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Handlungsbedarf prüfen – Mindestlohn 2021

Der Mindestlohn ist ein andauernder Streitpunkt in der Politik. Die einen wollen ihn ausbauen und erhöhen, die anderen am liebsten abschaffen oder wenigstens eindämmen. Tatsache ist, er ändert sich wieder. Hier nichts zu tun, wäre absolut gefährlich. Deshalb nun in aller Kürze die notwendigen Informationen.

Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 auf 10,45 €, jeweils brutto, je Zeitstunde steigen.

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: Mindestlohn 9,50 €
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 €
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: Mindestlohn 9,82 €
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: Mindestlohn 10,45 €

Arbeitgeber müssen dabei insbesondere die Folgen für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beachten.

Wurde bisher die für eine geringfügige Beschäftigung maximal mögliche Arbeitszeit vollständig Ausgeschöpft, und soll auch künftig der Status als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben, führt die Erhöhung des Mindestlohns zu einer Reduzierung der Arbeitszeit.

Bestehende Arbeitsverträge müssen daher zur Vermeidung einer künftig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ggf. an die eringe maximale Arbeitszeit angepasst werden!

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: max. 47,36 Stunden/Monat
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: max. 46,87 Stunden/Monat
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: max. 45,82 Stunden/Monat
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: max. 43,06 Stunden/Monat

Fragen hierzu beantworten wir gerne und stehen Ihnen natürlich bei der Umsetzung zur Seite.

Stechuhr für alle? – Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeit erfassen klingt ein bisschen nach Stempeln aus vergangenen Industrietagen, ist aber zeitgemäß wie nie zuvor.

Nicht zuletzt aufgrund des Mindestlohngesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 €/Stunde. Zur Sicherstellung, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde gezahlt wird, besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.

Und dann ist da noch die europäische Arbeitszeitrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Zeiterfassung erlassen. Damit verpflichten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ist das jetzt etwas Neues?

Nein. Zumindest Überstunden sind nach deutschem Recht grundsätzlich zu erfassen.

Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine große Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen beispielsweise das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig die Arbeitszeit aufzeichnen.

Die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung (wieder so ein Wortungetüm) befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958 € brutto erhält,
  • ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000 € brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).

Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten.

Was muss wie notiert werden? 

Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) und
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.

 Merke: Eine Pause ist eine Pause ist eine Pause 

Auf gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten darf nicht verzichtet werden, zum Beispiel um früher Feierabend zu machen.

Was ist noch zu berücksichtigen? 

Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.

Bitte beachten Sie 

Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später.

Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.

Oben haben wir bereits auf Ruhepausen hingewiesen. Diese Regelung findet sich im Arbeitszeitgesetz. Hierin wurden Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Ruhezeit getroffen. „Die werktägliche Arbeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten“ und „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden … zu unterbrechen“.

Wer kennt und befolgt das?

Und: Der Zweck des Gesetzes ist es, …

„den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen.“

Hat jetzt nicht unbedingt etwas mit Aufzeichnungspflichten zu tun, ist aber interessant zu lesen. Und seelische Erholung können wir doch alle gut gebrauchen.