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Die Gesamtkapital-Rentabilität: Ein Schlüssel zur Bewertung der Unternehmensleistung

Die Gesamtkapital-Rentabilität (GKR) ist eine wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die Rentabilität eines Unternehmens im Verhältnis zum gesamten eingesetzten Kapital misst. Sie gibt Aufschluss darüber, wie effizient Sie in Ihrem Unternehmen Ihr gesamtes Kapital nutzen, um Gewinne zu erwirtschaften.

Die GKR ist von großer Bedeutung, da sie Investoren und Management zeigt, wie gut Sie Ihre Ressourcen im Unternehmen einsetzen. Eine hohe GKR signalisiert eine effiziente Nutzung des Kapitals, während eine niedrige GKR auf Verbesserungspotenzial hinweist.

Die Formel: Die Berechnung der Gesamtkapital-Rentabilität erfolgt wie folgt:

Gesamtkapital-Rentabilität = Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) × 100
Gesamtkapital

Das Gesamtkapital setzt sich aus dem Eigenkapital und den verzinslichen Verbindlichkeiten zusammen.

Auswirkungen: Eine hohe GKR deutet darauf hin, dass Ihr Unternehmen in der Lage ist, hohe Erträge aus dem eingesetzten Kapital zu generieren. Andererseits kann eine niedrige GKR auf ineffiziente Prozesse oder eine zu hohe Verschuldung hinweisen, was negative Auswirkungen insbesondere auf Ihre Finanzierungsmöglichkeiten haben kann (Stichwort Basel II).

Welche GKR in Ihrem Fall als hoch oder niedrig gilt, hängt unter anderem von Ihrer Unternehmensart ab. Als Faustregel können 10 % GKR angenommen werden.

Tipps zur Verbesserung:

  1. Kostenmanagement optimieren
  2. Kapital effizient einsetzen
  3. Verschuldung reduzieren
  4. Umsatz steigern

Die Gesamtkapital-Rentabilität ist ein unverzichtbares Instrument zur Bewertung der finanziellen Gesundheit Ihres Unternehmens. Durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung dieser Kennzahl können Sie Ihre Attraktivität für Investoren und Banken erhöhen und langfristig erfolgreich sein.

E-Rechnung – der Zeitplan

Am 22. März 2024 wurde mit dem Wachstumschancengesetz die Verpflichtung zur
E-Rechnung im B2B-Bereich
verabschiedet.

Die Umsetzung erfolgt dabei in mehreren Stufen, ab dem 1. 1. 2028 müssen dann alle Unternehmen E-Rechnungen versenden.

Unser Tipp: schieben Sie das Thema nicht auf dei lange Bank, setzen Sie sich frühzeitig damit auseinander und erstellen einen stressfreien Umsetzungsplan in Ihrem Tempo. (So vermeiden Sie den “Huch, ist schon wieder Weihnachten”- Effekt: Jeder weiß, dass der 24. 12. kommt und dennoch bricht kurz vorher die Hektik aus, um in letzter Minute die Geschnke zu besorgen. 😉

Gern unterstützen wir Sie dabei.

E-Rechnung Zeitplan

Kontinuierliches Verbesserungsmanagement – wie aus Beschwerden Chancen werden

Beschwerdemanagement – aus Beschwerden Loyalität schaffen

Eine Kundenbeschwerde ist ein Geschenk – auch wenn es manchmal nicht hübsch verpackt ist. Sie bietet die Chance, Schwachstellen zu erkennen und den Kunden noch enger an das Unternehmen zu binden. Wer Beschwerden ernst nimmt und konstruktiv bearbeitet, zeigt dem Kunden, dass seine Meinung wertgeschätzt wird.

Warum ist gerade der erfolgreiche Umgang mit Beschwerden so wichtig?
Studien zeigen, dass eine negative Erfahrung in der Regel zwei- bis viermal öfter weitererzählt wird als eine positive. Zudem beschweren sich nur etwa 4 % der unzufriedenen Kunden überhaupt direkt beim Unternehmen – die meisten wechseln zur Konkurrenz und erzählen anderen über ihre negativen Erfahrungen, ohne dass Sie die Chance bekommen, es wiedergutzumachen.

Ermuntern Sie deshalb Ihre Kunden auf jeden Fall, sich immer an Sie zu wenden, wenn etwas mal nicht ganz passt. Wie wäre es zum Beispiel mit diesem Spruch auf der Rechnung oder an der Ausgangstür Ihres Geschäfts:

„Wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden waren, sagen Sie es weiter. Wenn nicht, sagen Sie es uns.“

Positive Haltung gegenüber Beschwerden

Es fällt nicht immer leicht, ruhig zu bleiben, wenn sich ein Kunde beschwert und dabei emotional wird. Doch genau in solchen Momenten ist es wichtig, professionell zu reagieren.

Zwei Merksätze, die Ihnen und Ihren Mitarbeitenden helfen, eine positive Einstellung hinsichtlich Beschwerden einzunehmen:

  1. Ein Kunde, der sich beschwert, nimmt sich extra Zeit dafür, um uns zu spiegeln, dass etwas nicht passt. Dieser Kunde will also eine Lösung, um wieder ein zufriedener Kunde bei uns zu sein.
    1. Der Kunde tut etwas für sich, nicht gegen mich. Auch wenn die Beschwerde lautstark oder verärgert vermittelt wird, es geht nicht um meine Person. Der andere will seine Emotionen loswerden können und sucht nach einer Lösung.

Praktische Umsetzungstipps

  1. Beschwerdeprozess definieren: Ein klarer, einfacher Prozess, den alle Mitarbeiter kennen, hilft, Beschwerden strukturiert und effektiv zu bearbeiten.

Ein Unternehmen hat sich folgende Regeln im Umgang mit Beschwerden gegeben:

  • Wir begrüßen unseren Kunden – möglichst mit Namen –, auch wenn er uns in seiner Aufregung nicht gegrüßt hat.
  • Wir lassen den Kunden ausreden und bleiben dabei höflich.
  • Wir entschuldigen uns für das Missgeschick und übernehmen die Verantwortung, auch wenn wir den Fehler nicht verursacht haben.
  • Wir bedanken uns für die Beschwerde.
  • Wir leiten Schritte in die Wege, um den Mangel schnellstmöglich zu beheben.
  • Wir informieren unseren Kunden laufend über den Fortgang.
  1. sofortige Reaktion: Zeigen Sie dem Kunden, dass seine Beschwerde ernst genommen wird, indem Sie schnell reagieren und erste Maßnahmen einleiten. Erarbeiten Sie dazu mit Ihren Mitarbeitern konkrete Formulierungshilfen, denn eine Beschwerde löst Stress aus, und im schlimmsten Fall erfolgt dann auf den vermeintlichen Kundenangriff ein Gegenangriff in der Art: „Ja kein Wunder, dass das passiert ist. Sie haben ja auch … gemacht. Da können wir ja gar nichts dafür“ usw. usf.

    Der wichtigste Satz dabei lautet: „Ich werde mich sofort persönlich darum kümmern“ und danach entsprechend handeln.
  2. Danke sagen: Zeigen Sie dem Kunden Wertschätzung und sagen Sie Danke dafür, dass sein Anliegen zur Verbesserung des Unternehmens beiträgt.
  3. Überraschungseffekt nutzen: Der Grund für die Beschwerde wurde behoben, und Ihr Kunde ist zufrieden? Dann setzen Sie jetzt noch das i-Tüpfelchen obendrauf und überraschen Sie mit einem kleinen Geschenk. Denn wenn Beschwerden nicht nur gut, sondern aus Kundensicht großartig gelöst wurden, dann werden diese Erlebnisse überdurchschnittlich häufig weitererzählt.

Fazit

Fehler- und Beschwerdemanagement sind zwei Seiten derselben Medaille. Beide bieten immense Chancen für Wachstum und Kundenbindung, wenn sie mit einer positiven Haltung und den richtigen Strategien angegangen werden. Offene Kommunikation, Fehlertoleranz und eine lösungsorientierte Beschwerdebearbeitung sind dabei die Schlüssel zum Erfolg.

Nutzen Sie diese Ansätze und machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine lernende Organisation, die aus Fehlern wächst und Beschwerden in Loyalität verwandelt. De

Kontinuierliches Verbesserungsmanagement – wie aus Fehlern Chancen werden

Fehler- und Beschwerdemanagement – zwei Begriffe, die bei vielen von uns vielleicht erst mal ein ungutes Gefühl hervorrufen. Doch in Wahrheit sind sie der Schlüssel zu Wachstum und Erfolg, wenn man sie richtig anpackt. Denn: Wer Lerngelegenheiten erkennt und daraus lernt und gleichzeitig Kundenbeschwerden konstruktiv nutzt, wird langfristig profitieren. Lassen Sie uns die zwei Seiten dieser Medaille genauer anschauen und herausfinden, wie eine positive Haltung und konkrete Maßnahmen Ihr Unternehmen voranbringen können.

Fehlermanagement – aus Fehlern lernen und wachsen

Positive Haltung gegenüber Fehlern

Es sagt sich immer so leicht, dass Lerngelegenheiten Chancen sind. Doch niemand macht Fehler absichtlich – denn dann wären es keine Fehler, sondern Sabotage. Trotzdem haben wir in unserem Kulturkreis und vor allem in der Schule gelernt, dass Fehler schlecht sind und negative Konsequenzen haben.

Entscheidend ist also nicht, dass wir Fehler gut finden, sondern dass wir sie als unvermeidlichen Teil des Lernprozesses akzeptieren und die negativen Konsequenzen des Verschweigens erkennen. Denn wenn wir Fehler verschweigen, können wir nicht daraus lernen. Im schlimmsten Fall wiederholt ein anderer den Fehler, oder ein kleiner Fehler kumuliert sich durch weitere Fehler zu einem großen.

Psychologische Hürden überwinden

Mitarbeiter haben oft Angst, Fehler zuzugeben. Diese Angst ist tief verwurzelt und hat viel mit den negativen Erfahrungen in der Vergangenheit zu tun. Hier einige Strategien, um diese Hürden zu überwinden:

  • Lerngelegenheit statt Fehler: Manchmal machen Worte den Unterschied. Sprechen Sie im Unternehmen konsequent von Lernchancen oder -gelegenheiten statt von Fehlern, und die Haltung wird sich ändern.
  • Fehlertoleranz kommunizieren: Machen Sie von Anfang an klar, dass Lerngelegenheiten nicht bestraft, sondern als Chance gesehen werden. Es geht darum, diese Erfahrungen als Sprungbrett für Verbesserungen zu nutzen.
  • Vorbildfunktion übernehmen: Sprechen Sie als Führungskraft offen über eigene Lerngelegenheiten und zeigen Sie, wie Sie daraus gelernt haben. Das schafft Vertrauen und ermutigt Mitarbeiter, ebenfalls offen zu sein.
  • lernfreundliche Feedbackkultur etablieren: Geben Sie konstruktives Feedback, das nicht verurteilt, sondern zum Nachdenken und Lernen anregt. Kritik sollte immer lösungsorientiert und respektvoll sein.

Praktische Umsetzungstipps

  1. Lernrunden einführen: regelmäßige Meetings, in denen offen über Lerngelegenheiten gesprochen wird, ohne dass jemand Angst haben muss, verurteilt zu werden. Solche Runden fördern das Vertrauen und die Lernbereitschaft im Team.
  2. Lernprotokolle führen: Mitarbeiter dokumentieren ihre Erfahrungen und die daraus gezogenen Lehren. Das hilft nicht nur dem Einzelnen, sondern auch dem gesamten Team, von den Erfahrungen anderer zu profitieren.
  3. Trainings und Workshops: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für eine konstruktive Fehlerkultur. Rollenspiele und Fallstudien können hier sehr hilfreich sein, um den Umgang mit Lerngelegenheiten zu üben und zu reflektieren.

Feedback-Beispiel für einen Chef

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter hat einen Fehler begangen, der einen Kunden verärgert hat. Ein fehlerfreundliches Feedback könnte folgendermaßen aussehen:

Chef: „Hallo [Name des Mitarbeiters], ich wollte mit dir über die Situation von gestern sprechen. Dabei ist eine Lerngelegenheit aufgetaucht. Erst mal möchte ich dir sagen, dass solche Herausforderungen ganz normal sind und es wichtig ist, dass wir daraus lernen. Niemand ist perfekt, und es ist vollkommen in Ordnung, dass so etwas passiert.

Lass uns zusammen anschauen, was genau passiert ist und wie wir das in Zukunft vermeiden können. Was glaubst du, hat zu dieser Erfahrung geführt? Gibt es etwas, das wir im Prozess oder in der Kommunikation verbessern können? Ich schätze deine Offenheit und deinen Einsatz sehr und möchte sicherstellen, dass du die Unterstützung bekommst, die du brauchst, um solche Situationen in Zukunft besser handhaben zu können.

Mir ist wichtig, dass du weißt, dass du nicht allein bist und dass wir als Team aus solchen Erfahrungen lernen. Hast du vielleicht schon eine Idee, was wir anders machen könnten?“

Das Wachstumschancengesetz im Kurzticker

Am 27.03.2024 ist es dann doch noch wahr geworden: Das Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es am 22.03.2024 die Bundesratssitzung passiert hatte.

Jetzt können wir endlich mit Sicherheit sagen, welche Wachstumsanreize geschaffen werden – da ist für jeden tatsächlich etwas dabei. Nachfolgend lesen Sie die Änderungen im Kurzticker:

  1. Für alle Steuerbürger
  2. Ein Verlustvortrag kann bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) unbegrenzt abgezogen werden. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs beschränkt (bisher: 60 %). Das gilt für die Jahre 2024 bis 2027.
  3. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintritts­jahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %, und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 %.
  4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktien) bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt (bisher: 600 €).
  • Für Unternehmer
  • Geschenke an Geschäftsfreunde: 50 € pro Wirtschaftsjahr (bisher: 35 €)
  • private Kfz-Nutzung von E-Autos: 0,25 %, wenn Bruttolistenpreis < 70.000 € (bisher: < 60.000 €)
  • Es gibt wieder eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20 %.
  • Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gibt es eine Sonderabschreibung in Höhe von nun 40 % (bisher: 20 %), wenn die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wurde.
  • Es gibt keine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.
  • Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
  • Die Buchführungspflicht beginnt erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € (bisher: 600.000 €) im Kalenderjahr oder ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 € (bisher: 60.000 €).
  • Für Arbeitgeber
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 € auf 9 € angehoben.
  • Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pausch­steuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.
  • Für Immobilienbesitzer und die, die es werden wollen
  • Es gibt nun eine degressive AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 %. Sie kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen  oder der Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
  • Zusätzlich gibt es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau mit bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren, wenn die Bau­kostenobergrenze von 5.200 €/m² nicht überschritten wurde. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur maximal 4.000 €/m².

Nicht umgesetzt wurden dagegen:

  • Freigrenze i.H.v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
    (nicht zuletzt durch unseren Kampf gegen diese Vorschrift – wir sind schließlich Steuerberater*innen für Sie und nicht Steuerverräter für die Finanzverwaltung)

Das waren nun die wichtigsten Änderungen in aller Kürze. Wie Sie sich denken können, steckt der Teufel im Detail. Deshalb gilt: Bei Fragen zu den einzelnen Punkten beraten wir Sie gerne!

“Neu auf dem Regal: Ihr digitaler Bücherwurm – Die aktualisierten GoBD-Richtlinien!”

Wussten Sie, dass im digitalen Zeitalter sogar die Buchführungsregeln ein Update erhalten? Ja, richtig gehört – die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) haben sich frisch herausgeputzt und sind bereit für das 21. Jahrhundert. Also, werfen wir einen Blick auf das, was für Sie als Unternehmer wirklich wichtig ist.

Erstens: Klarheit und Wahrheit bleiben König. Die Grundpfeiler der Buchführung – Nachvollziehbarkeit, Klarheit, und die gute alte Vollständigkeit – haben eine kleine Auffrischung erfahren. Gähn, sagen Sie? Vielleicht, aber bedenken Sie, dass diese Prinzipien das Rückgrat Ihrer finanziellen Transparenz sind.

Zweitens: Willkommen in der digitalen Welt. Die kleinen, fast unscheinbaren Änderungen im Wortlaut, wie die Ersetzung von “Finanzverwaltung” durch “Finanzbehörde”, signalisieren etwas Größeres. Der Zugang zu Ihren Daten geht jetzt vermehrt über digitale Schnittstellen – auch über die Cloud. Bedeutet das mehr Bürokratie? Nicht unbedingt, aber es heißt, dass Ihre Daten schneller und öfter gefragt sein könnten, besonders wenn die Betriebsprüfung ansteht.

Drittens: Der Größenunterschied zählt. Für die kleinen Fische im Teich – Unternehmen mit einem Umsatz unter 22.000 € – gibt es gute Nachrichten. Die Regeln werden nun größenabhängig angewendet. Mit anderen Worten: Man will nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Sie nutzen Excel für Ihre Aufzeichnungen? Kein Problem, die Beweislast bleibt beim Finanzamt.

Was bedeutet das für Sie? Diese Änderungen treten am 1. April 2024 in Kraft, und nein, das ist kein Aprilscherz! Es ist wichtig, dass Sie und Ihr Steuerberater auf dem Laufenden bleiben, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Ich hoffe, diese kleinen Einblicke haben Ihnen die neuen GoBD-Richtlinien etwas schmackhafter gemacht. Denken Sie daran: Ein gut geführtes Buch hält nicht nur die Finanzbehörde fern, sondern erspart Ihnen auch Kopfschmerzen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Für Fragen stehen wir Ihnen wie immer zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Bücher nicht nur ordentlich, sondern auch zukunftssicher sind!

Bleiben Sie neugierig und gut informiert!

Viel zu tun? Checkliste für die laufenden Aufgaben einer Unternehmensleitung

Als Einzelunternehmer stehen Sie täglich vor der Herausforderung, zwei sehr anspruchsvolle Rollen zu meistern: Sie sind einerseits Experten in Ihrem Fachgebiet, die mit Leidenschaft und Fachwissen ihr Geschäft vorantreiben. Andererseits sind Sie auch Manager Ihres eigenen Unternehmens, verantwortlich für die Organisation, Planung und strategische Ausrichtung. Diese Doppelfunktion erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, Organisationstalent und nicht zuletzt eine klare Vision für die Zukunft Ihres Unternehmens.

In dieser Doppelrolle sind Sie gefordert, den Überblick über eine Vielzahl von Aufgaben zu behalten, die das Unternehmertum mit sich bringt. Von der Buchhaltung über Personalmanagement bis hin zur strategischen Planung – die Liste der Verantwortlichkeiten ist lang und vielseitig. Um Ihnen dabei zu helfen, diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern, haben wir eine Checkliste für das Jahr zusammengestellt. Diese soll Ihnen als Leitfaden dienen, um die vielfältigen Aufgaben strukturiert und effizient anzugehen. Denken Sie daran, diese Liste an Ihre individuellen Bedürfnisse und die spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens anzupassen.

Nun zu den Aufgaben und Tipps, die Ihnen helfen werden, das Jahr erfolgreich zu gestalten:

1. Der Papierkram-Tanz:

  • Altbelege, die nicht mehr benötigt werden? Es ist Zeit, sich von ihnen zu verabschieden. Schaffen Sie Ordnung!

2. Das Personal-Puzzle:

  • Beachten Sie die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
  • Der Mindestlohn hat sich geändert? Ein wichtiger Punkt für Ihre Gehaltsabrechnungen.
  • Überprüfen Sie Ihre Minijob-Verträge und passen Sie sie bei Bedarf an.
  • Entscheiden Sie weise bei der U1-Erstattung.

3. Externe Anfragen mit Finesse managen:

  • Haben Sie Änderungen im Transparenzregister eingetragen?
  • Ein Treffen mit dem Versicherungsmakler steht an – Zeit für einen Check der Deckungssummen.
  • Ist ein Relaunch Ihrer Homepage geplant? Jetzt könnte der richtige Zeitpunkt sein.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen zukunftsfähig bleibt. Was können Sie loslassen, was sollten Sie neu angehen?
  • Bereiten Sie sich auf anstehende Audits vor.

4. Der Banken-Dialog:

  • Halten Sie sich an die Kreditvorgaben Ihrer Bank.
  • Reichen Sie Ihre Planungsrechnung rechtzeitig ein.
  • Der Jahresabschluss steht an – halten Sie die Fristen ein.
  • Achten Sie auf auslaufende Kredite und deren Verlängerung.

5. Zusammenarbeit mit dem Steuerberater:

  • Gesellschafterbeschlüsse des vergangenen Jahres? Stellen Sie sicher, dass Ihr Steuerberater sie hat.
  • Neue Verträge? Ihr Steuerberater freut sich über die zeitnahe Zusendung .
  • Teilen Sie Ihre Prognosen für das kommende Jahr.
  • Gewinnveränderungen zum Vorjahr? Überprüfen Sie, ob Vorauszahlungen angepasst werden müssen.
  • Denken Sie an die Meldung über Anteilstausch.

Und hier sind drei Tipps, um all das zu meistern:

1. Kluges Delegieren: Sie sind der Kapitän Ihres Schiffes, aber Sie müssen nicht alle Aufgaben alleine bewältigen. Nutzen Sie die Stärken Ihres Teams und delegieren Sie Aufgaben, wo es sinnvoll ist. Tools wie Trello oder Meistertask können dabei helfen, den Überblick zu behalten.

2. Effektives Zeitmanagement: Planen Sie Ihre Woche strategisch. Widmen Sie bestimmte Zeiten spezifischen Aufgaben, um fokussiert und effizient zu bleiben.

3. Digitalisierung als Verbündeter: Setzen Sie auf digitale Lösungen, um Prozesse zu vereinfachen und Zeit zu sparen. Von der Buchhaltung bis zum Kundenmanagement gibt es zahlreiche Tools, die Ihnen den Alltag erleichtern können.

Abschließend möchten wir Ihnen sagen: Sie leisten Hervorragendes! Nehmen Sie sich auch die Zeit, Ihre Erfolge zu würdigen. Sie haben es sich verdient.

Qual der Wahl – Erwerb einer zu vermietenden Immobilie privat oder über Vermögensverwaltungs-GmbH?

Wenn wir als Berater die letzten Gespräche mit Mandanten Revue passieren lassen und uns überlegen, welches Thema eine von Ihnen oft gestellte Beratungsanfrage war, dann war das Thema, ob eine Immobilie über eine Vermögensverwaltungs-GmbH (Immobilien-GmbH) oder besser privat
erworben werden soll, sicherlich ganz vorne mit dabei.

Wie so oft im Steuerrecht war dann die Antwort: Es kommt darauf an.

Ob privat oder GmbH, der Erwerbsvorgang unterscheidet sich nicht, denn in beiden Fällen müssen Sie zum Notar, und auch in beiden Fällen müssen Sie die gleiche Grunderwerbsteuer bezahlen.

Auch bei anderen Steuerarten wie der Umsatzsteuer oder Erbschaftsteuer gibt es keine (nennenswerten) Unterschiede.

Zwei große Unterschiede gibt es allerdings:

Der eine ist schnell erklärt. Das sind die Kosten. Bei einer GmbH müssen Sie einen Jahresabschluss (Bilanz mit Anhang) erstellen und diesen im Bundesanzeiger offenlegen. Auch ist eine Meldung im

Transparenzregister notwendig. Das Finanzamt verlangt zudem eine Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung.

Bei einer Immobilie im Privatvermögen ist eine Anlage V abzugeben. Eventuell eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, wenn umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Das war es dann auch schon.

Sie müssen jetzt kein Mathe-Genie sein, um zu erkennen, dass es hier große Honorardifferenzen gibt.

Der zweite Unterschied ist die Ertragsteuer.

Bei der Immobilie im Privatvermögen fällt auf den Überschuss (Zahlungseingang minus Zahlungsausgang – die tatsächliche Geldbewegung ist entscheidend) Einkommensteuer in Höhe Ihres persönlichen Grenzsteuersatzes an. Dieser kann bei Ansatz der „Reichensteuer“ bis zu 45 % zuzüglich SolZ und Kirchensteuer betragen.

Allerdings sind Überschüsse aus späteren Immobilienverkäufen außerhalb der Zehnjahresfrist (Datum des Notarvertrags ist maßgebend) steuerfrei.

Eine Kapitalgesellschaft, insbesondere die GmbH, ist kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und zur doppelten Buchführung verpflichtet. Zahlungsein- und -ausgänge sind hierbei irrelevant. Der so ermittelte Gewinn ist körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Soweit die Gesellschaft jedoch nur eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltet, unterliegt sie der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags und bleibt im Ergebnis gewerbesteuerfrei.

Damit verbleibt im Idealfall nur die Körperschaftsteuer mit dem Solidaritätszuschlag als Ertragsteuerbelastung. Das wären dann gerade mal 15,83 %. Im Vergleich zur Immobilie im Privatvermögen ergibt sich also eine deutlich höhere Nettorendite, mit der dann schneller weiteres Kapital für neue Immobilienzukäufe angespart werden kann.

Immobilienverkäufe sind dann aber im Gegensatz zum Privatvermögen steuerpflichtig. Es sei denn, es existiert eine Holding-Struktur und es wird nicht die Immobilie verkauft, sondern die Holding verkauft gleich eine ganze Tochtergesellschaft mit den darin bilanzierten Immobilien. Dieser Gewinn wäre dann zu 95 % steuerfrei, jedoch nur bis zur Ausschüttung an den oder die Gesellschafter.

Alternativ zur Holding könnte der steuerpflichtige Gewinn auch in eine sogenannte 6b-Rücklage eingestellt und auf eine neue Immobilie übertragen werden. Im Ergebnis könnte somit auch hier im Einzelfall (Beratung erforderlich!) der Gewinn steuerfrei gestellt werden.

Wenn Sie als Gesellschafter Gewinnausschüttungen tätigen, dann unterliegen diese der Abgeltungssteuer mit 26,38 %. Bei einer Vollausschüttung beträgt dann der Gesamtsteuersatz 38,03 %. Im Fall von Ausschüttungen schmilzt der Vorteil der GmbH dann sehr schnell.

Erwerb im Privatvermögen oder durch eine GmbH? – die entscheidenden Fragen

Es kommt also insbesondere auf folgende Kriterien an, ob Sie die Immobilie besser im Privatvermögen oder durch eine GmbH erwerben wollen:

» Wie viele Immobilien sollen angeschafft werden? – Denken Sie an die Kosten einer GmbH!

» Wäre die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig? – Hier ist Vorsicht geboten!

» Kann die GmbH den ganzen Gewinn thesaurieren? – Nur dann lohnt es sich richtig!

» Können Sie mit einer GmbH umgehen? – Die GmbH müssen Sie wie eine fremde Person behandeln!

Gerne beraten wir Sie, was wirklich zu Ihnen passt. Denn die richtige Entscheidung ist hier nicht leicht zu treffen.

Spielregeln für ein besseres Miteinander

Aktives Erwartungsmanagement – unter diesem Stichwort haben wir uns bei unserem letzten delfi-net Treffen in Frankfurt mit 20 weiteren Kolleginnen und Kollegen ausgetauscht und diskutiert, wie wir im Team klar und offen kommunizieren, so dass wir tolle Arbeit für unsere Mandanten leisten und selbst Freude bei der Zusammenarbeit haben. Ein zentraler Satz, der den Tag begleitet hat:

Bei solchen Treffen tut es immer wieder gut zu hören, dass wir schon vieles richtig machen. Und gleichzeitig nehmen wir gerne neue Impulse und Anregungen für die Kanzlei mit, die wir dann direkt umsetzen.

Passenderweise sind wir gleich zu zweit dort gewesen: Steuerberaterin Sabine Steinhäuser mit ihrer angestellten Steuerberaterin Claudia Zösch, die von Anfang an ein wichtiger Bestandteil der Kanzlei ist. Im Bild in der Mitte steht Angela Hamatschek, eine der delfi-net Anstifterinnnen – das delfi-net Steuerberaternetzwerk ist eine Gemeinschaft gleichgesinnter Steuerberaterinnen und Steuerberater, die offenen Austausch pflegen und ihre Kanzlei zukunftsorientiert weiterentwickeln.

2404 dn Treffen Spielregeln Mitarbeiter

Und wie beteilige ich meine Kinder an meinem Immobilienvermögen?

Sie verfügen über Immobilienvermögen und denken nun darüber nach, wie Sie möglichst steuergünstig Ihre Kinder beteiligen? Dann unterstützen wir Sie gern.

Hier die zwei wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

  1. Die Rechtsform

Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsform. Die Familiengesellschaft kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Befinden sich Ihre Immobilien bereits in einer vermögensverwaltenden GmbH, besteht kein Handlungsbedarf. An dieser Stelle können Sie Ihre Kinder beteiligen. Die bei minderjährigen Kindern bestehenden Stolperfallen werden wir Ihnen später aufzeigen.

Sind die Immobilien jedoch noch im Privatvermögen, fällt bei der Übertragung in eine GmbH zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Übertragen Sie die Grundstücke aber in eine GbR oder KG, an der nur Ihre Kinder und Ihr Ehepartner beteiligt sind, wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

Ein großer Nachteil der GbR ist die volle Haftung. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, minderjährige Kinder zu beteiligen. In diesen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die selten gewährt wird. Außerdem haben Ihre minderjährigen Kinder ein Sonderkündigungsrecht bei Volljährigkeit.

Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass Sie über den Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen können, wie z.B.:

  • Abweichungen zwischen Beteiligung und Stimmrechten
  • Veränderung der Gewinnverteilung
  • individuelle Regelung der Geschäftsführung
  • Ausschluss bestimmter Familienmitglieder
  • Einschränkung des Entnahmerechts, um somit den Vermögensaufbau zu gewährleisten

  • Minderjährige Kinder

Um minderjährige Kinder beteiligen zu können, ist einiges zu beachten. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Dies gilt nicht, wenn Geschäfte zwischen Kind und Elternteil getätigt werden. In diesen Fällen wird ein Ergänzungspfleger benötigt. Ist das Geschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft, so dürfen die Eltern ihr Kind vertreten. Bei der Schenkung von Kommanditanteilen wird hiervon ausgegangen. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird trotzdem in den meisten Fällen erforderlich sein.

Zusammengefasst kommen wir auf folgendes Ergebnis:

  1. Durch die Beteiligung Ihrer minderjährigen Kinder an Ihrem Vermögen können steuerpflichtige Einkünfte verlagert und hierdurch kann die Einkommensteuerbelastung vermindert werden.
  2. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann frühzeitig und hierdurch öfter genutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht.
  3. Durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden. Allerdings benötigen Sie für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
  4. Im Gesellschaftsvertrag können Sie Regelungen zu Stimmrecht, Geschäftsführung und Vermögensaufbau gestalten.

Wenn Sie hier konkrete Maßnahmen planen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.