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So kommen Sie schneller an Ihr Geld-7 Tipps für Ihr Forderungsmanagement

Das Zahlungsverhalten der Kunden – ein Thema das wohl jedes Unternehmen beschäftigt.

Eines ist klar: je früher die Kunden zahlen, desto besser für Ihre Liquidität.

Und natürlich haben Sie einen echten finanziellen Vorteil, denn jeder Tag Zahlungsfrist kostet Sie bares Geld.

Machen Sie doch einmal die Probe aufs Exempel und rechnen Sie aus, wie viel Zinsen Sie pro Tag sparen können. Auf dem Portal www.forderungsmanagement.com finden Sie dazu einen einfachen Rechner.

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Doch wie bewegen Sie die Kunden dazu, pünktlich zu zahlen? Hier 7 einfache und bewährte Tipps aus der Praxis in der Reihenfolge ihrer Anwendung:

1. Stellen Sie Rechnungen zeitnah
Die einfachste, aber häufig missachtete Regel: Stellen Sie Ihre Rechnung am Tag der Leistungserbringung, zumindest innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen. Die Zahlungsbereitschaft ist hier am höchsten, da der Kunde Ihr Werk unmittelbar vor Augen hat und den Wert der Leistung zu schätzen weiß.

2. Geben Sie einen konkreten Zahlungstermin an

Der Hinweis „Überweisung innerhalb zwei Wochen“ kann vom Kunden zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Besser „Vielen Dank für Ihre Überweisung bis zum 27.4.“

3. Prüfen Sie die Bonität

Um sich von vornherein vor bösen Überraschungen zu schützen, prüfen Sie die Bonität Ihres Kunden vor dem Abschluss von Lieferverträgen. Räumen Sie keinen Kredit ein, wenn der Kunde zahlungsschwach oder zahlungsunfähig ist.

Tipp: Bonitätsauskünfte erhalten Sie von den Wirtschaftsauskunfteien, zum Beispiel von Creditreform oder von Schufa.

4. Räumen Sie Zahlungsziele früh ein
Bieten Sie Ihrem Kunden Anreize, möglichst schnell zu zahlen. Sollte Ihr Kunde nicht in der Lage sein, sofort komplett zu bezahlen, sprechen Sie rechtzeitig mit ihm darüber. Größere Beträge sollten Sie absichern, zum Beispiel über Bankbürgschaften.

Rechnen Sie außerdem die Kosten, die Ihnen durch den Lieferantenkredit entstehen, in den Angebotspreis mit ein.

5. Fordern Sie Abschläge
Sie können Abschlagszahlungen von Ihrem Kunden fordern, wenn Sie Werksleistungen erbringen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wertzuwachs, den der Kunde durch Ihre Leistung erlangt hat. Auch die Kunden schätzen das oft, da sie dadurch die eigene Liquidität besser steuern können.

6. Überwachen Sie die Zahlungseingänge
Überwachen Sie Zahlungsbeträge und -termine genau. Verlangen Sie von Ihrem Kunden, dass er pünktlich zahlt. Und liefern Sie selbst auch pünktlich.

Tipp: nutzen Sie moderene Fakturierungssysteme, die Ihnen tagaktuell diese Informationen liefern.

 7. Organisieren Sie Ihr Mahnwesen

Bei gewerblichen Kunden gilt: Schuldner geraten 30 Tage nach Eingang der Rechnung in Verzug – auch ohne Mahnung. Wenn die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist, befinden sich die Kunden am Folgetag bereits im Verzug (auch, wenn das vereinbarte Zahlungsziel kürzer als 30 Tage ist). Gegenüber Privatkunden muss auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden.


Trotzdem sollten Sie Ihren Kunden an das Begleichen der Rechnung erinnern. Prüfen Sie aber vor der ersten Mahnung, ob Sie Ihre Leistung wie vereinbart erbracht haben.

Vermeiden Sie den Begriff „1. Mahnung“, denn das verleitet den Kunden dazu, auf die 2. Mahnung zu warten. Sie geben ihm also indirekt Zahlungsaufschub.

Gern beraten wir Sie bei den individuellen Fragen Ihres Forderungsmanagements. Sprechen Sie uns an.

Zehn ausgewählte Spielregeln bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen

Der Internethandel boomt. Nicht erst seit Corona beziehen immer mehr Personen Waren aus dem Internet und nicht mehr vom Einzelhändler nebenan. Dabei spielt der Preis eine wesentliche Rolle. Für die meisten Käufer ist es deshalb unwichtig, woher die Ware kommt.

Dieses Business können Sie deshalb auch groß aufziehen, wenn Sie keinen Laden haben. Natürlich entdecken auch immer mehr Ladenbesitzer diesen Vertriebsweg, wenn sie erkennen, dass ihre Kunden ausbleiben.

Mittlerweile wurden hierfür EU-einheitliche Spielregeln aufgestellt, die es in sich haben. Kurz aber erst einmal, worum es dabei geht:

Grundsätzlich ist der Lieferort (und damit die Steuerpflicht mit dem jeweiligen Steuersatz) dort, wo die Lieferung beginnt. Abweichend hiervon verlagert sich aber der Ort bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen dorthin, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet.

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt – in der Kürze – dann vor, wenn Sie direkt an eine Privatperson in ein anderes EU-Land liefern und die Umsatzschwelle von 10.000 € pro Land überschreiten.

Um zu vermeiden, dass Sie sich im anderen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren müssen, gibt es das OSS-Verfahren. Hierbei können Sie Ihre Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Vorteil: Dort sprich man Deutsch!

Kommen wir nun zu den zehn wichtigsten Spielregeln, die Sie als liefernder Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen bei Teilnahme am OSS-Verfahren zu beachten haben:

  1. Prüfen Sie, ob der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat und damit, ob der Erwerb für sein Unternehmen oder für seine Privatzwecke erfolgt. Üblicherweise geschieht das durch eine Bestellmaske und die Anlage des Kundenkontos.
  2. Prüfen Sie, wie hoch die Lieferungen in die einzelnen EU-Länder voraussichtlich sein werden. Wird in einem Land die Umsatzschwelle voraussichtlich überschritten?
  3. Prüfen Sie, ob die Umsatzschwelle in ein EU-Land tatsächlich überschritten wurde. In diesem Fall haben Sie sich dort für die Verkäufe des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu registrieren. Werden die Umsatzschwellen überschritten, dann gelten die Umsatzsteuersätze in dem jeweiligen Land. Registrieren Sie sich nicht in dem jeweiligen EU-Land, dann nimmt die deutsche Finanzverwaltung automatisch eine leichtfertige Steuerverkürzung an.
  4. Wenn erkennbar ist, dass Umsatzschwellen überschritten werden, dann registrieren Sie sich vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums (Quartal) beim BZSt für das OSS-Verfahren. Eine rückwirkende Registrierung ist derzeit nicht vorgesehen (Ausnahme siehe nächster Punkt).
  5. Soweit Sie die Umsatzschwelle von 10.000 € dann doch überschreiten, können Sie sich noch für das OSS-Verfahren bis zum zehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats registrieren.
  6. Die Umsätze sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu erklären und durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Es sind auch Nullmeldungen zu machen.
  7. Die darin errechnete Umsatzsteuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und zu entrichten.
  8. Berichtigungen sind mit einer späteren Steuererklärung vorzunehmen.
  9. Kommen Sie diesen Verpflichtungen wiederholt nicht nach, werden Sie aus diesem Verfahren ausgeschlossen. Sie müssten sich dann im jeweiligen Land registrieren.
  10. Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht.
    Wenn Sie also im größeren Stil Fernverkäufe tätigen wollen, dann kommen Sie ohne eine professionelle Software nicht aus. Das beginnt schon bei der Prüfung, ob ein Privatkunde vorliegt, und geht weiter zur Überwachung der Umsatzschwelle und den Steuersätzen des Lieferlands, da Sie dann auch Ihre Rechnungen entsprechend schreiben müssen.

Bitte sehen Sie die vorstehenden Ausführungen als die Spitze des Eisbergs an. Selbstverständlich beraten wir Sie zu diesem Thema individuell.
Unser Tipp: Dieses Thema gehört ganz oben auf die Agenda jedes Unternehmers, der das Online-Business ernsthaft betreiben will.

Amazon Business für B2B Kunden

Spart für Sie Geld und der Buchhalterin Nerven

Sie bestellen hin und wieder online bei Amazon? Für Ihr Unternehmen? Mit Ihrer USt-ID? Dann trennen Sie bitte auch hier privat und geschäftlich!

Für die Käufe für Ihr Unternehmen benötigen Sie zwingend den Amazon-Business-Account. Denn für den Vorsteuerabzug
brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen notwendigen Angaben. Ansonsten ist der Ärger mit der Finanzverwaltung bei einer Umsatzsteuersonderprüfung vorprogrammiert. Nicht selten fehlen in den Buchhaltungsunterlagen Amazon-Rechnungen, da der Unternehmer sie einfach nicht hat – und wahrscheinlich auch nie bekommen wird.

Natürlich können Sie das „gewöhnliche“ Amazon-Konto für Privat- und Geschäftskäufe nutzen. Es ist also erlaubt, auch auf diesem Weg Einkäufe für das eigene Unternehmen zu tätigen. Allerdings ist es nicht immer einfach, bei diesem „gewöhnlichen“ Konto eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten.

Nutzen Sie dagegen Amazon Business, haben Sie – nach unseren Recherchen – folgende Vorteile:

  • Trennung von „privat“ und „geschäftlich“: Da das ursprüngliche Amazon-Konto weitergeführt werden kann, lassen sich private Bestellungen sauber von denen für das Unternehmen trennen, was uns die Buchhaltung erleichtert.
  • ordentliche Rechnungen: Die Rechnungen für Produkte, die über Amazon Business bezogen werden, müssen alle Pflichtangaben enthalten und die Mehrwertsteuer ausweisen.
  • einfacher Preisvergleich: Brutto- und Nettopreise können Sie sich per Filter klar ausweisen lassen.
  • Angebote für Geschäftskunden: Manche (unter Umständen sogar günstigere) Angebote sind nur für Amazon-Business-Kunden zugänglich.
  • Kauf auf Rechnung: Diese Zahlungsmöglichkeit steht Ihnen mit einem Amazon-Business-Account zur Verfügung, und Sie profitieren von einem Zahlungsziel von 30 Tagen.

Fehlende Amazon-Belege in der Buchhaltung und damit eventuell höhere Kosten lassen sich also vermeiden, indem Sie bereits beim Kauf darauf achten, über welchen Account Sie kaufen. Ihr oberstes Ziel beim Kauf sollte immer der Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sein, denn nur so haben Sie den Vorsteuerabzug.

Wissenswertes rund um die Inventur – die 5 W

Wegen Inventur geschlossen

Dieses Schild liest man häufig am Jahresende, und auch wenn sie nicht gerade zu den beliebtesten Aufgaben gehört, ist die Inventur ein notwendiger und wichtiger Bestandteil der Kaufmannspflichten.

  1. Was ist eine Inventur?

Bei der Inventur handelt es sich um eine lückenlose, mengen- und wertmäßige Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Bekannt ist insbesondere die körperliche Inventur, eine Art der Inventur, bei der Warenbestände und das Anlagevermögen gezählt bzw. gewogen, gemessen oder geschätzt werden. Das Ergebnis ist das sogenannte Inventar, das neben der Menge auch den Zustand jeder einzelnen Position enthält.

  1. Warum führt man eine Inventur durch?

Zunächst liegt es im eigenen Interesse, festzustellen, ob das Inventar mit den tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt. Treten beispielsweise regelmäßig Abweichungen auf, kann dies ein Indiz für eine unsaubere Bestandsführung oder für Schwund und Diebstahl sein.

Fehlbestände wirken sich weiterhin negativ auf betriebliche Prozesse aus und können beispielsweise zu Produktionsengpässen oder Lieferverzug führen. Daneben hilft die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, Schulden, Verbindlichkeiten und Forderungen Unternehmen dabei, ihre finanzielle Situation gut einschätzen zu können. Hierdurch können etwaige Fehlentwicklungen rechtzeitig aufgedeckt werden, weshalb eine Inventur auch als Frühwarnsystem gesehen werden kann.

  1. Wer muss eine Inventur durchführen?

Zur Durchführung einer Inventur sind nur „Kaufleute“ verpflichtet. Hierzu zählen Unternehmen, die unter die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches fallen und eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufstellen müssen.

Sowohl Freiberufler als auch sämtliche Unternehmer, die ihre Gewinne anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen von Gesetzes wegen keine Inventur vornehmen.

  1. Wann wird eine Inventur durchgeführt?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Inventur besteht zu folgenden Zeitpunkten:

  • Gründung eines Unternehmens
  • Übernahme eines Unternehmens
  • bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung eines Unternehmens
  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres

5. Wie wird die Inventur durchgeführt?

  • Die Bewertung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen muss anhand der Herstellungskosten erfolgen. Wie die Herstellungskosten und der Fertigstellungsgrad ermittelt wurden, muss aus den Inventurunterlagen hervorgehen.
  • Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind Bestandteil einer Inventur. Gegenstände wie Heizöl, Verpackungsmaterial oder Benzin müssen einzeln erfasst werden, sofern ihr Wert erheblich ist.
  • Haben Sie Kommissionsware erhalten, ist diese nicht im Bestand zu führen, da sie nicht Eigentum Ihres Unternehmens ist. Anders sieht es aus, wenn Sie selbst Kommissionswaren hingegeben haben. Dann sind sie in die Inventur aufzunehmen oder mittels Bestandsnachweis des Kommissionärs nachzuweisen.
  • Auch Waren mit geringem oder keinem Wert sind aufzunehmen. Bei der Bewertung wird ein Abschlag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen, oder es wird der Wert „null“ herangezogen.
  • Ist bestellte Ware zu Ihnen unterwegs, so ist sie auch Bestandteil der Inventur. Haben Sie beispielsweise für eine Ware bereits die Rechnung erhalten und verbucht, muss eine Erfassung im Bestand erfolgen, auch wenn die Ware körperlich noch gar nicht eingetroffen ist. Haben Sie eine Ware verkauft, den Erlös erfasst, aber noch keine Zahlung erhalten, darf die Ware bei der Inventur nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Das Bestandsverzeichnis muss auch sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens enthalten. Hierunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen oder die Geschäftsausstattung.

Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich, wenn ein Anlagenverzeichnis mit sämtlichen Zu- und Abgängen geführt wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen in einem separaten Verzeichnis geführt werden und zählen nicht zum Bestand. Leasinggegenstände sind hingegen Bestandteil des Anlagenverzeichnisses, sofern sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind.

Das Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand enthalten:

  • Bezeichnung
  • Bilanzwert zum Bilanzstichtag
  • Anschaffungs- oder Herstellungsdatum
  • Nutzungsdauer
  • jährlicher Abschreibungsbetrag
  • Datum des Zugangs bzw. Abgangs

Forderungen, Verbindlichkeiten und immaterielle Vermögensgegenstände können nicht durch körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Wiegen oder Messen) ermittelt werden. Sie müssen daher einer Buchinventur unterzogen werden. Dies bedeutet, dass ein Nachweis durch geeignete Dokumente erfolgen muss.

4 Tipps für die Handwerker-Rechnung

Im letzten Blogbeitrag “3 Tipps für eine BP-konforme Rechnung” gab es allgemeine Tipps zur Rechnungserstellung.
Jetzt heißt es: Handwerker aufgepasst.

1. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht

Privatkunden müssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Auf diese Aufbewahrungspflicht müssen Sie Ihre Kunden hinweisen.

2. Angaben für Steuerbonus

Privatkunden haben die Möglichkeit, Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung anzusetzen. Abzugsfähig sind jedoch nur Arbeitskosten, Anfahrtskosten sowie die dazugehörige Umsatzsteuer. Wird hier ein Pauschalbetrag berechnet, kann die Rechnung nicht berücksichtigt
werden. Aus diesem Grund freuen sich Ihre Kunden, wenn bereits in der Rechnung eine Trennung erfolgt. Ansonsten wird Ihr Kunde sicher die Korrektur der Rechnung einfordern. Weiter ist die Überweisung des Rechnungsbetrags für die Abzugsfähigkeit zwingend.

3. Abrechnungsparameter klar kommunizieren

Für Ärger mit Kunden sorgen Fehler bzw. fehlende Absprachen z.B. in Bezug auf Stundensätze und Zusatzleistungen. Arbeitsstunden dürfen von Handwerkern nicht auf eine halbe oder volle Stunde aufgerundet werden. Zulässig seien nur geringfügige Aufrundungen.
Die Stundensätze können Sie mit Kunden frei vereinbaren. Sollten Sie jedoch ohne schriftliche Vereinbarung tätig werden, sollten Sie nicht mehr als den ortsüblichen Stundensatz für eine Leistung abrechnen.
Anfahrtskosten können Sie in Rechnung stellen, wenn Sie den Kunden vor Auftragserteilung darüber informiert haben.

4. korrekter Abzug von Abschlagszahlungen

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, wie Abschlagsrechnungen bei der Schlussrechnung gegengerechnet werden: die Netto- und die Bruttomethode.
Bei der Nettomethode werden vom Netto-Rechnungsendbetrag die Netto-Abschlagsbeträge abgezogen. Auf dem verbleibenden Betrag wird die Umsatzsteuer gerechnet.

Beispiel Nettomethode:
Rechnungsendbetrag netto 100.000
Abschlagsrechnung netto      50.000
Restbetrag netto                    50.000
MwSt. 19 %                              9.500
brutto                                      59.500

Wird die Bruttomethode angewendet, so wird auf dem kompletten Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer gerechnet. Die Abschlagszahlungen werden brutto hiervon abgezogen. Dabei müssen Sie in der Rechnung für jede Abschlagsrechnung zusätzlich den Netto- und
Umsatzsteuerbetrag ausweisen.

Beispiel Bruttomethode:

Rechnungsendbetrag netto                                         100.000
MwSt. 19%                                                                     19.000
Rechnungsendbetrag brutto                                        119.000
Abschlagsrechnung                  50.000,00 9.500,00 59.500
Restbetrag brutto                                                            59.500

Eine besondere Herausforderung stellt die Schlussrechnung mit Abzug von Abschlagsrechnungen dar, wenn diese unterschiedliche Steuersätze beinhaltet.

Bei der Rechnungsstellung müssen Sie Folgendes beachten:
• Die gesamte Leistung wird mit dem Steuersatz endgerechnet, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist. Das heißt, bei Leistungserbringung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 werden 16 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ansonsten 19 %.
• Die Abschlagsrechnungen werden mit dem ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuersatz abgezogen.

Achtung: Werden bei der Schlussrechnung und in den Abschlagsrechnungen unterschiedliche Steuersätze ausgewiesen, müssen Sie aufpassen. In diesem Fall kann nur die Bruttomethode angewandt werden, da der in den Abschlagsrechnungen abweichend verwendete Steuersatz mit der Schlussrechnung korrigiert wird.

Die Umsatzsteueranhebung ab 1.1.2021

Gehe zurück auf Los…

Die von der Regierungskoalition beschlossene Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % läuft nun wieder aus.

Also raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln? Im Prinzip schon.

Einen Unterschied zum Juli gibt es aber schon: Da die Senkung der Umsatzsteuer sehr schnell und überraschend kam, gab es erleichternde Übergangsregeln. Dies hat der Fiskus bei der aktuellen Umstellung nicht für notwendig erachtet.

Im Sonderlotse haben wir die wichtigsten Informationen und 14 FAQs zusammengestellt.

Mehrwertsteuer – Weiterführende Informationen

Mit Anwendungsbeispielen für Teilzahlungen und Checkliste

Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreulich. Wie bei Steuern insgesamt, besonders aber bei der Umsatzsteuer, sind es die Details bei der Umsetzung, die es Ihnen nicht ganz so einfach machen werden. Und zum 1. Januar 2021 müssen Sie ja den umgekehrten Weg in die „alte“ Umsatzsteuer zurück gehen.

Im PDF zum Download erhalten Sie die wichtigsten Informationen, die Ihnen den Handlungsbedarf aufzeigen.

Checkliste Mehrwertsteuersenkung

Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli – Handlungsbedarf für Unternehmer

Das Herzstück des Konjunkturpakets: die Koalitionsspitze in Berlin hat sich gestern Abend auf eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geeinigt.

Daher besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, um Ihre internen Strukturen bis zum 1.7. an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen. Wir empfehlen Ihnen folgende Maßnahmen zu prüfen:

  1. Kassensysteme

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zu Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass die Servicetelefone hier heiß laufen – first come first served

2. Fakturierungsprogramme

Auch hier ist eine Umstellung Ihres Rechnungsprogramms durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen. Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% Mehrwertsteuer bzw. 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!

3. Dauerrechnungen

Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer sind bei den meisten Mandanten zu finden. Ihr Vertragspartner wäre verpflichtet, eine neue zeitlich befristete Dauerrechnung mit 16% für den Zeitraum Juli-Dezember auszustellen. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert.

4. Retouren

Erstattungen für Retouren unterliegen ab dem 1. Juli nicht automatisch dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung (siehe Punkt 6.)!

5. Abschlags- und Schlussrechnungen

Sollten Sie (insbesondere im Handwerk) mit Abschlags- und Schlussrechnungen arbeiten, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gibt es in Kürze weitere Informationen.

6. Vorschüsse

Zahlt der Kunde vorab (vor dem 01.07.) und die Lieferung erfolgt beispielsweise erst im August 2020, dann ist bereits der reduzierte Steuersatz auf der Rechnung aufzuführen.

7. Abgrenzungsprobleme Juni / Juli 2020

ACHTUNG: Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Dabei ist der Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung (z.B. im August 2020) irrelevant!! Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden!

Wir werden Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer wurden auch andere Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibung bis 25%; Verlustrücktrag) beschlossen. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dazu informieren wir Sie in Kürze.

Bargeld lacht? Ab 2020 ist die Kassenführung noch weniger lustig

Wer in seinem Betrieb mit Bargeld zu tun hat, steht seitens des Finanzamtes unter Generalverdacht der „Einnahmenverkürzung“ und damit der Steuerhinterziehung. Daher schraubt die Finanzverwaltung die Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Kasse“ immer höher.

Ab dem 01.01.2020 zündet der Fiskus nun die nächste Stufe im Kampf gegen das Schwarzgeld. Im Fokus: die elektronischen Kassensysteme.

Folgende verschärfte Anforderungen muss Ihr elektronisches Kassensystem zukünftig erfüllen:

  1. ein Schutzmodul – eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Hier gibt es drei Bestandteile:

Erstens, das Sicherheitsmodul

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass (Kassen-)Eingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Zweitens, das Speichermedium

Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Drittens, die digitale Schnittste

Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfzwecke gewährleisten.

Jedes zertifizierte Kassensystem bzw. Sicherheitsmodul verfügt über eine individuelle Seriennummer. Jedem Geschäftsvorfall und anderem Vorgang wird u.a. eine eigene Transaktionsnummer zugewiesen. Die Transaktionsnummern sind so beschaffen, dass Lücken erkennbar sind. Des Weiteren wird für jeden Vorgang ein Prüfwert generiert sowie der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes erfasst.

Zuständig für die Zertifizierung ist das Bundesamt für Informationstechnik (BSI). Hierfür sorgt Ihr Kassenaufsteller.

  1. eine Belegausgabeverpflichtung

Ab 2020 gilt erstmals eine grundsätzliche Belegausgabeverpflichtung, allerdings nur bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems – egal, ob die Kunden den Beleg mitnehmen oder nicht. Mit Zustimmung des Kunden ist auch die Bereitstellung eines elektronischen Belegs erlaubt. Details finden Sie in dieser Ausgabe in einem weiteren Artikel und erfahren Sie von Ihrem steuerlichen Berater.

  1. Mitteilungspflichten über Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme von Aufzeichnungssystemen

Ab 01.01.2020 müssen sowohl die Anschaffung als auch die Außerbetriebnahme elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Hierzu soll ein amtliches Formular genutzt werden, das es aber noch nicht gibt.

 Achtung:

  • Alle vor 2020 angeschafften Systeme müssen bis 31.01.2020 gemeldet werden.
  • Beim Neukauf einer Registrierkasse ab dem 01.01.2020 brauchen Sie einen Zertifizierungsnachweis.

Eine Übergangsregelung verschafft Ihnen Luft bis 31.12.2022.

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die grundlegenden Aufzeichnungsanforderungen erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit den oben genannten Funktionen aufrüstbar sind, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Im Umkehrschluss müssen Kassensysteme, die mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können, bereits ab 01.01.2020 über eine solche verfügen. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers).

PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst und dürfen damit ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung ab 01.01.2020 nicht mehr eingesetzt werden.

Kassensysteme, die nicht nachrüstbar sind und vor dem 26.11.2010 angeschafft wurden, müssen entsorgt und durch ein neues System ersetzt werden.

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Kassenhersteller und/ oder mit Ihrem Steuerberater auf, damit Sie bei der nächsten Betriebsprüfung nicht mit Umsatzzuschätzungen von nicht selten zehn bis 15 Prozent durch den Prüfer konfrontiert werden, weil Ihr System nicht „ordnungsgemäß“ ist.

Simulation Kassennachschau

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Denn Vorbeugen ist besser als Steuern nachzahlen.

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