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Und wie beteilige ich meine Kinder an meinem Immobilienvermögen?

Sie verfügen über Immobilienvermögen und denken nun darüber nach, wie Sie möglichst steuergünstig Ihre Kinder beteiligen? Dann unterstützen wir Sie gern.

Hier die zwei wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

  1. Die Rechtsform

Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsform. Die Familiengesellschaft kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Befinden sich Ihre Immobilien bereits in einer vermögensverwaltenden GmbH, besteht kein Handlungsbedarf. An dieser Stelle können Sie Ihre Kinder beteiligen. Die bei minderjährigen Kindern bestehenden Stolperfallen werden wir Ihnen später aufzeigen.

Sind die Immobilien jedoch noch im Privatvermögen, fällt bei der Übertragung in eine GmbH zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Übertragen Sie die Grundstücke aber in eine GbR oder KG, an der nur Ihre Kinder und Ihr Ehepartner beteiligt sind, wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

Ein großer Nachteil der GbR ist die volle Haftung. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, minderjährige Kinder zu beteiligen. In diesen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die selten gewährt wird. Außerdem haben Ihre minderjährigen Kinder ein Sonderkündigungsrecht bei Volljährigkeit.

Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass Sie über den Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen können, wie z.B.:

  • Abweichungen zwischen Beteiligung und Stimmrechten
  • Veränderung der Gewinnverteilung
  • individuelle Regelung der Geschäftsführung
  • Ausschluss bestimmter Familienmitglieder
  • Einschränkung des Entnahmerechts, um somit den Vermögensaufbau zu gewährleisten

  • Minderjährige Kinder

Um minderjährige Kinder beteiligen zu können, ist einiges zu beachten. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Dies gilt nicht, wenn Geschäfte zwischen Kind und Elternteil getätigt werden. In diesen Fällen wird ein Ergänzungspfleger benötigt. Ist das Geschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft, so dürfen die Eltern ihr Kind vertreten. Bei der Schenkung von Kommanditanteilen wird hiervon ausgegangen. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird trotzdem in den meisten Fällen erforderlich sein.

Zusammengefasst kommen wir auf folgendes Ergebnis:

  1. Durch die Beteiligung Ihrer minderjährigen Kinder an Ihrem Vermögen können steuerpflichtige Einkünfte verlagert und hierdurch kann die Einkommensteuerbelastung vermindert werden.
  2. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann frühzeitig und hierdurch öfter genutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht.
  3. Durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden. Allerdings benötigen Sie für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
  4. Im Gesellschaftsvertrag können Sie Regelungen zu Stimmrecht, Geschäftsführung und Vermögensaufbau gestalten.

Wenn Sie hier konkrete Maßnahmen planen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.

Verstecktes Gewürz in der Steuersuppe: Entschlüsseln Sie den Progressionsvorbehalt

Wenn es um Steuererleichterungen geht, wird gern auch mal über die Abschaffung des Progressionsvorbehalts diskutiert und bereits 2022 hat die Bundesregierung die Abschaffung der kalten Progression beschlossen.

Doch was verbirgt sich hinter dem Progressionsvorbehalt? 

Stellen Sie sich vor, Sie gehen in ein Restaurant und bestellen verschiedene Gerichte. Einige davon sind gratis, weil das Restaurant eine besondere Aktion hat. Am Ende der Mahlzeit stellt der Kellner Ihre Rechnung aus. Obwohl die Gratisgerichte nichts kosten, werden sie zur Bestimmung der Trinkgeldhöhe berücksichtigt – je mehr Sie “bestellt” haben, desto höher ist das Trinkgeld. Ähnlich funktioniert der Progressionsvorbehalt in der Steuerwelt.

Kurz gesagt: Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz. Er betrifft zwei Arten von Einkünften:

  1. Bestimmte inländische Ersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld.
  2. Verschiedene Arten von Auslandseinkünften.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht: “Was bedeutet das für mich?” Ganz einfach: Wenn Sie solche Einkünfte haben, werden diese zwar nicht direkt besteuert, aber sie beeinflussen den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird.

Hier ein leicht verständliches Beispiel:

Angenommen, Sie verdienen insgesamt 30.000 Euro, davon sind 10.000 Euro steuerfreie Einkünfte. Normalerweise würden Sie auf 20.000 Euro Einkommen einen Steuersatz von 9,8 % zahlen, also 1.960 Euro. Durch den Progressionsvorbehalt wird aber der höhere Steuersatz von 15,7 % (wie für 30.000 Euro Einkommen) angewendet, was zu einer Steuer von 3.140 Euro führt. Das bedeutet, durch den Progressionsvorbehalt zahlen Sie 1.180 Euro mehr Steuern.

Und noch etwas Spannendes: Wenn Sie negative Einkünfte haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können diese Ihren Steuersatz sogar senken – bis auf Null. Aber Achtung, das gilt nicht für alle Arten von Verlusten.

Wir hoffen, diese Erklärung war bekömmlich und so angenehm wie ein Abendessen in Ihrem Lieblingsrestaurant.

“Bereit für die Zukunft” – Lesetipp

Stellen Sie sich vor, heute ist der 31.12.2033 und Bargeld ist ab morgen Geschichte. Der DEURO, der digitale Euro, tritt in Kraft, und ganz Deutschland feiert mit Motto-Partys unter dem Motto „Wir werfen das Geld aus dem Fenster“, bei denen Geldscheine als Konfetti dienen. Wie fühlen Sie sich dabei? Sind Sie bereit, in dieser neuen Realität zu feiern, oder hängen Sie nostalgischen Erinnerungen an das Bargeld nach?

Willkommen in der Welt von Jane McGonigal, die uns in ihrem Buch “Bereit für die Zukunft” dazu ermuntert, die Zukunft nicht nur gedanklich zu entwerfen, sondern aktiv mitzugestalten. Ihr Ansatz des spielerischen Denkens eröffnet uns ein Universum der Möglichkeiten. Stellen Sie sich Ihr Unternehmen als Spielfigur vor: Wie würden Sie agieren, wenn die Regeln des Spiels sich ständig verändern? Die Zukunft, so McGonigal, ist weniger unvorstellbar, als wir denken. Indem wir unser Gehirn trainieren, Szenarien durchzuspielen und “Was wäre wenn”-Fragen zu stellen, erweitern wir unseren Horizont. Was wäre, wenn Steuerzahlungen freiwillig wären oder der individuelle Besitz eines Autos verboten?

Heute in 10 Jahren

McGonigal empfiehlt, sich 10 Jahre in die Zukunft zu denken. Denn zehn Jahre reichen aus, um die Gesellschaft und sein eigenes Leben drastisch zu verändern.

Mit anderen Worten: Dinge, die sich heute noch in der Experimentierphase befinden, können in nur zehn Jahren allgegenwärtig sein und die Welt verändern. Ein gesellschaftlicher Wandel, der heute unwahrscheinlich oder unvorstellbar erscheint, kann sich in zehn Jahren durchgesetzt haben.

Das hängt mit einem psychologischen Phänomen zusammen, der »Zeitgeräumigkeit«. Es entspannt und beflügelt uns, wenn wir glauben, dass wir genug Zeit haben, um wirklich etwas zu bewegen – unsere Optionen abzuwägen, einen Plan zu fassen und die Zukunft zu gestalten, so, wie wir sie wollen. Dieses Gefühl der Zeitgeräumigkeit kommt nicht auf, wenn wir nur in Tagen oder Wochen denken.

Die helle und die dunkle Vorstellungskraft

McGonigal ermutigt uns, sowohl helle als auch dunkle Zukunftsszenarien zu entwerfen.

  • Die helle Vorstellungskraft stellt die Frage: Was könnte Gutes passieren? Sie schafft Zuversicht, dass die Zukunft besser wird.
  • Die dunkle Vorstellungskraft stellt die Frage: Was könnte Schlechtes passieren? Sie macht uns bereit, uns künftigen Herausforderungen zu stellen.

Beide Perspektiven sind essenziell, um uns auf alle Eventualitäten vorzubereiten und macht uns resilienter für potenzielle Krisen.

Werden Sie zum Drehbuchautor Ihrer eigenen Zukunft

Wenn Sie eine mentale Zeitreise in die zehn Jahre entfernte Zukunft unternehmen, wechselt Ihr Gehirn die Perspektive. Das ist keine Metapher, sondern eine Tatsache. Wissenschaftler beschreiben diesen Wechsel als ein Umschalten von der ersten in die dritte Person Singular.

In der ersten Person tauchen Sie ganz in Ihre Gedanken und Gefühle ein. In der dritten Person entkommen Sie Ihrem Ich und haben eine objektivere und weitere Sicht.


Übung: Nehmen Sie sich dreißig Sekunden. Stellen Sie sich vor, wie Sie morgen früh aufwachen. Wie sieht das Zimmer aus, wer liegt neben Ihnen, was haben Sie an, was sehen Sie wenn Sie aus dem Fenster schauen. Malen Sie sich die Szene so detailliert aus wie möglich.

Dann in 1 Jahr – Dann in 10 Jahren

Nachdem Sie diese neue Erinnerung angelegt haben, passiert etwas Verblüffendes: Was für Ihr Gehirn früher unvorstellbar war, ist nun vorstellbar.

Mithilfe dieser »Erinnerung an die Zukunft« können Sie die Planung und Vorbereitung der Zukunft viel effektiver angehen.

Wissenschaftler sprechen hier von episodischem Zukunftsdenken, kurz EZD. Dabei handelt es sich um die Fähigkeit, in die Zukunft zu springen und ein künftiges Ereignis vorzuerleben.

Im Buch werden 10 Zukunftsszenarien unterschiedlichster Art präsentiert, mit denen Sie Ihr eigenes Zukunftsgehirn trainieren können. Einer unserer Favoriten ist der Tag des Dankeschön: Jedes Jahr erhalten Sie an diesem Tag zweitausend Euro vom Staat – natürlich steuerfrei. Die Hälfte ist für Sie. Die andere Hälfte müssen Sie in den nächsten vierundzwanzig Stunden verschenken, sonst verfällt die komplette Summe. An wen werden Sie spenden?

Fazit: Jane McGonigal zeigt uns, dass wir die Zukunft aktiv gestalten können – mit Kreativität, Flexibilität und einer spielerischen Herangehensweise. In einer Welt, die sich rasant verändert, sind es genau diese Eigenschaften, die uns helfen werden, kommende Herausforderungen nicht nur zu überstehen, sondern aus ihnen gestärkt hervorzugehen.

Podcast-Tipp: Die Leseoptimistin Episode 76 zu diesem Buch. delfi-net Moderatorin Angela Hamatschek bespricht 14-tägig mit einem anderen Leser Managementbücher, dabei tauschen sie ihre Aha-Momente beim Lesen und die Tipps, die sie aus dem Buch ziehen, untereinander aus.

Kenne deine Zahlen: die Umschlagshäufigkeit der Forderungen oder DSO?

Aktuell sollten Sie einen Blick auf die Zahlungsmoral Ihrer Kunden werfen. Gerade, wenn es der Wirtschaft schlechter zu gehen scheint, schleichen sich hier schnell längere Zahlungsziele ein.

Die Formel

              Umsatz                                             =  Umschlagshäufigkeit der ForderungenForderungsbestand (Durchschnitt)

Ist die Zahl, die bei Ihren Unternehmen herauskommt, hoch, ist das ein Zeichen dafür, dass Ihre Kunden Ihre Rechnungen schnell bezahlen. Eine niedrigere Zahl zeigt, dass sich Ihre Kunden lange Zeit lassen.

Achtung: In Ihrer Buchhaltung werden die Umsatzerlöse netto ohne USt ausgewiesen, die Forderungen jedoch brutto mit USt. Bereinigen die diese Zahlen entsprechend für ein unverfälschtes Ergebnis.

Beispiel: Bei einer Umschlagshäufigkeit über 12 zahlen Ihre Kunden durchschnittlich (erst) nach 4 Wochen. Dies hat eine direkte Auswirkung auf Ihr Bankkonto!

Unser Tipp: Ermitteln Sie alternativ den „DSO“ = Days of Sales Outstanding.

Auf Deutsch: Die Debitorenlaufzeit – also die Anzahl der Tage, zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung. Wir finden den Wert einfacher einzuschätzen, da er konkreter ist.

Die Formel

Forderungsbestand (Durchschnitt) * 360 Tage = DSO/ Debitorenlaufzeit
Umsatzerlöse

Unser Tipps:

  • Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden klare Zahlungsziele und fordern Sie besonders am Anfang der Kundenbeziehung diese Ziele auch konsequent ein.
  • Arbeiten Sie mit Anzahlungen – insbesondere, wenn Sie mit Material in die Vorfinanzierung gehen müssen.
  • Nutzen Sie für Ihre Fakturierung eine Software, die Sie bei der Beobachtung der Zahlungen aktiv unterstützt.

Die Wiederauferstehung der Zeiterfassungspflicht – und welche digitalen Helferlein Sie nutzen können

Seit Beginn des Jahres gilt die neue Zeiterfassungspflicht nach dem Arbeitszeitgesetz. Viele Unternehmen denken derzeit aktiv über 4 Tage Woche, Vertrauensarbeitszeit und „New Work“ insgesamt nach.

Der Grund für die Einführung: Die Mitarbeitenden sollen vor Überarbeitung geschützt werden.

Wir geben Ihnen die Basis-Informationen und nennen Tools, mit denen Sie sich die Arbeit erleichtern.

Zeiterfassung konkret

  • Wer ist betroffen?

Alle Arbeitgeber – ausnahmslos. Sie sind also persönlich dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeit aller Ihrer Mitarbeiter gesetzeskonform dokumentiert wird.

                Wichtige Ausnahme: „Echte“ leitende Mitarbeiter sind von der Pflicht befreit. Das gilt für Sie
                zum Beispiel als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH.

  • Welche Arbeitszeitvorgaben gelten?
    Die maximal zulässige Arbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden, Sonderregelungen gibt es zum Beispiel nach dem Jugend- und Mutterschutzgesetz.
  • Was genau muss aufgezeichnet werden?
    Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss incl. Pausen und Überstunden aufgezeichnet werden. Eine „Inhaltsangabe“ – also die konkreten Tätigkeiten der Mitarbeitenden müssen nicht genannt werden.
  • Wer muss aufzeichnen?

Verantwortlich sind Sie als Arbeitgeber.

Tipp: Verfassen Sie eine Richtlinie bzw. eine Betriebsvereinbarung, in der Sie klar regeln, dass Ihre Mitarbeiter täglich der Pflicht zur Zeiterfassung nachkommen. Es reicht nämlich nicht, wenn Sie die Zeiterfassung zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet die Erfassung auch zu überprüfen. Allein der Nachweis dieser Verpflichtung ist gewöhnungsbedürftig.

Tipp: Schreiben Sie in Ihre Vereinbarung auch gleich die Prüfungsroutine und wer sie ausführt. Ein „virtueller Haken“ schadet nicht.

Was passiert, wenn nichts passiert? Die Sanktionen.

Kommen Sie Ihrer Pflicht als Arbeitgeber an dieser Stelle nicht nach, wird ein Bußgeld i. H. v. max. 15.000 € oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr fällig. Die Kontrolle erfolgt über die Arbeitsschutzbehörde.

Beim ersten „Auffallen“ scheint die Behörde noch relativ „entspannt“ und fordert Sie kurzfristig auf, die Zeiterfassung einzurichten – das gilt allerdings nicht bei Branchen mit „Schuldvermutung“ wie etwa der Bau- oder der Gastronomiebranche.

Digitale Helferlein

Grundsätzlich muss die Zeiterfassungspflicht nicht digital erfolgen. Aber wer will schon jeden Abend alle Zettel einsammeln?

Um das für Sie passende Zeiterfassungstool zu finden, sollten Sie sich folgende 4 Fragen stellen:

  • Was muss das Tool auf jeden Fall können? Die Must-Haves
    Reicht Ihnen die Mindestfunktion: Arbeitsanfang und Ende? Oder wollen Sie für sich mehr wissen? Brauchen Sie etwa mehr Informationen für die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung? Wie die Zahl der Überstunden oder auch Informationen zum Arbeitsinhalt – in der Handwerksbranche also den konkreten Kundenauftrag. Bei dieser Gelegenheit lohnt es sich auch, über eine „größere“ HR-Software mit umfassenden Funktionen wie digitaler Personalakte und Co nachzudenken.
  • Muss das Tool mobil über eine Handy-App nutzbar sein?
    Insbesondere im Handwerk und in allen Branchen, bei denen Außendienst eine Rolle spielt, sollten Sie nach einer Lösung mit App schauen. Viele Unternehmen nutzen Systeme, die ausschließlich per App funktionieren. Der Vorteil einer App: Die „Hürde“ der Eingabe „später“ am Schreibtisch wird ausgeschaltet.
    Achtung: Dafür muss ein Diensthandy bzw. die Einwilligung Ihres Mitarbeiters vorliegen, die App auf dem privaten Handy zu nutzen.
  • Gibt es für meine Branche eine Speziallösung?
    Für viele Branchen, in denen die Arbeitszeit schon immer eine Rolle spielt, gibt es bereits seit längerem individuelle Lösungen.
  • Ist die Lösung mit der Software meines Steuerberaters kompatibel?

Wenn Sie zwecks der Lohnabrechnung Daten an uns liefern wollen, ist es sinnvoll eine App zu nutzen, die die Daten direkt in unser System einspeist.

Das Angebot für Zeiterfassungsapps ist groß. Hier eine kleine Auswahl:

  • Toggltoggl.com/track/ kostenloses Tool bei bis zu 5 Mitarbeitern
  • Crewmeistercrewmeister.com umfassende Funktionen und mobile App. Daten per Excel exportierbar. Branchen unabhängig.
  • Clockin www.clockin.de Handwerksanwendung, bewusst einfach in der Anwendung. Auch für Gastronomie oder Physiotherapiepraxen.
  • Goodtime – www.goodtimerecording.com/de/ sehr günstiges Basistool für alle Branchen. Export möglich.
  • Clockodo – https://www.clockodo.com – geeignet für kleine und mittelständische

Unternehmen.

Fazit: Zeiterfassung als notwendiges Übel oder Start für eine moderne Personalarbeit

Wie so oft schießt die Gesetzgebung mit der Zeiterfassung für alle über das Ziel hinaus. Wenn die Arbeitszeit in Ihrem Betrieb eine zentrale Rolle spielt, lohnt es sich bei dieser Gelegenheit die „Personalverwaltung“ insgesamt zu modernisieren – und dabei Automationseffekte mitzunehmen. 

Die E-Rechnung im B2B-Bereich ab 1. Januar 2025: von der digitalen Kür zur Pflicht

Sie arbeiten bereits digital und haben die Papierbelegwelt hinter sich gelassen? Prima, dann sind Sie bestens gerüstet für den nächsten Schritt.

Sie drucken und versenden noch Papier? Dann nutzen Sie das Jahr 2024, um die Digitalisierung Ihres Rechnungswesens voranzubringen.

Denn die Digitalisierung schreitet voran, und ab dem 1. Januar 2025 wird sie einen weiteren bedeutenden Meilenstein erreichen: die Einführung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen im B2B-Bereich in Deutschland.

Was bedeutet das konkret, und wie können Sie sich darauf vorbereiten?

1. Grundlegendes zur E-Rechnungspflicht

Ab 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland ihre Rechnungen an Firmenkunden elektronisch erstellen und versenden. Aber keine Angst! Das bedeutet nicht nur weniger Papierkram, sondern auch effizientere, schnellere und fehlerfreie Prozesse. Das Beste daran? Sie sparen nicht nur Zeit, sondern auch Geld! Und so sieht der Zeitfahrplan aus:

  • Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Ab dem 01.01.2025 kann jedes Unternehmen E-Rechnungen versenden. Es entfällt der Vorrang der Papierrechnung. Andere elektronische Formate wie PDF dürfen nur mit Einwilligung des Empfängers bzw. der Empfängerin versendet werden.
  • Ab dem 01.01.2026 müssen alle Unternehmen im B2B mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € E-Rechnungen versenden.
  • Ab dem 01.01.2027 müssen alle B2B-Unternehmen E-Rechnungen versenden. (Ausnahme: EDI darf bis zum 31.12.2027 verwendet werden.)

Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise sind von der Pflicht ausgenommen.

2. Die Formate ZUGFeRD und XRechnung

Jetzt fragen Sie sich sicher: „Wie mache ich das?“ Es gibt zwei gängige Formate für E-Rechnungen in Deutschland: ZUGFeRD und XRechnung.

ZUGFeRD steht für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“ und ist eine Kombination aus PDF und XML. Es ist sozusagen das „Swiss Army Knife“ der E-Rechnungen – einfach, praktisch und für fast jeden geeignet.

XRechnung hingegen ist ein rein XML-basiertes Format. Denken Sie an XRechnung als den „James Bond“ der E-Rechnungen: smart, effizient und immer auf dem neuesten Stand der Technik.

Seit dem 27. November 2020 besteht übrigens in Deutschland bereits eine Verpflichtung zur E-Rechnung im B2G – also gegenüber staatlichen Einrichtungen. Ab 2024 wird es für viele Unternehmen darum gehen, Teile ihrer Rechnungsprozesse anzupassen.

Und wenn Sie sich sowieso mit dem Thema Rechnungen beschäftigen, nutzen Sie doch die Chance und optimieren Sie Ihren Rechnungsausgangs- und Rechnungseingangsprozess. Hier ein paar Tipps dazu.

3. Tipps, um den Rechnungsausgangsprozess zu optimieren

Jetzt wird’s konkret! Wie passen Sie Ihre Prozesse an?

  • Digital First: Erstellen Sie Rechnungen direkt in einem digitalen Format, anstatt sie erst zu drucken und dann zu scannen. (Und Word oder Excel sind bereits jetzt dafür ungeeignet, da sie nicht den GoBD entsprechen.) Fragen Sie beim Hersteller Ihres Rechnungsschreibungsprogramms, wie Sie ab 2025 Ihre Rechnungen E-Rechnungs-konform erstellen und versenden können.
  • automatisieren: Nutzen Sie Software-Lösungen, um Rechnungen automatisch an Ihre Kunden zu senden. Das minimiert Fehler und beschleunigt den Prozess.
  • Schnittstellen nutzen: Vernetzen Sie Ihre Buchhaltung, Ihr CRM und andere Systeme, um Daten automatisch auszutauschen.

Stolperfalle Rechnungsversand: Unternehmen, die aktuell noch nicht digital versenden, könnten mit ihren Stammdaten in die Bredouille kommen. Denn dort müssen die entsprechen E-Mail-Adressen der Rechnungsempfänger*innen in der Software hinterlegt sein. Prüfen Sie das rechtzeitig und beginnen Sie zeitnah mit der Stammdatenpflege.

Unternehmen, die bereits mit dem digitalen Rechnungsversand via PDF arbeiten, wissen, dass bisher das Einverständnis der Kunden für den digitalen Rechnungsversand benötigt wurde. Dies wird mit der E-Rechnungspflicht für Unternehmen im B2B wegfallen.

4. Tipps, um den Rechnungseingangsprozess zu optimieren

Und wie sieht es auf der Empfängerseite aus?

  • direkt ins System: Lassen Sie E-Rechnungen direkt in Ihr Buchhaltungssystem übernehmen. Legen Sie sich dazu eine einheitliche Mailadresse an, z.B. rechnungen@firmenname.de und bitten Sie alle Lieferanten, Rechnungen ausschließlich an diese Adresse zu mailen.

    Für Rechnungen, die Ihnen in Portalen zur Verfügung gestellt werden, können Sie Tools wie getmyinvoice oder invoicefetcher nutzen.
  • automatische Prüfung: Nutzen Sie Software, die Rechnungen auf Fehler oder Inkonsistenzen prüft.
  • Workflow-Management: Stellen Sie sicher, dass Rechnungen automatisch an die richtigen Abteilungen weitergeleitet werden.

Fazit

Die E-Rechnungspflicht ist nicht nur eine weitere administrative Hürde, sondern eine Chance, Ihr Unternehmen fit für die Zukunft zu machen. Weniger Papier, weniger Fehler, weniger Zeitaufwand – klingt das nicht traumhaft? Unsicher, wie Sie starten sollen? Sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umstellung. Wir freuen uns auf die papierlose Zukunft!

Achtung: Eine neue GbR kommt!

Die GbR ist eine der beliebtesten Gesellschaftformen. Jetzt kommt zum 1. Januar 2024 eine Modernisierung durch das MoPeG. Betroffen davon sind Sie, wenn Sie eine GbR haben, oder eine gründen wollen.

Nachfolgend ein Kurzüberblick, was dabei auf Sie zukommt.

  1. Die eingetragene eGBR ist rechtsfähig

Neu ist, dass die GbR als eGbR in ein Register eingetragen werden kann. Die zivilrechtlichen Folgen sind beispielsweise: Nur dann

  • wird sie als rechtsfähige Person anerkannt.
  • ist sie in Zivilprozessen parteifähig
  • kann sie im Grundbuch eingetragen werden,
  • ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten
  • kann sie z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen.
  • Wird das Vermögen der GbR der Gesellschaft zugeordnet

Sie können Ihre bestehende GbR weiterführen wie bisher. Die nicht eingetragene GbR bleibt eine nicht-rechtsfähige GbR, d.h. sie wird nicht unternehmerisch tätig, sondern hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten.

Und auch bei Neugründung besteht grundsätzlich keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR.

  • Einmal eGbR immer eGbR

Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.

Die eGbR kann nun auch Rechtsträger im Umwandlungsgesetz sein. Das kann vieles erleichtern, wenn zum Beispiel in eine GmbH umgewandelt werden soll.

  • Pflicht zur eGbR, wenn es um Eintragungen in öffentliche Register geht

Eine faktische Eintragungspflicht besteht aber dann, wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht. Dann wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt. Das können sein:

  • Wenn die GbR bei Immobilien im Grundbuch eingetragen werden soll
  • GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein soll
  • Beim Gesellschafterwechsel
  • In sonstigen Fällen, wie beispielweise der Erwerb von Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG), oder der Eintragung im Schiffsregister.


4. Freie Ortswahl für die eGbR

Neu ist, dass die Gesellschafter der eGbR einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz) können. Dabei muss es es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Neu ist auch die Mitteilungspflicht im Transparenzregister der eGbR.

  • Die neue GbR und das Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften eigentlich nicht verbunden. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.

Wie bei der OHG und derKG besteht nun die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um unwiderruflich zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln.

Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Auch bei der Grunderwerbsteuer werden Auswirkungen diskutiert, da in mehreren Vorschriften auf das Gesamthandsvermögen abgestellt wird. Inwieweit sich hierdurch (negative) Änderungen ergeben, muss abgewartet werden. Veränderungen im Gesellschaftsbestand, wenn sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Gesamthand befinden, sollten bis zur Klärung aufgeschoben werden.

So kommen Sie schneller an Ihr Geld-7 Tipps für Ihr Forderungsmanagement

Das Zahlungsverhalten der Kunden – ein Thema das wohl jedes Unternehmen beschäftigt.

Eines ist klar: je früher die Kunden zahlen, desto besser für Ihre Liquidität.

Und natürlich haben Sie einen echten finanziellen Vorteil, denn jeder Tag Zahlungsfrist kostet Sie bares Geld.

Machen Sie doch einmal die Probe aufs Exempel und rechnen Sie aus, wie viel Zinsen Sie pro Tag sparen können. Auf dem Portal www.forderungsmanagement.com finden Sie dazu einen einfachen Rechner.

http://www.forderungsmanagement.com/einsparpotenzial

Doch wie bewegen Sie die Kunden dazu, pünktlich zu zahlen? Hier 7 einfache und bewährte Tipps aus der Praxis in der Reihenfolge ihrer Anwendung:

1. Stellen Sie Rechnungen zeitnah
Die einfachste, aber häufig missachtete Regel: Stellen Sie Ihre Rechnung am Tag der Leistungserbringung, zumindest innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen. Die Zahlungsbereitschaft ist hier am höchsten, da der Kunde Ihr Werk unmittelbar vor Augen hat und den Wert der Leistung zu schätzen weiß.

2. Geben Sie einen konkreten Zahlungstermin an

Der Hinweis „Überweisung innerhalb zwei Wochen“ kann vom Kunden zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Besser „Vielen Dank für Ihre Überweisung bis zum 27.4.“

3. Prüfen Sie die Bonität

Um sich von vornherein vor bösen Überraschungen zu schützen, prüfen Sie die Bonität Ihres Kunden vor dem Abschluss von Lieferverträgen. Räumen Sie keinen Kredit ein, wenn der Kunde zahlungsschwach oder zahlungsunfähig ist.

Tipp: Bonitätsauskünfte erhalten Sie von den Wirtschaftsauskunfteien, zum Beispiel von Creditreform oder von Schufa.

4. Räumen Sie Zahlungsziele früh ein
Bieten Sie Ihrem Kunden Anreize, möglichst schnell zu zahlen. Sollte Ihr Kunde nicht in der Lage sein, sofort komplett zu bezahlen, sprechen Sie rechtzeitig mit ihm darüber. Größere Beträge sollten Sie absichern, zum Beispiel über Bankbürgschaften.

Rechnen Sie außerdem die Kosten, die Ihnen durch den Lieferantenkredit entstehen, in den Angebotspreis mit ein.

5. Fordern Sie Abschläge
Sie können Abschlagszahlungen von Ihrem Kunden fordern, wenn Sie Werksleistungen erbringen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wertzuwachs, den der Kunde durch Ihre Leistung erlangt hat. Auch die Kunden schätzen das oft, da sie dadurch die eigene Liquidität besser steuern können.

6. Überwachen Sie die Zahlungseingänge
Überwachen Sie Zahlungsbeträge und -termine genau. Verlangen Sie von Ihrem Kunden, dass er pünktlich zahlt. Und liefern Sie selbst auch pünktlich.

Tipp: nutzen Sie moderene Fakturierungssysteme, die Ihnen tagaktuell diese Informationen liefern.

 7. Organisieren Sie Ihr Mahnwesen

Bei gewerblichen Kunden gilt: Schuldner geraten 30 Tage nach Eingang der Rechnung in Verzug – auch ohne Mahnung. Wenn die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist, befinden sich die Kunden am Folgetag bereits im Verzug (auch, wenn das vereinbarte Zahlungsziel kürzer als 30 Tage ist). Gegenüber Privatkunden muss auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden.


Trotzdem sollten Sie Ihren Kunden an das Begleichen der Rechnung erinnern. Prüfen Sie aber vor der ersten Mahnung, ob Sie Ihre Leistung wie vereinbart erbracht haben.

Vermeiden Sie den Begriff „1. Mahnung“, denn das verleitet den Kunden dazu, auf die 2. Mahnung zu warten. Sie geben ihm also indirekt Zahlungsaufschub.

Gern beraten wir Sie bei den individuellen Fragen Ihres Forderungsmanagements. Sprechen Sie uns an.

Realitätscheck Grundsteuer?

Raten im Schneesturm – Warum Sie Ihren Grundstückswert im Auge behalten sollten

Der „Hype Grundsteuer“ ist vorbei. Zumindest für unsere Mandanten sind die Grundsteuererklärungen weitestgehend erledigt – nur die absoluten Sonderfälle harren noch der Klärung.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die aktuell auf den 1.1.2022 ermittelten Werte 7 Jahre Bestand haben sollen (Bei Ihrer Grundsteuer wirken sie sich konkret zum ersten Mal für 2025 aus). Der nächste „Hauptfeststellungszeitpunkt“ wird der 1.1.29 sein. Bis dahin soll der Grundstückswert lediglich dann angepasst werden, wenn sich grundsätzlich am Grundstück etwas ändert. Beispiele: Abriss, Anbau, Neubau, Eigentümerwechsel, …

Sie merken: Eine Neubewertung soll es nur geben, wenn sich an der Bebauung des Grundstücks etwas ändert.

Ein geänderter Wert des Grund und Bodens (der sog. „Bodenrichtwert“) soll dagegen innerhalb der 7 Jahre nicht zu Änderungen führen.

Diese Regelung ist umstritten. Gerade jetzt und in den kommenden Jahren ist durchaus mit sinkenden Bodenwerten zu rechnen – die Immobilienblase lässt ja bereits etwas Luft ab.

Allein beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind bereits 9 Klagen eingelegt, von denen einige auch das „Anpassungsverbot“ zum Inhalt haben.

Werden die sicher auch in anderen Bundesländern folgenden Klagen Erfolg haben? Die steuerliche Glaskugel ähnelt hier wieder einmal eher der Schneekugel mit viel Sichtbehinderung durch Nebel und Schneesturm.

Es bleibt Ihnen und uns im Moment die Beobachtungsposition mit dem Fokus auf zwei Gebiete:

  • Beobachtung der Rechtslage – wir verfolgen für Sie die Entwicklung. Solange es noch keine Musterverfahren vor höheren Gerichten gibt, denen Sie sich ohne eigene Kosten anschließen können, lohnt sich eine Klage aus unserer Sicht nur in absoluten Ausnahmefällen mit sehr großen Abweichungen des Wertes.
  • Beobachtung des Bodenrichtwertes ihrer Grundstücke – wir empfehlen Ihnen hier, die Werte im Auge zu behalten. Über das Portal BORIS-D (Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland) https://www.bodenrichtwerte-boris.de/boris-d/?lang=de erfahren Sie, welcher Bodenrichtwert für Ihre Gegend gerade aktuell ist (die Werte werden aus den aktuellen Grundstücksverkäufen des jeweiligen Jahres ermittelt).

Womit wieder einmal bewiesen wäre, dass steuerliche Werte nicht immer etwas mit der Realität zu tun haben. Also sowohl im Westen als auch im Osten nichts Neues.

2024 – Es tut sich was bei Mindestlohn, Mini- und Minijobs

Das  neue Jahr bringt auch Änderungen für die Lohnabrechnung im Bereich Mindestlohn, Minijob und Midijob:

Ab 1. Januar 2024 bitte berücksichtigen:

1. Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 12,41 €
Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2024 auf 12,41 € je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 €. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 € je Zeitstunde.

2. Geringfügige Beschäftigung – Höhere Geringfügigkeitsgrenze ab 2024
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigte.
Ab 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € auf 538 €.
Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
Die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend auf 6.546 € an.

3. Midijob – Übergangsbereich liegt ab 2024 zwischen 538,01 € und 2.000 €
Der Midijob/Übergangsbereich entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig.

Im Übergangsbereich sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der
Arbeitgeberanteil an den Beiträgen wird dagegen erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtigen Einnahme“ gibt es bereits seit 01.10.2022 zwei fiktive Werte:
eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags.