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2024 – Es tut sich was bei Mindestlohn, Mini- und Minijobs

Das  neue Jahr bringt auch Änderungen für die Lohnabrechnung im Bereich Mindestlohn, Minijob und Midijob:

Ab 1. Januar 2024 bitte berücksichtigen:

1. Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 12,41 €
Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2024 auf 12,41 € je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 €. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 € je Zeitstunde.

2. Geringfügige Beschäftigung – Höhere Geringfügigkeitsgrenze ab 2024
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigte.
Ab 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € auf 538 €.
Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
Die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend auf 6.546 € an.

3. Midijob – Übergangsbereich liegt ab 2024 zwischen 538,01 € und 2.000 €
Der Midijob/Übergangsbereich entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig.

Im Übergangsbereich sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der
Arbeitgeberanteil an den Beiträgen wird dagegen erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtigen Einnahme“ gibt es bereits seit 01.10.2022 zwei fiktive Werte:
eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags.

Mindestlohn steigt auf 12 €

Ab 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf  12 € angehoben.

Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) auf 520 € monatlich angehoben.
Das heißt, ab dem 01.10.2022 dürfen Ihre Minijobber maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten.

Anpassungen bei Mini- und Midijobs

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 € gibt es auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs.

Neben der bloßen Anhebung von Verdienstgrenzen wird es auch ganz neue Regelungen geben. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 € angehoben.

Die Untergrenze beginnt dann bei 520,01 €. Die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig bemisst, wird angepasst. Gleichzeitig wird eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile eingeführt.

Für Arbeitnehmende, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 € im Monat sind, gibt es eine Bestandschutzschutzregelung. Diese Beschäftigten können bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zu den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig bleiben und zwar in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wobei der Versicherte eine Befreiung beantragen kann. Für die Rentenversicherung betrifft dies nur Midijobber, die in Privathaushalten beschäftigt sind.

Unser Tipp:

Prüfen Sie alle bestehenden Verträge mit Ihren Mini-und Midijobbern und passen Sie diese gegebenenfalls an.

Handlungsbedarf prüfen – Mindestlohn 2021

Der Mindestlohn ist ein andauernder Streitpunkt in der Politik. Die einen wollen ihn ausbauen und erhöhen, die anderen am liebsten abschaffen oder wenigstens eindämmen. Tatsache ist, er ändert sich wieder. Hier nichts zu tun, wäre absolut gefährlich. Deshalb nun in aller Kürze die notwendigen Informationen.

Der Mindestlohn soll bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 auf 10,45 €, jeweils brutto, je Zeitstunde steigen.

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: Mindestlohn 9,50 €
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 €
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: Mindestlohn 9,82 €
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: Mindestlohn 10,45 €

Arbeitgeber müssen dabei insbesondere die Folgen für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beachten.

Wurde bisher die für eine geringfügige Beschäftigung maximal mögliche Arbeitszeit vollständig Ausgeschöpft, und soll auch künftig der Status als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben, führt die Erhöhung des Mindestlohns zu einer Reduzierung der Arbeitszeit.

Bestehende Arbeitsverträge müssen daher zur Vermeidung einer künftig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ggf. an die eringe maximale Arbeitszeit angepasst werden!

  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: max. 47,36 Stunden/Monat
  • 01.07.2021 bis 31.12.2021: max. 46,87 Stunden/Monat
  • 01.01.2022 bis 30.06.2022: max. 45,82 Stunden/Monat
  • 01.07.2022 bis 31.12.2022: max. 43,06 Stunden/Monat

Fragen hierzu beantworten wir gerne und stehen Ihnen natürlich bei der Umsetzung zur Seite.

Lotse Winterausgabe 2021

Kompakt und informativ: in unserem aktuellen Mandantenmagazin finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Wirtschaft. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und veröffentlichen die einzelnen Beiträge nach und nach hier auf unserem Blog

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Jahressteuergesetz 2021 – Die Highlights
  • Der neue Mindestlohn 2021/2022
  • Macht Bargeldlos wirklich glücklich?
  • Steuerpflichtiger Grundstückshandel
  • Drei Irrtümer zum Thema “New Work”
  • Lehren aus der Corona-Krise
Lotse Cover

Stechuhr für alle? – Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeit erfassen klingt ein bisschen nach Stempeln aus vergangenen Industrietagen, ist aber zeitgemäß wie nie zuvor.

Nicht zuletzt aufgrund des Mindestlohngesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 €/Stunde. Zur Sicherstellung, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde gezahlt wird, besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.

Und dann ist da noch die europäische Arbeitszeitrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Zeiterfassung erlassen. Damit verpflichten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ist das jetzt etwas Neues?

Nein. Zumindest Überstunden sind nach deutschem Recht grundsätzlich zu erfassen.

Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine große Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen beispielsweise das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig die Arbeitszeit aufzeichnen.

Die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung (wieder so ein Wortungetüm) befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958 € brutto erhält,
  • ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000 € brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).

Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten.

Was muss wie notiert werden? 

Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) und
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.

 Merke: Eine Pause ist eine Pause ist eine Pause 

Auf gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten darf nicht verzichtet werden, zum Beispiel um früher Feierabend zu machen.

Was ist noch zu berücksichtigen? 

Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.

Bitte beachten Sie 

Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später.

Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.

Oben haben wir bereits auf Ruhepausen hingewiesen. Diese Regelung findet sich im Arbeitszeitgesetz. Hierin wurden Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Ruhezeit getroffen. „Die werktägliche Arbeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten“ und „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden … zu unterbrechen“.

Wer kennt und befolgt das?

Und: Der Zweck des Gesetzes ist es, …

„den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen.“

Hat jetzt nicht unbedingt etwas mit Aufzeichnungspflichten zu tun, ist aber interessant zu lesen. Und seelische Erholung können wir doch alle gut gebrauchen.