die Versorgungsleistung wird von der Pensionskasse gewährt. Dabei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die den Mitarbeitenden oder deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung gewährt. Auch die Kapitalauszahlung ist möglich.

Pensionsfonds: Dieser legt die Beiträge zur Altersversorgung am Kapitalmarkt an, um höhere Renditen zu erzielen. Es gibt keine Zinsgarantie, lediglich das eingezahlte Geld ist sicher. Die Höhe der Rente hängt vom Erfolg der Anlage ab. Der Pensionsfonds gewährt den Mitarbeitenden einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen, die nur als lebenslange Altersrente auszahlbar sind.

Alternativ kann die betriebliche Altersversorgung auch intern gewährt werden. In diesem Fall haben Ihre Mitarbeitenden einen unmittelbaren Rechtsanspruch Ihnen als Arbeitgeber gegenüber.

Zu den internen Altersversorgungen zählen:

Unterstützungskasse: Diese ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, bei der im Unterschied zur Pensionskasse kein Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt wird.

Pensionszusage: Sie ist ein Anwartschaftsrecht der Mitarbeitenden auf spätere Versorgungsleistung durch Sie als Arbeitgeber.

Darüber sollten Sie Ihre Mitarbeitenden informieren:


Wird die Betriebsrente ausgezahlt, so ist diese in voller Höhe steuerpflichtig. Zusätzlich fällt noch Sozialversicherung an, und zwar der volle Beitrag für die Krankenversicherung. Dies sind derzeit 14,6 % zzgl. Pflegeversicherung von weiteren 3,05 %, bei Kinderlosen 3,3 %. Abgemildert wird dies seit Anfang 2020 durch einen Freibetrag von 164,50 €.