Pünktlich zum Jahresende hat sich der Gesetzgeber wieder ein Förderprogramm für die ‚notleidende‘ Autoindustrie ausgedacht. Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat beschlossen.
Für Anschaffungen ab 01.01.2019 und bis 31.12.2021 soll für die Berechnung der Privatanteile für Dienst- und Geschäftswagen die Bemessungsgrundlage halbiert werden.
Wenn Sie in dieser Zeit ein reines Elektrofahrzeug oder Plug-In-Hybridfahrzeug kaufen, dann wird nur der halbe Listenpreis angesetzt. Hierbei ist es egal, ob Sie die sogenannte 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anwenden.
Wenn Sie sich in dieser Zeit mit einem Sportwagen einer bekannten deutschen Automarke belohnen wollen – weil er ja so umweltschonend in Herstellung und Betrieb ist – zu einem Grundlistenpreis von 100.000 €, dann versteuern Sie ohne Fahrtenbuch statt 1.000 € monatlich nur 500 € für die private Nutzung.
Für den gleichen Zeitraum wurde die Nutzung von betrieblichen Elektrofahrrädern, die kein Kraftfahrzeug sind, von der Besteuerung freigestellt.
Für Anschaffungen vor dem 01.01.2019 oder nach dem 31.12.2021 und vor dem 31.12.2023 gelten Sonderregelungen. Der für die Berechnung zugrunde gelegte Listenpreis ist zu mindern um die Kosten des Batteriesystems. Allerdings hat der Gesetzgeber hierfür ein besonderes Berechnungsschema entwickelt.
Wäre ja auch zu einfach…