Steuerspar-Tipps zum Jahresende
Noch knapp zwei Monate bis zum Jahreswechsel. Wer jetzt noch „schnell mal was“ zum Steuern sparen sucht, findet reichlich Tipps in unserer Lotse Spezialausgabe
Noch knapp zwei Monate bis zum Jahreswechsel. Wer jetzt noch „schnell mal was“ zum Steuern sparen sucht, findet reichlich Tipps in unserer Lotse Spezialausgabe
Sie besitzen eine Immobilie? Dann haben Sie 2022 Handlungsbedarf.
Das Gesetz zur Grundsteuerreform sieht eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland vor, rund 36 Millionen Grundstücksbesitzer sind davon betroffen.
Die Fakten in aller Kürze:
Wir bereiten uns bereits jetzt intensiv auf diese Neuerungen vor, um Sie bei der Bewertung Ihrer Immobilie und der Feststellungserklärung zu unterstützen.
Sie erhalten Anfang 2022 dazu rechtzeitig weitere Informationen.
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob der Verkauf eines Grundstücks irgendeine Steuer auslöst. Die richtige Antwort darauf lautet: „Das kommt darauf an.“ Wir zeigen Ihnen hier auf, worauf es ankommt.
Ertragsteuerpflichtig sind nicht nur Grundstücksverkäufe, die innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert werden (private Veräußerungsgeschäfte), sondern auch die Veräußerungen von Grundstücken, wenn ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Grundsätzlich steuerfrei sind Grundstücksgeschäfte, wenn die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Innerhalb von zehn Jahren sind wenige Veräußerungen steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft, sofern keine Eigennutzung vorliegt.
Eine größere Anzahl von Veräußerungen kann einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Denn dieser entsteht, wenn
Ein Verdacht auf Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Indizien zutreffen:
Werden aber mehr als drei Objekte veräußert, dann führt das zur Gewerblichkeit aller veräußerten Objekte (auch der ersten drei) und damit zur Steuerpflicht.
Indizien haben es leider an sich, dass es dazu Besonderheiten gibt.
Hier die Top Ten dazu:
Fazit: Eine Steuerpflicht kann sehr schnell zu bejahen sein. Jeder Fall kann anders gelagert sein und zu einer abweichenden Beurteilung führen. Deshalb: Fragen Sie uns bitte vorher. Wurden zu viele Objekte veräußert, lässt sich das, wenn überhaupt, nur schwer wieder retten, denn dann liegt die Beweislast, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bei Ihnen.
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