Update Novemberhilfe – Auszahlung der Abschlagszahlungen Ende November?

Stand 16. November 2020

Geduld fordert der Staat weiterhin von allen, die auf die Novemberhilfe für die von der angeordneten Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und Institutionen warten.

Das Beantragungsportal wird nicht vor Ende November geöffnet.

Statt dessen soll es ab dem 25.11. Abschlagszahlungen geben – so werden die Minister in der Presse zitiert. Auf der Website der Plattform selbst wird jedoch auch der Termin für die Abschlagszahlungen vorsichtig mit „Ende November“ angegeben.

Im Normalfall sind 5 Tage eine kurze Zeitspanne – in der aktuellen Lage für die Betroffenen und damit auch für uns Steuerberater eine kleine Ewigkeit.

Eine tatsächliche Bearbeitung der Anträge und eine Auszahlung vor dem Dezember wird immer unwahrscheinlicher.

Unser Tipp: Wenn Ihr Liquiditätsproblem nicht bis dahin warten kann, melden Sie sich bitte bei uns bzw. Ihrem Steuerberater. Unter Umständen kommt für Sie die Beantragung der Überbrückungshilfe II in Frage. Diese ist bereits beantragbar und wird wahrscheinlich schneller ausgezahlt. Eine spätere Anrechnung der Novemberhilfe ist zwar einmal mehr ein bürokratisches Monster, aber möglicher Weise das kleinere Übel.

Die Fakten – wie viel Abschlagszahlung soll es geben

Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

Die Beantragung

Für die Beantragung bleiben wir Steuerberater, die Wirtschaftsprüfer und die Rechtsanwälte zuständig.

Einzige Ausnahme sind – wie berichtet – Soloselbständige (Unternehmer ohne eigene Mitarbeiter) mit einem Umsatz von max. 6.666 € im November 2019. Sie können den Antrag selbst stellen.

Unser Tipp: Wenn Sie den Antrag selbst stellen wollen, benötigen Sie ein sog. ELSTER-Zertifikat. Dieses sollten Sie so schnell wie möglich beantragen, da das Zertifikat auf dem Postweg zu Ihnen kommt. 10 Tage sind hier die Regel. Die Beantragung müssen Sie hier persönlich vornehmen: www.elster.de
Eine Beantragung durch uns ist leider nicht möglich.

Der Ausblick

Für den 23. November sind laut Kanzlerin Merkel neue „rechtlich bindende“ Maßnahmen zu erwarten. Sobald es weitere Informationen, Klarstellungen und Handlungsempfehlungen gibt, melden wir uns.

Novemberhilfe – erste Klarstellungen

Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.

Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.

Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.

Nun gibt es die ersten Klarstellungen:

1. Wer ist Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung betroffen sind.

Klarstellung: von der Schließungsanordnung betroffene Hotels, Schwimmbäder und Theater sind ebenfalls förderfähig.

  • Alle Unternehmen, die durch die Schließung faktisch indirekt an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden.

Voraussetzung: Sie machen Ihren Umsatz zu mindestens 80 % mit von der Schließung

direkt betroffenen Unternehmen/ Einrichtungen.

Beispiele: Ihre Wäscherei arbeitet vorwiegend für jetzt geschlossene Hotels, Sie beliefern jetzt geschlossene Restaurants mit Lebensmitteln bzw. Gastrobedarf.

Höhe der Förderung: Auch hier max. 75 % des Umsatzes November 2019

  • Sie haben mehrere untereinander verbundene Unternehmen – also mehrere Tochterfirmen oder eben mehrere „Betriebsstätten“. Das können Läden oder Produktionsstätten sein.

Fördervoraussetzung ist hier, dass insgesamt 80 % des Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Teile des Gesamt- Unternehmens entfallen.

Förderhöhe max. 75 % des Novemberumsatzes 2019

Beispiel: Neben Ihrem Restaurant gibt es auch einen Feinkost – oder Weinhandel

Der Umsatz mit dem Restaurant muss mindestens 80 % des Gesamtumsatzes betragen, um förderfähig zu sein.

2. Anrechnung von trotz Schließung erzielten Umsätzen?

Viele Unternehmer – nicht nur in der Gastronomie – haben schon bisher Kreativität bewiesen: Beispiele sind außer Haus Verkäufe, Lieferdienste oder Online-Konzerte.

Der Staat will ein solches unternehmerisches Engagement ausdrücklich unterstützen.

Daher werden Umsätze, die Unternehmen trotz Schließung erwirtschaften, nicht vom Förderbetrag abgezogen, so lange sie nicht mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes (November 2019) übersteigen – also auch oberhalb der eigentlichen Grenze von 25 % des Referenzmonatsumsatzes, der für alle anderen Branchen gilt.

ACHTUNG: SONDERREGELUNG FÜR RESTAURANTS!

Hier will der Staat besonders großzügig helfen:

  • Bei außer Haus Verkauf wird die Erstattung auf max. 75 % des im November 2019 erzielten Umsatzes mit im Restaurant verzehrten Speisen und Getränken (19 % USt) begrenzt.
  • Im Gegenzug wird der Umsatz mit außer Haus Verkäufen im November 2020 nicht auf die Förderung angerechnet.

Fazit: Ihren außer Haus Verkauf im November 2020 dürfen Sie trotz Förderungsauszahlung komplett behalten.

3. Antragstellung

Wie schon bei der Überbrückungshilfe wird der Antrag über eine Online-Plattform gestellt. Um Missbrauch zu vermeiden läuft die Antragstellung wieder über uns Steuerberater oder über Anwälte bzw. Wirtschaftsprüfer.

AUSNAHME FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE!

Bis zu einer Antragshöhe von 5.000 € (also einem Umsatz von max. 6.666 € im November 2019), können Sie den Antrag direkt selbst stellen. Soloselbständig ist jeder, der keine Mitarbeiter beschäftigt – auch keine Minijobber.

Das Antragsformular ist noch nicht online – die Programmierung läuft.

4. Anrechnung anderer Förderleistungen

Zu beachten bleibt, dass alle anderen Förderungen, die Sie für den Zeitraum November 2020 beantragen, die November-Hilfe mindern. Dies betrifft sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Überbrückungshilfe oder zusätzliche regionale Wirtschaftshilfen. Die Förderdarlehen der KfW sind davon aber ausgenommen.

5. Auszahlung

Die Auszahlung wird über die einzelnen Bundesländer erfolgen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat das Ziel ausgerufen, dass zumindest Abschlagszahlungen möglichst bis Ende November ausgezahlt werden sollen.

Überblick über die neuen Fördermaßnahmen ab November

Letzte Woche wurde neben diversen Kontaktbeschränkungsgeboten für den November auch ein neues staatliches Förderpaket vorgestellt, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für besonders betroffene Unternehmen abfedern soll. Dieses tritt neben die bisherigen Förderungen.

Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

1.   Die neue „außergewöhnliche Wirtschaftshilfe“

1.1 Sind Sie grundsätzlich berechtigt?

Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.

Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:

  • Gastronomie
  • Freizeit
  • Unterhaltung
  • Dienstleistungen rund um die Körperpflege (Ausnahme: Frisöre)
  • Veranstaltungen

Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.

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Die elektronische Signatur – einfach und sicher online unterschreiben

Auch Sie haben während der Krise einfach mal gemacht? Homeoffice, Videokonferenz, Chat?

Und bei den Unterschriften für Aufträge oder Verträge hat sich schnell eine Vertrauenskultur herausgebildet? Schließlich hatten Sie gerade in den letzten Monaten andere Themen auf dem Zettel.

Einfach mal machen bringt uns tatsächlich endlich ins Handeln, wo wir vorher oft gezögert haben. Und wir wissen heute, dass die Normalität eine andere ist als vor der Krise. Und dass dieser Zustand der „alltäglichen Ausnahmesituation“ noch eine ganze Weile dauern wird.

Wir stellen auch fest: Die Digitalisierung ist endgültig gekommen, um zu bleiben.

Daher lohnt es sich, die jetzige Vertrauenskultur an den wichtigen Stellen wieder in einen rechtssicheren Zustand zu überführen.

Dabei gibt es 3 Sicherheitsstufen, die Sie kennen sollten.

Hier ein Überblick über die Möglichkeiten Verträge und andere Dokumente rechtssicher zu unterschreiben ohne Drucker und Füllfederhalter.

Die verschiedenen Stufen der elektronischen Signatur

Stufe 0: Unterschrift per PDF

Egal ob direkt in der PDF zum Beispiel auf dem Tablet unterschrieben oder ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt, entfaltet diese Unterschrift keine Rechtswirkung. Meist ist das Verfahren auch ziemlich umständlich.

Trotzdem reicht es sicher an vielen Stellen in ihrem Betrieb aus. Im Prinzip machen wir ja bei Amazon und Co auch nichts anderes – mittlerweile sogar komplett ohne Unterschrift bei Anlieferung.

Hier geht es wieder um die Vertrauenskultur – mit Lieferanten oder Kunden, mit denen eine langfristige und gute Geschäftsbeziehung besteht, scheint das im ersten Schritt ausreichend.

In Krisenzeiten sollten Sie aber auch hier gut abwägen, um wie viel es beim konkreten Geschäft geht. Auch ohne bösen Willen können vielleicht auf der anderen Seite Vereinbarungen nicht eingehalten werden. Und wenn man mit dem Rücken zur Wand steht, muss man sich dann doch selbst der nächste sein.

Stufe 1: Einfache elektronische Signatur

            Sie kommt oft bei E-Mails zur Anwendung. Eine eindeutige Zuordnung zu einer

bestimmten Person ist damit nicht gegeben. Die Beweiskraft ist daher gering und

zum Beispiel für E-Commerce oder E-Government nicht ausreichend. Sie kann aber

zum Beispiel bei elektronischen Rechnungen aus Ihrem Hause durchaus sinnvoll sein.

Stufe 2: Fortgeschrittene elektronische Signatur

            Hier ist die Person, die die Unterschrift leistet, eindeutig authentifiziert. SIe ersetzt

allerdings die handschriftliche Unterschrift noch nicht komplett. Für die meisten Rechtsgeschäfte reicht Ihre Beweiskraft allerdings aus.

Stufe 3: Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

            Hier sind Sie beim rechtsgültigen Ersatz der handschriftlichen Unterschrift

angekommen. Sogar Grundstückskaufverträge oder Arbeitsverträge können damit abgewickelt werden.

Natürlich sind hier die Anforderungen besonders hoch. Solche Signaturen werden nur

von zugelassenen Trustcentern ausgegeben. Außerdem ist eine Chipkarte erforderlich.

Unterschrift per Portal – eine gute Lösung mit überschaubaren Kosten

Überlegen Sie gut, für welche Ihrer Geschäftsprozesse und welche Geschäftspartner welche Art der Signatur notwendig ist.

Eine gute Möglichkeit, mit einer Softwarelösung das Thema ziemlich umfassend zu regeln, sind Unterschriftsportale.

Die Vorteile:

  • Alle Sicherheitsstufen abbildbar – Sie wählen die jeweils passende aus.
  • Meist ist auch eine Workflowgestaltung enthalten – Sie können fest legen wer in welcher Reihenfolge das Dokument erhält und signiert. Und zum Schluss geht das Dokument vielleicht ins Sekretariat zur Ablage.
  • Zeit ist hier keine knappe Ressource mehr, wenn es um Rechtssicherheit geht.
  • Als Cloudlösungen funktionieren diese Portale auf allen Geräten – auch unterwegs.
  • Keine Installation und Wartung zusätzlicher Software.

Anbieter – Beispiele – ohne Vollständigkeitsgarantie natürlich:

  • FP Sign  (übrigens das digitale Produkt des ehemaligen Herstellers der Postalia Frankiermaschinen – ein schönes Beispiel für digitalen Wandel)
  • Docusign

Auch Adobe bietet Möglichkeiten zur elektronischen Signatur. Diese Lösung ist eher für Kunden interessant, die ohnehin Adobe-Kunden sind.

Meist ist es kein Problem eine Freischaltung für einen kostenlosen Test zu erhalten.

Probieren Sie es aus und zeigen Sie sich Ihren Geschäftspartnern gegenüber als moderner Unternehmer.

Lotse Herbstausgabe 2020

Die aktuelle Ausgabe ist auf dem Weg zu unseren Mandanten. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und veröffentlichen die einzelnen Beiträge nach und nach hier auf unserem Blog

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Förderprogramm Digital
  • Die elektronische Signatur
  • Liquiditätsgewinn durch Verlustrücktrag
  • Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
  • Degressive Abschreibung
  • Risiken Gestalten
  • Virtuelle Beziehungspflege
  • Unterstützung für Ausbildungsbetriebe

Jobentdeckerin in der Kanzlei

2 Tage konnte die Jobentdeckerin Jana in unsere Kanzlei reinschnuppern. Sie hat einen ausführlichen Bericht dazu geschrieben.

Besonders gefreut hat uns, dass wir ihr zeigen konnten, wie abwechslungsreich und vielseitig der Beruf ist.

Jana schreibt über die Digitalisierung, das Qualitätsmanagement und die Umweltfreundlichkeit in unserer Kanzlei. Und findet gut, dass wir flexible Arbeitszeiten und Home-Office anbieten, so dass Familie und Beruf zusammenpassen.

Und der Capuccino hat Ihr auch richtig gut geschmeckt;-)

Unternehmens-Check – stärken Sie ihr Unternehmen mit 50 bzw. 90%-iger Förderung

Unternehmerisches Denken und Handeln ist gefragt. Nutzen Sie unseren Unternehmens-Check  – und das mit einer bis zu 90% igen Förderung

Die Einschränkungen im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben bringen zum einen viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, doch zum anderen entstehen neue Ideen und Arbeitsweisen, die ein Weiterarbeiten ermöglichen und darüber hinaus die Weichen für Veränderungen stellen.

Bereits seit zwei Jahren beraten wir mit dem Unternehmens-Check zahlreiche Mandanten und unterstützen sie bei den unterschiedlichsten Projekten – staatlich gefördert mit 50%- Zuschuss für Beratungsleistungen bis € 3.000. Nutzen Sie diese Möglichkeit ebenfalls – für Unternehmen in der Krise erhöht sich der Zuschuss auf 90%.

Die Themenfelder des Unternehmens-Checks

Bereiche Unternehmenscheck

Gemeinsam mit dieser 50% bzw. 90% geförderten Beratung geben wir Ihnen sowohl kurz- als auch mittelfristig Hilfestellung, damit Sie gestärkt aus der Krise kommen.

  1. Beratungsthemen bei kurzfristigen Engpässen

Wie lang reichen meine Liquiditätsreserven noch? – macht es Sinn über die „Corona – Förderkredite“ der KFW Bank nachzudenken?

Inwieweit sind zum Thema „Liquiditätsengpass“ schon Gespräche mit Banken, Vermietern oder Lieferanten geführt worden?

Auch gestundete Beträge oder Steuerzahlungen müssen irgendwann bezahlt werden. Diese gilt es in einem Liquiditätsplan 2020 mit einzubauen, damit sie nicht in Vergessenheit geraten.

     2. Beratungsthemen, die Sie mittel- und langfristig weiterbringen

  • Gibt es vielleicht auch Möglichkeiten für Ihr Unternehmen kurzfristig neue oder andere Geschäftsfelder zu entwickeln, um in der Krisenzeit neue Umsatzgebiete zu generieren?
  • In Zeiten von „Kontaktsperre“ und „Abstand halten“ hat sich gezeigt, dass digitalisierte Arbeitsabläufe von Vorteil sind. Wir helfen gerne digitale Arbeitsstrategien zu entwickeln.
  • Die Corona – Krise hat uns vor Augen geführt, wie von einem auf dem anderen Tag alles anders sein kann. Notfall – bzw. Ablaufpläne helfen dabei, dass im Fall der Fälle jeder weiß, was zu tun ist.

Unsere Beratungsgespräche können in den nächsten Wochen natürlich auch per Telefon bzw. Online geführt werden. Rufen Sie uns gerne dazu an.

 

Erfolgreich Planen – von den Zielen bis zur Umsetzung

Haben Sie sich mal überlegt, wieso alle größeren Unternehmen eine Planung und ein Controlling haben? Ist es, weil die nicht wissen, wie sie ihre Mitarbeiter beschäftigen sollen, oder hat es einen tieferen Grund? Fragen wir unsere kleineren Mandanten, so heißt es oft: „Das habe ich im Kopf“ oder „Mein Bankkonto ist meine Planung“. Aber sollten wir uns denn nicht, gerade in den Zeiten, in denen es durch Herabsetzungen, Stundungen und Umsatzausfälle komplexer wird, nicht diese großen Unternehmen als Vorbild nehmen? Irgendwann ist die Grenze dessen erreicht, was man im Kopf planen kann. Weitere Notwendigkeiten einer Planung sind:

  • Eine schriftliche Planung schafft Sicherheit, vor allem dann, wenn Szenarien aufgezeigt werden.
  • Eine schriftliche Planung weist manchmal auch schon auf Handlungsoptionen hin.
  • Eine schriftliche Planung kann mit den tatsächlichen Ist-Zahlen verglichen werden.
  • Eine schriftliche Planung schafft Gewissheit bei der Frage nach der Unternehmensfortführung.
  • Eine schriftliche Planung will die Bank, wenn es um Kreditvergaben geht.
  • Oder denken Sie an eine Unternehmensveräußerung: Eine schriftliche Planung ist Grundlage für eine Unternehmensbewertung. 

Wir könnten noch weitermachen, aber belassen wir es bei diesen Beispielen.

Bei einer schriftlichen Planung setzen Sie sich intensiv mit Ihrem Unternehmen auseinander. Sie überlegen, wohin sich Ihr Unternehmen entwickeln soll, welche Umsatzsparten Sie bereits haben oder haben wollen. Sie definieren Ziele. Sie beschäftigen sich mit Ihrer Work-Life-balance. Sie arbeiten einfach gesagt AN Ihrem Unternehmen und AN Ihrem Leben. Denn Ihr Unternehmen ist unbestritten einer Ihrer wichtigen Lebensinhalte.

Doch was ist eine Planung? Wie viele Jahre müssen geplant werden? Reicht es aus, auf Jahresbasis zu planen, oder muss auf Monatsbasis geplant werden? Wie genau muss eine Planung sein? Was ist, wenn es nachher nicht so kommt?

Wenn Sie „Planung“ googeln, dann finden Sie oft folgende Definition:

„Planung ist die gedankliche Vorwegnahme zukünftigen Handelns durch Abwägen verschiedener Handlungsalternativen und Entscheidungen für den günstigsten Weg.“

Diese Definition erinnert mich sehr an eine Wanderkarte. Auch dort schaue ich mir an, welchen Weg ich nehme, um mein Ziel zu erreichen. Welche Wegbegleiter habe ich, an die ich die Wegstrecke anpassen muss, welche Ausweichwege, oder auch mal: Welche Abkürzungen gibt es?

Schauen wir uns nun konkret eine Planung an. Je nach Anlass umfasst die Planung mehrere Jahre, wie bei einer Unternehmensbewertung, oder nur einen kurzen Zeitraum, wie zum Beispiel in der aktuellen Corona-Krise bei der Frage: „Wenn morgen nochmals die Umsätze auf null zurückgingen, wie lange würde mein Unternehmen überleben?“ Wollen Sie es ausrechnen? Dann los! Sie planen die anfallenden Kosten und rechnen diese auf einen Durchschnitt runter. Ermitteln Sie dann den verfügbaren Betrag aus allen Bankkonten und Kreditlinien. Im letzten Schritt teilen Sie den verfügbaren Betrag durch die monatlichen Durchschnittskosten. Jetzt sind Sie bei der finanziellen Reichweite angelangt, also der Anzahl von Monaten, die Ihr Unternehmen ohne Hilfe und ohne Umsatz überleben könnte.

Es gibt viele Menschen, die sind Perfektionisten. An sich eine hervorragende Eigenschaft. Bei der Planung wird man sich hier jedoch verirren. Das wissen die Perfektionisten, und deshalb fangen sie oft erst gar nicht mit einer Planung an. Lieber Leser, wenn Sie auch so ein Perfektionist sind, dann ist das grundsätzlich klasse. Aber bitte: Planen Sie trotzdem! Keine einzige Planung wird genauso umgesetzt. Es ist Aufgabe des Controllings, Planungsabweichungen festzustellen, zu analysieren, gegenzusteuern und vielleicht einen neuen Plan aufstellen. Der erste Schritt aber ist immer die erste Planung.

Die Art einer Planung hängt ebenso wie die Planungstiefe und die Anzahl der Jahre von dem Sinn und Zweck der Planung ab. Manchmal ist nur eine Ertragsplanung notwendig. Nämlich dann, wenn Sie nur einen Soll-Ist-Vergleich haben möchten, oder wie im obigen Beispiel, die finanzielle Reichweite ausrechnen wollen. In den meisten Fällen wird jedoch eine integrierte Ertrags- und Liquiditätsplanung erforderlich sein. Insbesondere dann, wenn mit der Bank der Kreditbedarf besprochen werden soll. Denn hier ist gefragt, wie viel Liquidität das Unternehmen benötigt. Dazu muss man jedoch zuerst eine Ertragsplanung erstellen, aus der sich unmittelbar die Liquiditätsplanung ableitet. Das liest sich so, als ob dies ein Kinderspiel wäre. Tatsächlich gibt es hierbei einige Stellmöglichkeiten, die bedacht und besprochen sein wollen.

Die Perfektionisten werden jetzt wahrscheinlich schnell weiterblättern, denn das scheint zu viel Zeit zu beanspruchen. Ja, man kann sich in einer Planung verlieren. Und nein: Als Kanzlei sind wir an Ihrer Seite und planen mit Ihnen. Um im Beispiel der Wanderkarte zu bleiben: Die Planung wird den Maßstab haben, den Sie benötigen, um den Weg für Ihr Unternehmen klar zu erkennen. Denn Sie als Chef müssen wissen, wohin es gehen soll. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen dabei!

Videolust statt Reisefrust

Wie Sie Videokonferenzen auch künftig sinnvoll nutzen können

In vielen Betrieben hat das verordnete Homeoffice zu neuen Kommunikationsformen geführt. Teambesprechungen und Kundenanfragen wurden mithilfe von Videokonferenzsystemen gelöst. Die körperliche Distanz konnte so ein Stück weit aufgehoben werden.

Langsam kehren die Mitarbeiter wieder in die Büros zurück, persönliche Kundengespräche sind – wenn auch unter Auflagen – wieder möglich. Und natürlich ist jeder froh, dass es wieder ein persönliches Miteinander gibt. Doch Homeoffice und Kommunikation mit Videokonferenzen haben auch ihre guten Seiten – und das können Sie sich auch in Zukunft zunutze machen:

  • Alle Mitarbeiter sind und bleiben einsatzfähig, auch wenn sie nicht ins Büro kommen können – auch wenn es nur wenige Tage betrifft, weil beispielsweise Schneechaos herrscht und der Verkehr zusammenbricht.
  • Teilzeitmitarbeiter können besser ins Team eingebunden werden, indem sie sich bei Teambesprechungen dazuschalten können.
  • Zeitbudget und Nerven werden geschont – für manche Besprechungstermine ist die An- und Abreisezeit genauso oder gar länger als die Besprechung selbst.
  • Die Umwelt dankt es uns – weniger Verkehrsaufkommen, Staus vermeiden und keine Parkprobleme. Wir können alle unseren Beitrag zur Klimastabilisierung leisten.

Möglicherweise denken Sie jetzt: Aber wieso braucht es dazu Videokonferenzen? Da braucht es extra Technik, und wenn das Internet schwächelt, ist man auch schnell genervt. Da ist es doch einfacher, zu telefonieren – das haben wir immer schon so gemacht.

Die Videokonferenz bietet gegenüber dem Telefonat zwei große Vorteile:

  1. Sie sehen Körpersprache und Mimik Ihres Gegenübers. Auch wenn es manchmal aus technischen Gründen ruckelt, wird eine engere Bindung erzeugt als nur über die Stimme.
  2. Sie können Ihren Bildschirm teilen: die Besprechungspunkte in einer Teamsitzung, in der Sie für alle sichtbar die Ergebnisse festhalten. Das Angebot für den Kunden, das Sie live kommentieren. Oder Sie entwickeln gemeinsam eine Idee mithilfe von Mindmap-Lösungen. (Mindmaps sind grafisch orientierte Themensammlungen, die ausgehend von einem Hauptpunkt die Unterpunkte als Zweige mit Verästelungen darstellen.)

Diese zwei Punkte sorgen dafür, dass die Teilnehmer den Inhalten besser folgen können und konzentrierter an der Sache arbeiten.

Natürlich gibt es dabei ein paar Spielregeln zu beachten – je nachdem, ob Sie eine Teambesprechung mit vielen Teilnehmern oder ein Eins-zu-eins-Gespräch mit einem Kunden führen. Hier die wichtigsten Spielregeln, gleich so formuliert, dass Sie diese Ihren Kunden zur Verfügung stellen können:

  • Bitte stellen Sie alle Störquellen und Ablenkungen aus, wie Telefon/Handy, Mailprogramm und andere Anwendungen wie Facebook, Instagram & Co. Denken Sie eventuell auch daran, Alexa auszuschalten, um die Privatsphäre zu gewährleisten.
  • Nutzen Sie einen eigenen Raum oder eine ruhige Ecke, um Umweltgeräusche zu minimieren.
  • Wenn Sie von zu Hause arbeiten, bitten Sie Ihre Familienmitglieder, während der Besprechung ungestört zu sein.
  • Ein aufgeräumter Schreibtisch minimiert weitere Ablenkungen und hilft bei der Fokussierung auf das Thema.
  • Sie erhalten einen Tag vorher von uns den Zugangslink und die Besprechungspunkte. Wenn Sie noch weitere Themen haben, schicken Sie uns diese bitte vorweg.
  • Wir sind 10 Minuten vorher bereits im Meeting-Raum. Sie können gern dazukommen, wenn Sie die Technik noch mal kurz justieren möchten. Oder Sie versorgen sich in aller Ruhe mit Getränken und öffnen die Dateien, mit denen wir dann arbeiten werden.
  • Wir teilen unseren Bildschirm mit Ihnen, sodass wir gemeinsam an einem Dokument arbeiten können. Bei Bedarf können wir die Rollen auch tauschen, sodass Ihr Bildschirm übertragen wird.
  • Je nach Bedarf legen wir Pausen ein, hier stimmen wir uns kurzfristig während der Besprechung ab.

Diese Spielregeln mit einem Erläuterungstext und weitere Spielregeln für Teambesprechungen können Sie gern bei uns anfordern.

Natürlich ist eine Videokonferenz kein vollwertiger Ersatz dafür, mit Mitarbeitern und Kunden an einem Tisch zu sitzen. Doch stellt sie in Zukunft eine sinnvolle Ergänzung dar. Nutzen Sie die Chancen, die darin stecken, um Reisezeiten zu minimieren und bei Bedarf das Homeoffice öfter zu nutzen.