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Novemberhilfe – erste Klarstellungen

Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.

Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.

Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.

Nun gibt es die ersten Klarstellungen:

1. Wer ist Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung betroffen sind.

Klarstellung: von der Schließungsanordnung betroffene Hotels, Schwimmbäder und Theater sind ebenfalls förderfähig.

  • Alle Unternehmen, die durch die Schließung faktisch indirekt an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden.

Voraussetzung: Sie machen Ihren Umsatz zu mindestens 80 % mit von der Schließung

direkt betroffenen Unternehmen/ Einrichtungen.

Beispiele: Ihre Wäscherei arbeitet vorwiegend für jetzt geschlossene Hotels, Sie beliefern jetzt geschlossene Restaurants mit Lebensmitteln bzw. Gastrobedarf.

Höhe der Förderung: Auch hier max. 75 % des Umsatzes November 2019

  • Sie haben mehrere untereinander verbundene Unternehmen – also mehrere Tochterfirmen oder eben mehrere „Betriebsstätten“. Das können Läden oder Produktionsstätten sein.

Fördervoraussetzung ist hier, dass insgesamt 80 % des Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Teile des Gesamt- Unternehmens entfallen.

Förderhöhe max. 75 % des Novemberumsatzes 2019

Beispiel: Neben Ihrem Restaurant gibt es auch einen Feinkost – oder Weinhandel

Der Umsatz mit dem Restaurant muss mindestens 80 % des Gesamtumsatzes betragen, um förderfähig zu sein.

2. Anrechnung von trotz Schließung erzielten Umsätzen?

Viele Unternehmer – nicht nur in der Gastronomie – haben schon bisher Kreativität bewiesen: Beispiele sind außer Haus Verkäufe, Lieferdienste oder Online-Konzerte.

Der Staat will ein solches unternehmerisches Engagement ausdrücklich unterstützen.

Daher werden Umsätze, die Unternehmen trotz Schließung erwirtschaften, nicht vom Förderbetrag abgezogen, so lange sie nicht mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes (November 2019) übersteigen – also auch oberhalb der eigentlichen Grenze von 25 % des Referenzmonatsumsatzes, der für alle anderen Branchen gilt.

ACHTUNG: SONDERREGELUNG FÜR RESTAURANTS!

Hier will der Staat besonders großzügig helfen:

  • Bei außer Haus Verkauf wird die Erstattung auf max. 75 % des im November 2019 erzielten Umsatzes mit im Restaurant verzehrten Speisen und Getränken (19 % USt) begrenzt.
  • Im Gegenzug wird der Umsatz mit außer Haus Verkäufen im November 2020 nicht auf die Förderung angerechnet.

Fazit: Ihren außer Haus Verkauf im November 2020 dürfen Sie trotz Förderungsauszahlung komplett behalten.

3. Antragstellung

Wie schon bei der Überbrückungshilfe wird der Antrag über eine Online-Plattform gestellt. Um Missbrauch zu vermeiden läuft die Antragstellung wieder über uns Steuerberater oder über Anwälte bzw. Wirtschaftsprüfer.

AUSNAHME FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE!

Bis zu einer Antragshöhe von 5.000 € (also einem Umsatz von max. 6.666 € im November 2019), können Sie den Antrag direkt selbst stellen. Soloselbständig ist jeder, der keine Mitarbeiter beschäftigt – auch keine Minijobber.

Das Antragsformular ist noch nicht online – die Programmierung läuft.

4. Anrechnung anderer Förderleistungen

Zu beachten bleibt, dass alle anderen Förderungen, die Sie für den Zeitraum November 2020 beantragen, die November-Hilfe mindern. Dies betrifft sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Überbrückungshilfe oder zusätzliche regionale Wirtschaftshilfen. Die Förderdarlehen der KfW sind davon aber ausgenommen.

5. Auszahlung

Die Auszahlung wird über die einzelnen Bundesländer erfolgen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat das Ziel ausgerufen, dass zumindest Abschlagszahlungen möglichst bis Ende November ausgezahlt werden sollen.

KfW Corona – Hilfe: Kredite für Ihr Unternehmen

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick zusammengestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.

Zwei KfW-Kredite stehen zur Verfügung

  1. KfW Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Unternehmer-Kredit (047):

  • Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel
    • Warenlager

2. KfW Kredit für junge Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind:

ERP-Gründerkredit-Universell (076):

  • Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel

Für beide Kredite gilt:

Zinssatz und Laufzeiten:

Der Zinssatz beträgt je nach Rating-Einstufung von 1% p. a. bis 1,46% p. a.

Laufzeit und Zinsbindung:

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Sondertilgungen sind nicht möglich.

Unterlagen, die Siezur Kreditbeantragung benötigen:

  • Bilanz 2018 oder
  • Einnahmenüberschussrechnung 2018
  • aussagekräftige BWA zum 31.12.2019
  • einen aktuellen Liquiditätsplan aus dem der Betriebsmittelbedarf ersichtlich ist

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank und entnehmen diese aus den entsprechenden Merkblättern zum KfW-Corona-Kredit.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung. Aus Erfahrung wissen wir: je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller geht die Bearbeitung bei der Bank.

Krisenbewältigung Lotse Spezial

Viele Hilfspakete sind schon auf den Weg gebracht oder kurz davor. In diesen turbulenten Zeiten heißt es Ruhe und Überblick bewahren.

Wir haben Ihnen in unserer Lotse Spezialausgabe die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammengestellt. Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an.

Auf 4 Inhaltsseiten finden Sie folgende Themen:

  1. Erreichbarkeit, Zusammenarbeit, Beratung – wir kümmern uns
  2. Tipps zur Verbesserung Ihrer Liquidität
  3. Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber
  4. Steueranpassungen und Stundungsmöglichkeiten
  5. Handlungsempfehlungen als Kreditnehmer

Kommunikation auf allen Kanälen

Wir bleiben für Sie auch während der Ausgangsbeschränkungen erreichbar und bitten Sie die nächsten vierzehn Tage auf einen Kanzleibesuch zu verzichten.

Die Arbeit für Sie geht natürlich mit vollem Einsatz weiter und wir stehen Ihnen in dieser angespannten Situation immer mit den neuesten Informationen, insbesondere mit Rat und Tat zur Seite.

Sie erreichen uns zu den normalen Öffnungszeiten auf diesen Kanälen

  • per Telefon 09521 / 9554-0
  • per Mail info@kanzlei-sth.de
  • per Belegaustausch mit Unternehmen Online

Und wenn Sie uns Ihre Buchführungsunterlagen bzw. Belege in Papierform vorbeibringen möchten, stehen Ihnen unser Briefkasten selbstverständlich zur Verfügung – es passt ein ganzer Ordner hinein.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und bleiben für Sie am Ball.

Corona Unterstützungspaket

Unter https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ erhalten Sie Informationen des Bayerischen Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu den auf der heutigen Kabinettssitzung beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen. Diese sind:

  • Soforthilfe Corona (5.000 € – 30.000 €)
  • Finanzielle Unterstützungsangebote (LfA/KfW)
  • Kurzarbeit
  • Steuerstundung

Das Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ mit einer Soforthilfe zwischen 5.000 € und 30.000 € kann ab Mittwoch, 18. März 2020 beantragt werden. Die notwendigen Formulare und Adressen werden morgen auf der oben genannten Homepage veröffentlicht.

Gern unterstützen wie Sie dabei, die entsprechenden Anträge zu stellen. Sprechen Sie uns an.