Fit in den Frühling: So halten Sie Ihr Team gesund und motiviert

2024 hat Deutschland einen traurigen Rekord aufgestellt: Laut Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse war der Krankenstand so hoch wie noch nie. Volle Wartezimmer, leere Büros – das kann für Unternehmen schnell teuer werden. Umso wichtiger, dass Arbeitgeber aktiv in die Gesundheit ihrer Teams investieren. Das Beste daran? Der Staat unterstützt Sie dabei mit lohnsteuerlichen Vorteilen. Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick darauf werfen, wie Sie Ihr Team fit durch den Frühling bringen.

Gesundheitsförderung mit steuerlichem Vorteil

Gesunde Mitarbeiter sind das Rückgrat jedes Unternehmens. Doch anstatt erst zu reagieren, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist (oder der Rücken streikt), lohnt es sich, frühzeitig in die Gesundheit des Teams zu investieren. Und das Beste: Der Fiskus hilft mit!

Als Arbeitgeber können Sie pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 600 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen ausgeben. Das kann zum Beispiel ein Rückenkurs, eine Ernährungsberatung oder auch ein Achtsamkeitstraining sein. Alternativ gibt es auch betriebliche Gesundheitsförderung durch Kooperationspartner wie Krankenkassen, die oft kostenlose Programme anbieten.

Bewegung statt Bürostuhlmarathon

„Sitzen ist das neue Rauchen“ – diesen Satz haben Sie sicher schon gehört. Und tatsächlich: Stundenlanges Sitzen kann zu Rückenproblemen, Verspannungen und Konzentrationsmangel führen. Einfache Bewegungsroutinen helfen, genau das zu vermeiden.

Tipp: Die 60-Sekunden-Rückenrettung
Setzen Sie sich aufrecht auf Ihren Stuhl, stellen Sie beide Füße fest auf den Boden. Verschränken Sie die Hände hinter dem Kopf und ziehen Sie die Ellbogen weit nach hinten. Jetzt lehnen Sie sich langsam zurück, sodass sich Ihr Rücken sanft über die Lehne wölbt. Halten Sie diese Position für einige Sekunden und wiederholen Sie die Übung dreimal. Diese Mini-Streckpause lockert die Wirbelsäule und beugt Verspannungen vor.

Noch besser: Meetings im Stehen oder kurze Spaziergänge in der Mittagspause einplanen. Schon fünf Minuten Bewegung pro Stunde machen einen großen Unterschied.

Brainfood statt Mittagstief

Wer kennt es nicht? Nach der Mittagspause schlägt die Müdigkeit gnadenlos zu. Der Grund ist oft eine schwere Mahlzeit, die den Körper Energie kostet. Doch es geht auch anders!

Schneller Ernährungstipp für den Arbeitsalltag
Nüsse, Obst, Joghurt und Vollkornprodukte liefern lang anhaltende Energie, ohne das berühmte Suppenkoma auszulösen. Eine gute Idee ist ein „Gesunde-Snacks-Büfett“ in der Teeküche mit frischem Obst, Nüssen oder auch Gemüsesticks. Unternehmen können hier aktiv unterstützen, indem sie gesunde Alternativen bereitstellen – und das sogar steuerlich begünstigt.

Fazit: Kleine Maßnahmen, große Wirkung

Die Gesundheit der Mitarbeiter sollte Chefsache sein – nicht nur aus Fürsorge, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Denn gesunde, motivierte Teams sind produktiver und fehlen seltener. Mit steuerlichen Anreizen, einfachen Bewegungstipps und gesunder Ernährung können Sie Ihr Team fit für den Frühling machen. Und wer weiß – vielleicht zieht das auch neue Talente an, denn Gesundheitsförderung ist ein echtes Plus im Employer Branding.

Also, worauf warten Sie? Bringen Sie Ihr Team in Bewegung – der Frühling ist die beste Zeit dafür!

Wussten Sie … der 28. April ist der internationale Tag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Das ist doch eine prima Gelegenheit, einen großen Obstkorb zu spendieren.

Auf den Hund gekommen – der Hund als Erbe?

Wer hat ihn nicht gekannt, den skurrilen Modeschöpfer Rudolph Moshammer, schillerndes Mitglied der Münchner Schickeria und großer Meister der Selbstvermarktung. Nach seinem jähen und allzu tragischen Ende vor genau zehn Jahren fragten die Medien sogleich: Wer wird Erbe sein? Für die Bild-Zeitung stand fest: „Daisy kriegt die Villa.“

Ein berühmter Fall: Daisy und die Villa

Zum besseren Verständnis: Daisy war die Herzensdame des großen Meisters – in Gestalt einer Yorkshire-Terrier-Hündin. Aber kann denn ein Hund tatsächlich Erbe sein? Und wenn ja, wie kann er das Erbe annehmen oder ausschlagen? Bekanntlich ist ein Hund in seiner Artikulation auf Knurren oder Bellen beschränkt. Benötigt man also einen Hundedolmetscher? Oder gar einen „Hundeflüsterer“?

Kann ein Tier wirklich erben?

Um es klarzustellen: Ein Hund kann nach deutschem Erbrecht nicht Erbe sein. Auch kein Rindvieh (in Gestalt eines Tiers, versteht sich) oder ein anderes Tier. Wird also das geliebte Haustier im Testament als Erbe bedacht, ist das Testament nichtig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und somit in der Regel die mehr oder weniger geschätzte Verwandtschaft erbt.

Alternativen: So können Sie Ihr Haustier absichern

Es gibt aber andere Möglichkeiten, dem Vierbeiner nach dem eigenen Ableben etwas Gutes zu tun. Zum Beispiel kann der Erbe mit der Auflage belastet werden, das Tier im Sinne des Erblassers gut zu versorgen. Oder der Erblasser kann im Testament einen Pfleger bestimmen, etwa die Nachbarin, die das Tier schon immer liebevoll betreut hat und dafür vom Erben einen monatlichen Betrag erhält, dessen Höhe im Testament bereits festgeschrieben wird. Wenn das Ganze dann steuerlich noch optimiert werden kann, umso besser. Dafür sind wir dann für Sie da.

Fazit: Lieber zum Steuerberater als zum Hundeflüsterer

Bevor Sie also auf den Hund kommen, kommen Sie lieber zum Steuerberater. Er kann Ihnen Tipps geben, wie Sie Ihr Testament nicht nur steuerlich, sondern auch zum Wohle Ihres geliebten Haustiers optimal gestalten können.

Übrigens: Daisy hat die Villa nicht gekriegt, durfte aber dort wohnen bleiben.

Update in Sachen Photovoltaikanlagen im Privatbereich

Wenn Sie sich zum Wohle unseres Klimas zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschlossen haben, stellt sich für Sie die Frage: Wie wirkt sich die Photovoltaikanlage auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus?

Bisher mussten Sie klären, auf welchem Gebäude die Anlage installiert wurde, wie groß die Anlage war und welche weiteren PV-Anlagen Ihnen zugerechnet wurden. Ziemlich kompliziert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die objektbezogene Prüfung abgeschafft.

Die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister

  • bis zu 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit und
  • insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das heißt, sobald Sie die oben genannten Werte übersteigen, wird alles steuerpflichtig.

Diese neuen Grenzen gelten für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Erfreulicherweise beträgt der Umsatzsteuersatz bei Anlagen bis zu 30 kWp 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert werden.

Fazit:

Die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2025 vereinfachen die steuerliche Behandlung von kleinen Anlagen. Damit wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert und eine bürokratische (oder steuerliche) Hürde bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen im Privatbereich abgeschafft.

Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage kann sehr komplex sein. Bitte sprechen Sie uns vor der Investition an, damit wir gemeinsam die richtigen Weichen stellen.

Klein, aber steuerfrei – was sich 2025 für Kleinunternehmer ändert

Die Ampel-Koalition hatte versprochen, Bürokratie abzubauen – und zumindest für Kleinunternehmer gibt es ab 2025 tatsächlich Erleichterungen. Die neue Kleinunternehmerregelung bringt höhere Umsatzgrenzen und mehr Flexibilität. Doch was bedeutet das genau? Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Wer ist eigentlich Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit – sie müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und keine ans Finanzamt abführen. Allerdings entfällt für sie auch der Vorsteuerabzug.

Ab 2025 gilt:

  • im Vorjahr: Der Netto-Umsatz darf 25.000 € nicht überschritten haben.
  • im laufenden Jahr: Die Grenze steigt auf 100.000 € netto.

Da es sich um Netto-Umsätze handelt, kann ein Kleinunternehmer mit einem Regelsteuersatz von 19 % sogar bis zu 119.000 € brutto verdienen, bevor er aus der Regelung fällt.

Was passiert bei Überschreiten der Grenze?

Sobald die 100.000-€-Marke geknackt wird, fällt auf den darüber liegenden Betrag Umsatzsteuer an. Bereits ausgestellte Rechnungen bleiben jedoch steuerfrei.

Pflicht oder freiwillig?

Kleinunternehmer können sich entscheiden, die Regelung nicht zu nutzen und stattdessen Umsatzsteuer auszuweisen. Der Verzicht muss bis Ende Februar des übernächsten Jahres gemeldet werden.

Wie sieht eine Kleinunternehmerrechnung aus?

Neben den üblichen Angaben (Name, Adresse, Steuernummer etc.) muss eine Rechnung den Hinweis enthalten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Gut zu wissen: Erleichterungen und Besonderheiten

  • Ab 2025 dürfen deutsche Kleinunternehmer in anderen EU-Ländern von deren Kleinunternehmerregelungen profitieren. Voraussetzung: Ihr EU-weites Einkommen bleibt unter 100.000 €.
  • Ab 2027/2028 sind viele Unternehmen zur E-Rechnung verpflichtet – Kleinunternehmer nicht!
  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt für Kleinunternehmer ab 2024. Nur in Ausnahmefällen fordert das Finanzamt eine Jahreserklärung an.

Fazit: Die neuen Regeln machen es für Kleinunternehmer leichter, von der Steuerbefreiung zu profitieren – vorausgesetzt, sie behalten ihre Umsätze im Blick.

Ist das Steuer, oder kann das weg? – Was müssen Sie wie lange aufbewahren?

Diese Fragen stellen sich nahezu jedem jedes Jahr. Und das auch zu Recht, denn mit zunehmender Digitalisierung hat man

  1. immer weniger Papier und
  2. immer mehr digital verfügbar.

Dazu kommt: Aufräumen kann Spaß machen und kann auch die Seele befreien. Das, oder so ähnlich, sagen jedenfalls die Feng-Shui-Berater. Doch was kann wirklich weg?

Zunächst mal die Fakten:

  1. Belege (Papier oder digital) sind seit dem Wachstumschancengesetz aus dem Jahr 2025 nur noch acht Jahre aufzubewahren (Jahre 2017–2024).
  2. Manche Geschäftspapiere sind sogar nur sechs Jahre aufzubewahren.
  3. Bilanzen sind (eigentlich) laut Gesetz zehn Jahre in Papierform vorzuhalten (2015–2024). Hierbei gilt (noch), dass diese vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen sind. Die Unterschrift hat eigenhändig auf Papier zu erfolgen (auch wenn die gelebte Praxis inzwischen manchmal anders aussieht). Eine eingescannte Unterschrift ist nicht zulässig, wohl aber eine qualifizierte elektronische Signatur.

Wenn Sie vollständig digitalisiert sind, dann gilt Folgendes:

  1. Papierbelege können sofort weg, wenn sie digitalisiert wurden und wenn Sie eine Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen haben.
  2. Bilanzen müssen eigentlich noch in Papierform aufbewahrt werden, was allerdings fraglich erscheint, da jeder außenstehende Stakeholder die Bilanzen nur noch in digitaler Form möchte:
  3. das Finanzamt mit der E-Bilanz
  4. die Bank mit dem digitalen Finanzbericht
  5. Bundesanzeiger

Vielleicht fragen Sie sich, wie geht das „vollständig digitalisiert“? Was müsste man dazu tun? Im Grunde nicht sehr viel: Hier eine allgemeine Kurzanleitung dazu:

  1. Für Ausgangsrechnungen benutzen Sie bitte ein Fakturierungsprogramm und nicht Excel oder Word. Dann könnten Sie die Datei in die Buchhaltungssoftware einspielen. Bis einschließlich 2026 oder 2027 können Sie noch Papierrechnungen an B2B-Kunden versenden. Diese scannen Sie dann doch noch ein und leiten das in die Fibu weiter.
  2. Die Eingangsrechnungen werden in den nächsten Jahren sowieso zunehmend und spätestens ab 2028 nur noch digital als E-Rechnung bei Ihnen eingehen. Hier lassen Sie sich eine automatische Weiterleitung in die Buchhaltungssoftware bzw. das Portal dazu einrichten.
  3. Kassenbelege können Sie mit dem Smartphone und einer Scan-App digitalisieren und in die Buchhaltung weiterleiten.
  4. Bitte denken Sie an die Verfahrensdokumentation, welche Sie dazu erstellen müssen.

Natürlich gibt es bei jedem Unternehmen Besonderheiten, die eine individuelle Lösung benötigen. Hierzu können Sie uns ansprechen. Wir beraten Sie gerne auf dem Weg in die Digitalisierung.

Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie bei der Digitalisierung, dass hierbei die revisionssichere Archivierung nicht vergessen wird. Allein das Abspeichern auf dem PC ist nicht ausreichend. Sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass keine Daten verloren gehen können, zum Beispiel durch eine zusätzliche Speicherung außer Haus.

Palim-palim – eine Flasche Pommes bitte! – Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 2025

Wer kennt ihn nicht? Diesen Sketch von Didi Hallervorden. Wenn er ihn heute neu schreiben würde, müsste er eine zweite Person als Geist mit dem Kunden den Laden betreten lassen.

Es ist – wen wundert’s – die Finanzverwaltung, die als virtuelle Person mit in den Laden kommt. Vorerst jedoch nur deren Schatten. Wie das passiert? Bitte lesen Sie weiter, wenn Sie elektronische Kassensysteme einsetzen. Wenn nicht, blättern Sie weiter. Aber wenn doch …

Wenn Sie eine elektronische Kasse oder ein elektronisches Kassensystem wie zum Beispiel das Taxameter im Taxi, Wegstreckenzäher oder Waagen mit Kassenfunktion etc. einsetzen, müssen Sie handeln.

Seit 2023 ist die TSE, die „Technische Sicherheitseinrichtung“ bei elektronischen Kassen zur Pflicht geworden. Nun, im nächsten Schritt, möchte die Finanzverwaltung wissen, welche Systeme eingesetzt werden, wie alt diese sind, ihre mögliche Vernetzung und die verwendeten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE).

Aus diesem Grund wurde nun die Meldepflicht scharf geschalten. Diese besteht für Inbetriebnahme, Änderungen und die Stilllegung der Kasse. Das ist der Schatten, der nun mit im Laden ist.

Seit dem 1. Januar 2025 haben Sie nun die Möglichkeit – oder sollen wir sagen: Pflicht –, diese Angaben über ELSTER zu melden. Alternativ natürlich über die Software der Steuerkanzlei, welche über eine entsprechende Schnittstelle (ERiC) verfügen muss.

Konkret bedeutet dies:

  1. Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
  2. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
  3. Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Achtung! Vor Meldung der Außerbetriebnahme müssen Sie natürlich deren Anschaffung gemeldet haben.

Wie immer gilt: Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen. Wir beraten Sie gern.

Erfolgsfaktor Unternehmensplanung – Machen Sie das Beste aus Ihrem Unternehmen

Je härter die Zeiten, desto wichtiger ist es, den Unternehmenskurs festzulegen und den Erfolg konkret zu planen. Konnten es sich früher Unternehmer noch leisten, „aus dem Bauch“ heraus, d.h. nur mit dem Blick auf den aktuellen Kontostand die Finanzen zu regeln, kann das heutzutage fatale Folgen haben. Wenn sicher geglaubte Aufträge plötzlich storniert werden oder das übliche Saisongeschäft ausbleibt, geraten sogar solvente Unternehmen inzwischen ganz leicht ins Trudeln, weil so schnell kein Ausgleich geschaffen werden kann oder der Geduldsfaden der Gläubiger reißt.

Bauen Sie deshalb vor und planen Sie vorausschauend. Kalkulieren Sie dabei sowohl positive wie auch negative Szenarien mit ein, dann werden Sie nicht so leicht überrascht und können sich rechtzeitig Handlungsalternativen überlegen.

Doch auch für florierende Unternehmen lohnt es sich, das Jahr 2025 zu planen. Denn wer plant, steigert – fast zwangsläufig – den Erfolg. Ein Unternehmen ohne Planung zu führen, ist wie ein Auto mit angezogener Handbremse zu fahren – Sie erreichen nie die volle Leistung.

Die Messlatte – erreichen Sie Ihr bestes Leistungsniveau

Ein Vergleich mit dem Sport zeigt das anschaulich:  

Leistungssportler wie Hochspringer trainieren und verbessern ständig ihre Techniken. Sie trainieren nach einem genau vorgegebenen Trainingsplan, lassen sich von ihrem Coach Schwachpunkte aufzeigen und arbeiten gezielt an ihren Stärken. Und sie haben immer ein Ziel direkt vor Augen: die Latte, die sie überspringen wollen. Zwischenzeitlich werden bei den Männern Höhen bis zu 2,40 m übersprungen.

In einem Experiment unter Wettkampfbedingungen wurde getestet, welche Höhe die Springer springen, wenn die Hochsprunglatte fehlt. Das bemerkenswerte Ergebnis war, dass die Leistungen ohne das „Ziel“ um bis zu 20 % unter den Ergebnissen mit Ziel lagen.

Das bedeutet, dass sie ohne Messlatte nicht einmal das normale Leistungsniveau erreichen.

Übertragen auf Ihr Unternehmen bedeutet das, dass Sie mit einer realistischen Unternehmensplanung überhaupt erst Ihr wahres Leistungspotential ausschöpfen und ohne schlichtweg unter Ihren Möglichkeiten bleiben.

Ziele SMART formulieren

Entscheidend dabei ist, die Ziele SMART zu formulieren. Diese fünf Buchstaben stehen für

S wie Spezifisch: Formulieren Sie konkret und schriftlich
M wie Messbar: Legen Sie Erfolgs-Kennzahlen fest, an denen Sie sich messen können
A wie Abgestimmt: Beziehen Sie Ihr Umfeld mit ein
R wie Realistisch: Prüfen Sie, ob das Ziel auch erreichbar ist
T wie Terminiert: Legen Sie einen Termin fest, bis wann Sie das Ziel erreicht haben wollen

Es genügt also nicht, für 2025 die Parole auszurufen: wenn wir den Umsatz halten, sind wir zufrieden. Es geht darum, konkret zu überlegen, was Sie in punkto Umsatz, Gewinn, Liquidität und Kosten erzielen wollen und können. Und dafür entsprechende Messlatten, also Kennzahlen festzulegen und regelmäßig zu überprüfen.

Die Liquidität, der Forderungsbestand und die kalkulatorischen Kosten sind auf alle Fälle immer lohnenswerte Ziele, die Sie planen, beobachten und steuern sollten. Und im regelmäßigen Soll-Ist-Vergleich sehen Sie, ob Sie die Messlatte übersprungen haben oder Maßnahmen zur Gegensteuerung ergreifen müssen.

Als „Unternehmenscoach“ können wir Sie dafür natürlich mit dem Basis-Zahlenwerk versorgen. Aber viel wichtiger: auch bei Planungs- und Prognoseberechnungen werfen wir mit Ihnen einen Blick in die Zukunft und entwerfen Alternativen.

Sprechen Sie uns einfach an. Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem Kurs 2025.

Der Countdown zur E-Rechnungspflicht: In 5-4-3-2-1 starten Sie perfekt ins neue Jahr

Der Countdown zum Jahreswechsel läuft – und diesmal zählen wir nicht nur die Sekunden bis Mitternacht, sondern auch die Schritte, die Sie jetzt angehen sollten, um Ihr Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vorzubereiten.

Damit Sie 2025 ohne böse Überraschungen beginnen können, begleiten wir Sie mit unserer 5-Punkte-Countdown-Checkliste und zählen – wie es sich gehört – von 5 bis 1 runter:

5. E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen einrichten

Ab dem 01.01.2025 sind Sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen entgegenzunehmen. Dafür benötigen Sie eine E-Mail-Adresse, über die Sie E-Rechnungen empfangen können.

Praxistipp:

  • Richten Sie eine zentrale E-Mail-Adresse wie rechnung@ihrunternehmen.de ein. So stellen Sie sicher, dass alle E-Rechnungen an einem Ort eingehen und von den zuständigen Mitarbeitern bearbeitet werden können.
  • Klären Sie intern, wer Zugriff auf dieses Postfach benötigt, und informieren Sie Ihren IT-Dienstleister über die Einrichtung.

4. Software bereitstellen – E-Rechnungen lesen und verarbeiten

Eine E-Rechnung ist eine XML-Datei, die maschinell verarbeitet wird und für den Menschen nicht ohne Weiteres lesbar ist. Um diese Rechnungen einsehen und prüfen zu können, benötigen Sie entsprechende Software.

Praxistipp:

  • Überprüfen Sie, ob Ihre aktuelle Buchhaltungssoftware E-Rechnungen im XML-Format visualisieren kann.
  • Softwarelösungen wie DATEV, Lexware oder ADDISON bieten bereits entsprechende Funktionen.
  • Falls Sie keine spezielle Software nutzen, gibt es XML-Viewer, die Ihnen beim Anzeigen der E-Rechnungen helfen.

3. Revisionssichere Archivierung sicherstellen

Gesetzlich vorgeschrieben ist die revisionssichere Aufbewahrung der E-Rechnungen in ihrer ursprünglichen Form. Einfache Ablagen auf dem Computer oder im E-Mail-Postfach reichen hier nicht aus.

Praxistipp:

  • Prüfen Sie Ihre aktuelle Archivierungslösung auf Revisionssicherheit.
  • Überlegen Sie, ob Sie ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) benötigen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister oder uns über passende Lösungen.

2. Schnittstellen zur Kanzlei einrichten

Für die Umsatzsteuervoranmeldung und den Vorsteuerabzug benötigen wir als Ihre Kanzlei Zugang zu Ihren E-Rechnungen.

Praxistipp:

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Software eine Schnittstelle zu unserer Kanzleisoftware hat oder dass Sie E-Rechnungen einfach exportieren können.
  • Durch nahtlose Datenübertragung wird Doppelarbeit vermieden, und Fehlerquellen werden reduziert.

1. Unterstützung einholen – gemeinsam ins neue Jahr starten

Die Umstellung auf die E-Rechnung mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, aber Sie sind nicht allein.

Praxistipp:

  • Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um offene Fragen zu klären.
  • Nutzen Sie unsere Expertise, um die Umstellung reibungslos zu gestalten.
  • So können Sie beruhigt ins neue Jahr starten und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Lassen Sie uns gemeinsam den Countdown bis zum Jahreswechsel nutzen, um Ihr Unternehmen optimal auf die E-Rechnungspflicht vorzubereiten.

Geschafft

Mit diesen fünf Schritten starten Sie nicht nur stressfrei, sondern auch bestens gerüstet ins Jahr 2025. Wir stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Mindestlohn und Minijob 2025

Wie mittlerweile jedes Jahr wird am 1. Januar 2025 der Mindestlohn angepasst. Er steigt nun auf 12,82 € pro Stunde.
Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ab Januar 2025 liegt sie dann bei 556,00 € statt bisher 538,00 €.

Es gibt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wollen, dabei aber mit dem niedrigsten Betrag, der möglich ist. Das sind bisher 538,01 € pro Monat.

Verträge anpassen
Wird nun aber die Minijobgrenze auf 556,00 € erhöht, dann müssen diese Verträge auch angepasst werden, nämlich auf mindestens 556,01 €. Passiert das nicht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus.

Fazit: Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, müssen Sie bei diesen Geringverdienern entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden entsprechend erhöhen.

Sponsoring: Gute Taten, die sich lohnen

Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen erreicht mehr Sichtbarkeit, steigert den Umsatz und setzt sich gleichzeitig für wichtige gesellschaftliche Themen ein. Klingt gut? Genau das kann Sponsoring für Sie leisten. Doch wie funktioniert es genau, und worauf sollten Sie achten?

Was bedeutet Sponsoring für Sie?

Lassen Sie uns mit der Definition des Bundesfinanzministeriums starten – atmen Sie tief durch: Sponsoring ist die Unterstützung von Personen, Gruppen oder Organisationen in Bereichen wie Sport, Kultur, Wissenschaft oder Umwelt durch Geld oder Sachleistungen. Dabei verfolgen Sie als Sponsor nicht nur das Ziel, Gutes zu tun, sondern auch eigene Werbe- und PR-Ziele.

Ob Sportveranstaltungen, Kunstprojekte oder ökologische Initiativen – die Möglichkeiten sind vielseitig. Sogar Programmsponsoring im TV oder Radio fällt darunter. Doch Vorsicht: Nicht jede Form von Unterstützung wird gleich bewertet, besonders aus steuerlicher Sicht.

Worauf müssen Sie achten?

Beim Sponsoring gelten steuerliche Spielregeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie loslegen. Jede Ihrer Ausgaben muss sorgfältig geprüft werden. Hierbei unterscheidet man zwischen:

  1. Betriebsausgaben: Diese sind absetzbar, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil für Ihr Unternehmen bringen, wie z. B. gesteigerte Bekanntheit oder eine bessere Unternehmensreputation.
  2. Spenden: Ihre Unterstützung kann als Spende gelten, wenn sie ohne Erwartung eines wirtschaftlichen Vorteils und zur Förderung gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
  3. Private Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Aufwendungen, die nicht betrieblich motiviert sind, können als nicht abzugsfähige Kosten eingestuft werden – eine teure Falle, die Sie vermeiden sollten.

Betriebsausgaben: Werbung, die sich auszahlt

Ihre Sponsoringausgaben gelten als Betriebsausgaben, wenn sie Ihrem Unternehmen nutzen. Sie fördern beispielsweise ein Sportevent, das Ihre Marke prominent bewirbt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sponsoringleistung notwendig oder üblich ist. Entscheidend ist, dass die Vorteile, die Sie daraus ziehen, im Verhältnis zu den Kosten stehen.

Spenden: Wenn das Herz im Vordergrund steht

Unterstützen Sie ein Projekt aus reiner Überzeugung, ohne eine Gegenleistung zu erwarten? Dann könnte Ihre Zuwendung als Spende absetzbar sein. Der Zweck muss allerdings steuerlich begünstigt sein, z. B. Bildung, Kultur oder Umweltschutz.

Was, wenn es privat wird?

Wird Ihre Unterstützung aus rein privaten Interessen erbracht, etwa zur Förderung eines Künstlers in Ihrer persönlichen Ausstellung, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar. Bei Kapitalgesellschaften droht in solchen Fällen sogar die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung – ein echtes Risiko.

Umsatzsteuer: Das sollten Sie wissen

Wenn die von Ihnen unterstützte Organisation Ihnen eine Gegenleistung erbringt, etwa in Form von Werbung, können Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unterstützung nicht als Spende oder private Ausgabe eingestuft wird.


Sponsoring ist mehr als nur ein finanzielles Engagement – es ist eine Chance, Ihr Unternehmen und Ihre Werte sichtbar zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, aber gehen Sie vorbereitet an die Sache heran. Denn mit der richtigen Strategie gewinnen alle: Sie, die Geförderten und die Gesellschaft.