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Risikomanagement – so sichern Sie Ihr Unternehmen

Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.

Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?

Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.

Was müssen Sie tun?
Seit dem 01.01.2021 sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten. Wird eine Krise erkannt, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Was genau ist ein Krisenfrühwarnsystem?
In Ihrem Unternehmen muss ein System etabliert werden, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bestandsgefährdende Entwicklungen sind Risiken, die allein oder
im Zusammenwirken mit anderen Risiken die Unternehmensfortführung gefährden. Sie sind so frühzeitig zu erkennen und an Sie als Geschäftsleitung zu kommunizieren, dass Sie noch geeignete
Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands Ihres Unternehmens ergreifen können.

Die genaue Ausgestaltung Ihres Krisenfrühwarnsystems hängt von Ihrer Größe, Branche, Struktur und Rechtsform ab. Eine Erleichterung gibt es für kleine Unternehmen nicht. Sie können Ihrer Krisenfrüherkennungspflicht aber ohne größere organisatorische Vorkehrungen gerecht werden.

Auf den Punkt gebracht:

  • Sie als Geschäftsführer müssen in der Lage sein, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage als auch auf die zukünftige Ausrichtung, also auf die Entwicklung am Markt. Ein wirklich gutes Risikomanagementsystem ist sehr umfangreich und umfasst z. B. auch die Beschaffungsrisiken, die Marktrisiken und die Personalrisiken, nur um mal drei zu nennen.
  • Ein zwingend erforderlicher Baustein des Krisenfrühwarnsystems ist eine integrierte Unternehmensplanung mit einem Prognosehorizont von mindestens drei Jahren. Die Planung besteht aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Dies gibt Hinweise darauf, wie sich Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren entwickeln wird.
  • Die laufende Liquidität behalten Sie im Blick, indem Sie ein buchhaltungsbasiertes, kurzfristiges Liquiditätsmanagement für die kommenden Wochen einrichten.
  • Selbstverständlich ist das Früherkennungssystem schriftlich zu dokumentieren.

Die Vorteile eines Frühwarnsystems

Abschließend möchten wir auf die Vorteile hinweisen, die Ihnen die Installation des Krisenfrühwarnsystems bietet.

  • Allein die Zusammenstellung der möglichen Risikofaktoren macht Ihnen bewusst, worauf Sie achten müssen, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Durch die Sensibilisierung hierauf können Sie viel schneller auf negative Entwicklungen reagieren.
  • Die Unternehmensplanung ist hervorragend geeignet, mit eventuellen Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder am Markt zu spielen. Hier können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, wie sich z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters auf Ihr Ergebnis auswirkt oder welche Umsatzsteigerung zur Finanzierung einer neuen Maschine erforderlich ist.
  • Das laufende Liquiditätsmanagement lässt Sie erkennen, wenn Liquiditätsengpässe drohen bzw. Gelder transferiert werden müssen.
  • Und „last, but not least“: Ihr persönliches Haftungsrisiko wird minimiert, da Sie mögliche Krisen frühzeitig erkennen und entsprechend handeln können.

Gerne unterstützen wir Sie beim Aufbau Ihres Krisenfrühwarnsystems, insbesondere mit der Erstellung einer Unternehmensplanung und dem damit verbundenen monatlichen Soll-Ist-Vergleich.
Sprechen Sie uns an.

Unternehmens-Check – stärken Sie ihr Unternehmen mit 50 bzw. 90%-iger Förderung

Unternehmerisches Denken und Handeln ist gefragt. Nutzen Sie unseren Unternehmens-Check  – und das mit einer bis zu 90% igen Förderung

Die Einschränkungen im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben bringen zum einen viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, doch zum anderen entstehen neue Ideen und Arbeitsweisen, die ein Weiterarbeiten ermöglichen und darüber hinaus die Weichen für Veränderungen stellen.

Bereits seit zwei Jahren beraten wir mit dem Unternehmens-Check zahlreiche Mandanten und unterstützen sie bei den unterschiedlichsten Projekten – staatlich gefördert mit 50%- Zuschuss für Beratungsleistungen bis € 3.000. Nutzen Sie diese Möglichkeit ebenfalls – für Unternehmen in der Krise erhöht sich der Zuschuss auf 90%.

Die Themenfelder des Unternehmens-Checks

Bereiche Unternehmenscheck

Gemeinsam mit dieser 50% bzw. 90% geförderten Beratung geben wir Ihnen sowohl kurz- als auch mittelfristig Hilfestellung, damit Sie gestärkt aus der Krise kommen.

  1. Beratungsthemen bei kurzfristigen Engpässen

Wie lang reichen meine Liquiditätsreserven noch? – macht es Sinn über die „Corona – Förderkredite“ der KFW Bank nachzudenken?

Inwieweit sind zum Thema „Liquiditätsengpass“ schon Gespräche mit Banken, Vermietern oder Lieferanten geführt worden?

Auch gestundete Beträge oder Steuerzahlungen müssen irgendwann bezahlt werden. Diese gilt es in einem Liquiditätsplan 2020 mit einzubauen, damit sie nicht in Vergessenheit geraten.

     2. Beratungsthemen, die Sie mittel- und langfristig weiterbringen

  • Gibt es vielleicht auch Möglichkeiten für Ihr Unternehmen kurzfristig neue oder andere Geschäftsfelder zu entwickeln, um in der Krisenzeit neue Umsatzgebiete zu generieren?
  • In Zeiten von „Kontaktsperre“ und „Abstand halten“ hat sich gezeigt, dass digitalisierte Arbeitsabläufe von Vorteil sind. Wir helfen gerne digitale Arbeitsstrategien zu entwickeln.
  • Die Corona – Krise hat uns vor Augen geführt, wie von einem auf dem anderen Tag alles anders sein kann. Notfall – bzw. Ablaufpläne helfen dabei, dass im Fall der Fälle jeder weiß, was zu tun ist.

Unsere Beratungsgespräche können in den nächsten Wochen natürlich auch per Telefon bzw. Online geführt werden. Rufen Sie uns gerne dazu an.

 

Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli – Handlungsbedarf für Unternehmer

Das Herzstück des Konjunkturpakets: die Koalitionsspitze in Berlin hat sich gestern Abend auf eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geeinigt.

Daher besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, um Ihre internen Strukturen bis zum 1.7. an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen. Wir empfehlen Ihnen folgende Maßnahmen zu prüfen:

  1. Kassensysteme

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zu Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass die Servicetelefone hier heiß laufen – first come first served

2. Fakturierungsprogramme

Auch hier ist eine Umstellung Ihres Rechnungsprogramms durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen. Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% Mehrwertsteuer bzw. 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!

3. Dauerrechnungen

Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer sind bei den meisten Mandanten zu finden. Ihr Vertragspartner wäre verpflichtet, eine neue zeitlich befristete Dauerrechnung mit 16% für den Zeitraum Juli-Dezember auszustellen. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert.

4. Retouren

Erstattungen für Retouren unterliegen ab dem 1. Juli nicht automatisch dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung (siehe Punkt 6.)!

5. Abschlags- und Schlussrechnungen

Sollten Sie (insbesondere im Handwerk) mit Abschlags- und Schlussrechnungen arbeiten, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gibt es in Kürze weitere Informationen.

6. Vorschüsse

Zahlt der Kunde vorab (vor dem 01.07.) und die Lieferung erfolgt beispielsweise erst im August 2020, dann ist bereits der reduzierte Steuersatz auf der Rechnung aufzuführen.

7. Abgrenzungsprobleme Juni / Juli 2020

ACHTUNG: Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Dabei ist der Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung (z.B. im August 2020) irrelevant!! Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden!

Wir werden Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer wurden auch andere Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibung bis 25%; Verlustrücktrag) beschlossen. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dazu informieren wir Sie in Kürze.

Fördermittel, Zuschüsse, KfW-Kredit

In dieser Lotse Spezialausgabe finden Sie die aktuellen Informationen zu

  • bundesweite Fördermittel für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter
  • KfW-Kredite für Unternehmen ab 10 Mitarbeiter
  • BAFA geförderte Beratung bis € 4.000
  • Steuerfreie Zahlungen an Mitarbeiter bis € 1.500
  • Zuschussmöglichkeiten für Kinderbetreuung

Bei der Umsetzung unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns an.

Titel Lotse Fördermittel

KfW Corona – Hilfe: Kredite für Ihr Unternehmen

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick zusammengestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.

Zwei KfW-Kredite stehen zur Verfügung

  1. KfW Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Unternehmer-Kredit (047):

  • Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel
    • Warenlager

2. KfW Kredit für junge Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind:

ERP-Gründerkredit-Universell (076):

  • Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel

Für beide Kredite gilt:

Zinssatz und Laufzeiten:

Der Zinssatz beträgt je nach Rating-Einstufung von 1% p. a. bis 1,46% p. a.

Laufzeit und Zinsbindung:

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Sondertilgungen sind nicht möglich.

Unterlagen, die Siezur Kreditbeantragung benötigen:

  • Bilanz 2018 oder
  • Einnahmenüberschussrechnung 2018
  • aussagekräftige BWA zum 31.12.2019
  • einen aktuellen Liquiditätsplan aus dem der Betriebsmittelbedarf ersichtlich ist

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank und entnehmen diese aus den entsprechenden Merkblättern zum KfW-Corona-Kredit.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung. Aus Erfahrung wissen wir: je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller geht die Bearbeitung bei der Bank.

Krisenbewältigung Lotse Spezial

Viele Hilfspakete sind schon auf den Weg gebracht oder kurz davor. In diesen turbulenten Zeiten heißt es Ruhe und Überblick bewahren.

Wir haben Ihnen in unserer Lotse Spezialausgabe die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammengestellt. Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an.

Auf 4 Inhaltsseiten finden Sie folgende Themen:

  1. Erreichbarkeit, Zusammenarbeit, Beratung – wir kümmern uns
  2. Tipps zur Verbesserung Ihrer Liquidität
  3. Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber
  4. Steueranpassungen und Stundungsmöglichkeiten
  5. Handlungsempfehlungen als Kreditnehmer

Kommunikation auf allen Kanälen

Wir bleiben für Sie auch während der Ausgangsbeschränkungen erreichbar und bitten Sie die nächsten vierzehn Tage auf einen Kanzleibesuch zu verzichten.

Die Arbeit für Sie geht natürlich mit vollem Einsatz weiter und wir stehen Ihnen in dieser angespannten Situation immer mit den neuesten Informationen, insbesondere mit Rat und Tat zur Seite.

Sie erreichen uns zu den normalen Öffnungszeiten auf diesen Kanälen

  • per Telefon 09521 / 9554-0
  • per Mail info@kanzlei-sth.de
  • per Belegaustausch mit Unternehmen Online

Und wenn Sie uns Ihre Buchführungsunterlagen bzw. Belege in Papierform vorbeibringen möchten, stehen Ihnen unser Briefkasten selbstverständlich zur Verfügung – es passt ein ganzer Ordner hinein.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und bleiben für Sie am Ball.

Corona Unterstützungspaket

Unter https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ erhalten Sie Informationen des Bayerischen Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu den auf der heutigen Kabinettssitzung beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen. Diese sind:

  • Soforthilfe Corona (5.000 € – 30.000 €)
  • Finanzielle Unterstützungsangebote (LfA/KfW)
  • Kurzarbeit
  • Steuerstundung

Das Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ mit einer Soforthilfe zwischen 5.000 € und 30.000 € kann ab Mittwoch, 18. März 2020 beantragt werden. Die notwendigen Formulare und Adressen werden morgen auf der oben genannten Homepage veröffentlicht.

Gern unterstützen wie Sie dabei, die entsprechenden Anträge zu stellen. Sprechen Sie uns an.