• Am Ziegelbrunn 37, 97437 Haßfurt, Telefon:+49 9521 9554-0

Scheinselbständigkeit – ein Gespenst geht um im Lohnbüro

Tipps von den SV-Ghost-Busters

Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und welche Gefahren auf Sie lauern.

Wie ein Damoklesschwert schwebt der Begriff der Scheinselbstständigkeit über einem Auftragsverhältnis, welches Sie mit einem Soloselbstständigen eingehen.

Aber was genau ist nun „Scheinselbstständigkeit“?


Einfach gesagt wird eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn der von Ihnen beauftragte Unternehmer in Ihren Betrieb so integriert ist, als ob er bei Ihnen angestellt wäre.
Und dies missfällt dem Gesetzgeber. Denn der von Ihnen beauftragte Unternehmer zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem fällt dieser nicht
unter das Arbeitnehmerschutzgesetz. Sie müssen ihm keinen Urlaub gewähren, und wenn er krank ist, fallen bei Ihnen keinerlei Kosten an. Auch können Sie das Auftragsverhältnis von heute auf morgen
kündigen.

Folgende Punkte deuten auf ein Angestelltenverhältnis hin:

  • Sie geben die Arbeitszeit vor.
  • Ihr Auftragnehmer verwendet Ihr Zeiterfassungssystem.
  • Er hat Anspruch auf Urlaub.
  • Er erhält Anweisungen zur Art der Tätigkeit, muss sich an Arbeitsanweisungen halten und erhält Vorgaben zur Arbeitsweise.
  • Ein festgelegtes Aufgabengebiet wird vorgegeben.
  • Der Arbeitsort des Auftragnehmers wird festgelegt, bzw. bei Außendienstmitarbeitenden wird das Einsatzgebiet festgelegt.
  • Im Krankheitsfall wird das Entgelt weitergezahlt.
  • Der Auftragnehmer war bereits früher in der gleichen Tätigkeit bei Ihnen beschäftigt.

Dagegen spricht viel für die Selbstständigkeit, wenn

  • der Auftragnehmer für das Ergebnis seiner Arbeit bezahlt wird und der zeitliche Aufwand unrelevant ist.
  • er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  • eigenes Werkzeug und Material verwendet wird.
  • er nach außen in Erscheinung tritt, indem er Werbung mit eigenem Corporate Design macht und über eine Website verfügt.

Scheinselbstständigkeit liegt vor und dann …

Die Überprüfung der Auftragsverhältnisse mit Soloselbstständigen ist eine beliebte Spielwiese der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung.
Warum dies so ist, wird Ihnen gleich sehr schnell klar:
Die Deutsche Rentenversicherung kommt regelmäßig alle drei bis vier Jahre zum Prüfen in Ihr Unternehmen. Wird der Prüfer fündig und stellt eine Scheinselbstständigkeit für einen Auftragnehmer von Ihnen fest, so hat er ein Mehrergebnis in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese setzt sich aus Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zusammen. Insgesamt sind dies derzeit 38,65 %. Im schlimmsten Fall werden nun für vier Jahre die Beiträge nacherhoben. Da Sie den Arbeitnehmeranteil lediglich für drei Monate rückwirkend von dem Auftragnehmer zurückverlangen können, bleibt der Löwenanteil an Ihnen hängen. Und dies kann schnell zu Nachforderungen im fünfstelligen Bereich führen.

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt:
Wie können Sie die Gefahr vermeiden?

Hier hat die Deutsche Rentenversicherung eine Lösung geschaffen, womit Sie im Vorfeld die Scheinselbstständigkeit ausschließen können: das Statusfeststellungsverfahren.
Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie oder Ihr Auftragnehmer das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dabei kann jeder der Vertragspartner den Antrag alleine stellen.

Die Zustimmung des anderen ist nicht erforderlich. Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Sie finden es unter „V0027– Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus“. Dieses Formular muss ausgefüllt und unterschrieben an die Clearingstelle in 10704 Berlin gesendet werden. Hierbei ist es erforderlich, den Sachverhalt so genau wie möglich zu beschreiben und auch so umfangreich wie nötig. Das Weglassen von wesentlichen Punkten, die zu einer falschen Entscheidung der Clearingstelle führen, kann im Falle einer Prüfung negative Folgen nach sich ziehen. Liegt Ihnen der Bescheid über die Feststellung des Erwerbsstatus vor, so ist dieser so lange gültig, wie sich die Vertragsverhältnisse nicht geändert haben.

Eine weitere Variante stellt der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ dar.

Wird Ihr Auftragnehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingeordnet, so liegt nur Rentenversicherungspflicht vor. Dies ist der Fall, wenn Ihr Auftragnehmer zwar aufgrund des Vertragsverhältnisses in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienstleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern erbringt, aber nicht persönlich von Ihnen abhängig ist. Dieser Auftragnehmer wird einem Arbeitnehmer vergleichbar als sozial schutzwürdig eingeordnet.

EPP für alle? – Alles was Sie über die Energiepreispauschale wissen müssen

Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits heute 60! FAQ veröffentlicht: Link zum BFM

Wir informieren Sie daher heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf.

1. Wer bekommt die EPP?

Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:

  • Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • die am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis haben
  • die ihren Wohnsitz in Deutschland (zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt, z. B. in einem Hotel) haben
  • Es handelt sich um das erste (Haupt-)Dienstverhältnis, sie haben also Steuerklasse  I – V oder sie sind Minijobber
  • Selbständige und Gewerbetreibende

Jeder erhält die EPP genau einmal.

Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter:innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.

2. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber

Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter:innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann aber müssen Sie in den meisten Fällen aber auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter:innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen.

3. Zeitpunkt der Auszahlung

Wann Sie die EPP auszahlen, hängt davon ab, in welchem Rhythmus Sie Ihre Lohnsteuer-anmeldung abgeben.

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung

Sie zahlen die 300 € mit dem Septembergehalt aus, die Erstattung seitens des Fiskus passiert mit der Lohnsteueranmeldung August, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

  • Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Sie können wählen, ob Sie die EPP mit dem September- oder dem Oktobergehalt auszahlen wollen. Die Erstattung erreicht Sie dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Wenn Sie den Oktober als Auszahlungszeitpunkt wählen, treten Sie auch hier nicht in Vorkasse. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

  • Jährliche Lohnsteueranmeldung

Sie haben die Wahl, ob Sie die EPP überhaupt an Ihre Mitarbeiter auszahlen wollen.

Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022. Sie gehen dann für 3 Monate in Vorkasse.

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

4. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitnehmer

Ihr Arbeitgeber wird Sie gegebenenfalls auffordern das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Arbeitgeber keine Auszahlung vornehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, die EPP in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 selbst zu beantragen.

5. Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender

Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer werden berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide schicken, so dass Sie die EPP bereits vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.

Fazit

Die Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Ein weiterer Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, bleiben steuerfrei.

Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.