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4 Tipps für die Handwerker-Rechnung

Im letzten Blogbeitrag “3 Tipps für eine BP-konforme Rechnung” gab es allgemeine Tipps zur Rechnungserstellung.
Jetzt heißt es: Handwerker aufgepasst.

1. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht

Privatkunden müssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Auf diese Aufbewahrungspflicht müssen Sie Ihre Kunden hinweisen.

2. Angaben für Steuerbonus

Privatkunden haben die Möglichkeit, Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung anzusetzen. Abzugsfähig sind jedoch nur Arbeitskosten, Anfahrtskosten sowie die dazugehörige Umsatzsteuer. Wird hier ein Pauschalbetrag berechnet, kann die Rechnung nicht berücksichtigt
werden. Aus diesem Grund freuen sich Ihre Kunden, wenn bereits in der Rechnung eine Trennung erfolgt. Ansonsten wird Ihr Kunde sicher die Korrektur der Rechnung einfordern. Weiter ist die Überweisung des Rechnungsbetrags für die Abzugsfähigkeit zwingend.

3. Abrechnungsparameter klar kommunizieren

Für Ärger mit Kunden sorgen Fehler bzw. fehlende Absprachen z.B. in Bezug auf Stundensätze und Zusatzleistungen. Arbeitsstunden dürfen von Handwerkern nicht auf eine halbe oder volle Stunde aufgerundet werden. Zulässig seien nur geringfügige Aufrundungen.
Die Stundensätze können Sie mit Kunden frei vereinbaren. Sollten Sie jedoch ohne schriftliche Vereinbarung tätig werden, sollten Sie nicht mehr als den ortsüblichen Stundensatz für eine Leistung abrechnen.
Anfahrtskosten können Sie in Rechnung stellen, wenn Sie den Kunden vor Auftragserteilung darüber informiert haben.

4. korrekter Abzug von Abschlagszahlungen

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, wie Abschlagsrechnungen bei der Schlussrechnung gegengerechnet werden: die Netto- und die Bruttomethode.
Bei der Nettomethode werden vom Netto-Rechnungsendbetrag die Netto-Abschlagsbeträge abgezogen. Auf dem verbleibenden Betrag wird die Umsatzsteuer gerechnet.

Beispiel Nettomethode:
Rechnungsendbetrag netto 100.000
Abschlagsrechnung netto      50.000
Restbetrag netto                    50.000
MwSt. 19 %                              9.500
brutto                                      59.500

Wird die Bruttomethode angewendet, so wird auf dem kompletten Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer gerechnet. Die Abschlagszahlungen werden brutto hiervon abgezogen. Dabei müssen Sie in der Rechnung für jede Abschlagsrechnung zusätzlich den Netto- und
Umsatzsteuerbetrag ausweisen.

Beispiel Bruttomethode:

Rechnungsendbetrag netto                                         100.000
MwSt. 19%                                                                     19.000
Rechnungsendbetrag brutto                                        119.000
Abschlagsrechnung                  50.000,00 9.500,00 59.500
Restbetrag brutto                                                            59.500

Eine besondere Herausforderung stellt die Schlussrechnung mit Abzug von Abschlagsrechnungen dar, wenn diese unterschiedliche Steuersätze beinhaltet.

Bei der Rechnungsstellung müssen Sie Folgendes beachten:
• Die gesamte Leistung wird mit dem Steuersatz endgerechnet, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist. Das heißt, bei Leistungserbringung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 werden 16 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ansonsten 19 %.
• Die Abschlagsrechnungen werden mit dem ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuersatz abgezogen.

Achtung: Werden bei der Schlussrechnung und in den Abschlagsrechnungen unterschiedliche Steuersätze ausgewiesen, müssen Sie aufpassen. In diesem Fall kann nur die Bruttomethode angewandt werden, da der in den Abschlagsrechnungen abweichend verwendete Steuersatz mit der Schlussrechnung korrigiert wird.

3 Tipps für eine BP-konforme Rechnung

Nach getaner Arbeit erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden. Unterlaufen Ihnen hierbei Fehler, so kann es zu Reklamationen, verspäteten Zahlungseingängen und Steuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen kommen. Beachten Sie folgende drei Tipps, um negative Konsequenzen zu vermeiden – weitere vier Tipps erfahren Sie im nächsten Beitrag:

1. Rechnung GoBD-konform erstellen
Die verwendete Software zur Rechnungsschreibung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit diese von der Finanzverwaltung nicht bemängelt werden. So muss gewährleistet werden, dass die Rechnungen nicht mehr veränderbar und mit einer fortlaufenden
Rechnungsnummer versehen sind.

Schreiben Sie Ihre Rechnungen mit den Office-Programmen Excel oder Word, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies kann im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt zu enormen Hinzuschätzungen führen.

Unser Tipp:
Stellen Sie Ihre Fakturierung auf professionelle Programme um, wie z.B. Lexoffice oder „Unternehmen online“ von der DATEV. Diese sind auch für kleine Betriebe geeignet und bieten sogar die Möglichkeit, Unterlagen GoBD-konform zu speichern. So können Sie in der Zukunft Ihren Papierverbrauch reduzieren.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umstellung auf papierlose Prozesse.

2. Pflichtangaben vollständig erfassen
Zu den Pflichtangaben in einer Rechnung gehören gemäß § 14 UstG:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende und eindeutige Rechnungsnummer
  • Leistungszeitpunkt
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Leistung
  • Netto-Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer
  • Entgeltminderungen
  • Steuersatz und Steuerbetrag
  • Hinweise auf bestehende Steuerbefreiungen und Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UstG

Sind die Angaben nicht vollständig, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Daher ist es für Ihre Kunden wichtig, dass sämtliche Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind.

Achten Sie auch bei Eingangsrechnungen auf vollständige und korrekte Angaben und fordern Sie bei Fehlern eine korrekte Rechnung an, bevor Sie bezahlen. Andernfalls wird Ihnen das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug verweigern.

3. frühzeitige Rechnungsstellung
Eine Pflichtangabe in den Rechnungen ist der Leistungszeitpunkt. Auf den achten Betriebsprüfer ganz besonders, denn die Umsatzsteuer wird zum Leistungszeitpunkt fällig. Der Leistungszeitpunkt ist der Tag der Abnahme des Werks. Falls es nicht oder verspätet zur Abnahme
kommt, wäre es der Tag der Fertigstellung und Inbetriebnahme. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn nach der Abnahme noch kleinere Mängel beseitigt werden müssen.

ACHTUNG: Seit dem 01.01.2020 sind Sie verpflichtet, die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung zu stellen. Dies gilt, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wurde oder der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

Lotse Mandantenmagazin Herbst 2021

Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Die 7 Tipps für eine BP-konforme Rechnung
  • Fotovoltaikanlagen – gut für die Umwelt, Änderungen bei der Steuer
  • Digitales Funkrauschen – welcher Kanal für welche Botschaft?
  • Nachhaltig Wirtschaften – sinnvoller Trend
  • Ausgebrannt? So schützen Sie sich vor Burn-Out

PDF zum Download

Steuernachzahlungen vermeiden und Prozesse optimieren

Die Verfahrensdokumentation macht es möglich

Von der Pflicht zur Kür. Die 7 wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt

  1. Verfahrensdokumentation – was ist das?
  2. Warum benötigen Sie eine Verfahrensdokumentation?
  3. Was kann Ihnen passieren, wenn keine Verfahrensdokumentation vorhanden ist?
  4. Welchen Inhalt muss eine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation haben?
  5. Wie unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Verfahrensdokumentation?
  6. Welchen weiteren Nutzen hat die Verfahrensdokumentation noch?
  7. Wie sieht der weitere Ablauf aus?

Die Betriebsprüfung – Es war einmal…

Das Märchen von netten Betriebsprüfern

Es war einmal vor langer Zeit, da lebte in einem fernen Land ein Handwerksmeister. Er war ein redlicher Mann, der ehrlich seiner Arbeit nachging, zu allen Leuten freundlich war und pünktlich die geforderten Steuern zahlte. Er vertraute darauf, dass er alles richtig machen würde, denn schließlich hatte er auch einen Spezialisten damit beauftragt, im Rahmen der Gesetze und Erlasse die für ihn zutreffende, aber dennoch niedrigste Steuer zu ermitteln.

Den gierigen Landesfürsten war das aber nicht genug. Sie beauftragten ihrerseits Prüfer, die nachsehen sollten, ob sie nicht doch noch etwas mehr Steuern herauspressen konnten. So kamen Prüfer und nahmen Einsicht in alle Belege, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen. Ein großes Vergnügen bereitete ihnen, direkt bei dem Handwerker zu prüfen, denn in scheinbar unverfänglichen Gesprächen gab der Handwerksmeister meist fahrlässig preis, was er besser nicht hätte erwähnen sollen. Nicht dass er etwas Ungesetzliches getan hätte. Nein, der Prüfer nutzte dies, um dem Sachverhalt einen privaten Beigeschmack zu geben und ihn dann nicht als Betriebsausgaben zuzulassen.

Im Laufe der Zeit veränderten sich die Prüfungsmethoden zusehends. Die Prüfer wurden immer gieriger und rüsteten sich technologisch auf. Im Zeitalter der Computer begannen sie, mit der Software IDEA alle Buchungen automatisch zu durchforsten, sodass ihnen nichts verborgen blieb.

Eines Tages herrschte weltweit eine große Pandemie. Die Prüfer, denen ihr Beruf Spaß machte, stellten geknickt den Prüfungsbetrieb ein, denn die Ansteckungsgefahr und die Gefahr um Leib und Leben waren zu groß. Nach kurzer Zeit allerdings konnten sie freudig wieder beginnen, denn sie prüften nun digital, von zu Hause oder vom Amt aus.

Man hätte meinen können, nun wären die Prüfungsbedingungen erschwert, und die Zeit der großen Nachzahlungen wäre vorerst vorbei. Weit gefehlt. Im Gegensatz zu den Schulen, die nach wie vor im digitalen Dornröschenschlaf liegen, konnten sich die Finanzbeamten und die Prüfer sehr schnell in ein neues Zeitalter aufmachen und waren hier sehr lebendig. Für die vielen geprüften Betriebe hatte das zur Folge, dass die Prüfung unpersönlicher wurde. Der Mensch mit all seinen Stärken und Schwächen hinter dem Unternehmen wurde immer weniger wahrgenommen. Wurde früher der Betrieb besichtigt, um Hintergrundwissen zum Betrieb und zum Unternehmer zu bekommen, so wird nun ein Fragebogen mit sehr pauschalen Fragen rausgeschickt. Die Beantwortung erfolgte sehr emotional und einsilbig, sodass manche Prüfer mit einer Schätzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht drohten, was die Stimmung nicht gerade positiv beeinflusste. Auch wurden von den Prüfern voreilige Schlüsse gezogen, natürlich in aller Regel zum Nachteil der Unternehmen.

Wenn die Anordnung einer Prüfung einmal zugegangen ist, dann ist es zu spät für Korrekturen oder reumütige Selbstanzeigen. Zwar wird in der modernen Zeit nicht mehr geköpft, aber die Strafen können dennoch drakonisch sein.

Viele Betriebe recherchieren deshalb im Vorfeld zusammen mit ihren Beratern, wo Steuerrisiken liegen, und berichtigen dies zeitnah, wenn es so schwerwiegend ist, dass dadurch ein Steuerstrafverfahren drohen könnte. Oftmals sind es unbeabsichtigte Fehler, die hier Auslöser sein können. Die Prüfer organisierten sich schon lange. So gab es Absprachen, nicht nur, wie zu prüfen sei, sondern auch, wo Schwerpunkte gesetzt werden sollten.

Die zwölf Prüfungsschwerpunkte

Zwölf dieser Schwerpunkte der modernen Zeit wollen wir nachfolgend nennen:

1. Bargeschäfte: Häufen sich hier Fehler, oder fehlen gar Buchungen, dann stellt dies einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Prüfer wird freudig hinzuschätzen, und das nicht zu
knapp. Jeder ist daher gut beraten, in diesem Bereich sehr genau und penibel zu sein.
2. Kfz-Nutzung – der Dauerbrenner: Wird die Droschke auch privat genutzt und, wenn ja, in welchem Umfang? Ist das Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Stimmt der Bruttolistenpreis?
3. Privatausgaben: Wurden private Ausgaben als betriebliche deklariert? Wurde das sauber abgegrenzt? Beispiele sind hier die Reisespesen, die Bewirtungsaufwendungen oder die Kosten für
Instandhaltung oder Modernisierung.
4. Beraterverträge: Ist ein Geschäft zustande gekommen, weil es hierzu einen „Berater“ gab? War es eine ehrliche Vermittlungstätigkeit, oder doch Schmiergeld? Hier muss der Unternehmer
nachweisen, dass der Berater sein Geld auch tatsächlich verdient hatte.
5. Schenkungsteuer: Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten werden genau untersucht. Im Steuerrecht sind die Eheleute nicht eins, wie uns die Kirche sagt, sondern getrennte
Personen. Vermögensumschichtungen können hier schnell Schenkungen sein. Auch bei verbilligten Leistungen an oder von einer Kapitalgesellschaft können Schenkungen vorliegen.
6. Erlöse: Wurden alle Erlöse verbucht? Ist die Abgrenzung zwischen den Jahren richtig erfolgt?
7. Warenbestand: Gibt es Inventurbestände? Stimmen diese, oder sind sie zu nachlässig erstellt worden?
8. unfertige/fertige Arbeiten: Sind diese vollständig und richtig erfasst?
9. Rückstellungen: Wurden die zu berücksichtigenden Aufwendungen richtig bewertet?
10. Anlagevermögen: Wurden alle zu aktivierenden Gegenstände richtig erfasst, oder sind diese sofort bei den Betriebsausgaben abgezogen worden? Stimmt die Nutzungsdauer?
11. Verbindlichkeiten: Waren diese tatsächlich betrieblich verursacht?
12. GoBD: Wurden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten? Diese Liste wäre zu lang, um sie hier aufzuführen.

Alles ein Märchen? Leider nein. Die Vergangenheit zeigt, dass sich die Prüfungsmethoden und die Prüfungsgegenstände rasant weiterentwickeln. Denn schließlich geht es beim Staat um das Wichtigste: die Steuern. Deshalb sind die Prüfer nicht gestorben, und sie leben auch noch heute, gieriger denn je. Aber auch wir Berater halten Schritt und schützen Sie vor unberechtigten Forderungen.

Kommen Sie auf uns zu!

Zahlen nur noch bargeldlos?

Macht bargeldlos wirklich glücklich? Ein paar Gedanken dazu.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung bei bargeldintensiven Betrieben wurden schon seit einiger Zeit verschärft. Zuletzt hatten wir berichtet, dass die Kassen aufgerüstet werden müssen mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Frist hierzu per 30.09.2020 wurde durch Probleme bei der Umsetzung bei den Kassenherstellern verlängert auf den 31.03.2021.

Zudem hatten wir auch berichtet, dass gerade für Bargeldgeschäfte betroffene Unternehmen eine Verfahrensdokumentation (VD) bereithalten müssen. Hier sind die einzelnen Länder unterschiedlich weit in der Anforderung dieser VD bei Betriebsprüfungen.

Der Bargeldverkehr ist in den Augen der Finanzverwaltung anfällig für eine Steuerhinterziehung. Deshalb besteht dann die Gefahr, dass ehrliche mit den unehrlichen Steuerbürgern vermengt werden, da selbst bei den kleinsten Unstimmigkeiten hohe Unsicherheitszuschläge erfolgen. Was wäre also, wenn es das Bargeld zukünftig nicht mehr geben würde? Ist das überhaupt ein denkbares Szenario? Wäre das aus Unternehmersicht sogar wünschenswert? Wir haben hier mal recherchiert.


Denkbar ist es durchaus. Das wollen uns die Schweden jedenfalls gerade vormachen. Sie planen die Einführung der digitalen E-Krone. Auch bei uns wird inzwischen sogar beim Bäcker sehr oft die EC-Karte gezückt . Findet hier ein Umdenken statt? Welche Interessengruppen gibt es dazu, und was ist deren Meinung? Hier ein kleiner Überblick:

Für die Abschaffung sind:
• der Staat, da er so Kriminalität (Bekämpfung des Waffen- und Drogenhandels, illegale Prostitution …) und Steuerhinterziehung wesentlich einfacher bekämpfen kann
• die Banken wegen der Kosten, die mit der Produktion, Verteilung und Aufbewahrung zusammenhängen (letztendlich zahlt diese aber der Verbraucher mit)
• manche Unternehmer, da dann die Angestellten nicht in die Kasse greifen könnten

Gegen die Abschaffung spricht:
• beim Thema Kriminalitätsbekämpfung: Die Verbrechen verlagern sich auf die lukrativere Cyberkriminalität. Der herkömmliche Bankraub ist am Aussterben.
• beim Sparverhalten: Beim Pleitegehen von Banken wären unter Umständen alle Spareinlagen weg. Das Geld unter dem Kopfkissen oder in der Schublade zu Hause wäre in diesem Fall noch da, vorausgesetzt der Einbrecher hat es nicht. Das Vertrauen der Sparer in die Banken und den digitalen Zahlungsverkehr ist in vielen Köpfen nicht vorhanden.
• beim Thema Steuerhinterziehung: Durch die verschärften Anforderungen und Sorgfaltspflichten kann sich der steuerehrliche Bürger, wenn er diese beachtet, abgrenzen und Zuschätzungen vermeiden.
• Und beim Datenschutz? Jeder Kauf, den wir tätigen, wäre automatisch in mindestens einer Datenbank gespeichert. Wollen wir das? Verlieren wir hier nicht noch ein Stück Freiheit?

Fazit:
Unserer Meinung nach wird es das Bargeld in Deutschland die nächsten Jahre weiterhin geben. Allerdings hat Corona gezeigt, dass es jeder Unternehmer selbst in der Hand hat, ob er seine Waren nur noch bargeldlos anbieten möchte oder nicht.

Fakt ist, dass der digitale Zahlungsverkehr stark zunimmt. Bargeldintensive Betriebe, die gewissenhaft mit der Thematik umgehen, werden steuerlich auch wenige Probleme bei Betriebsprüfungen bekommen.

Bargeld lacht? Ab 2020 ist die Kassenführung noch weniger lustig

Wer in seinem Betrieb mit Bargeld zu tun hat, steht seitens des Finanzamtes unter Generalverdacht der „Einnahmenverkürzung“ und damit der Steuerhinterziehung. Daher schraubt die Finanzverwaltung die Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Kasse“ immer höher.

Ab dem 01.01.2020 zündet der Fiskus nun die nächste Stufe im Kampf gegen das Schwarzgeld. Im Fokus: die elektronischen Kassensysteme.

Folgende verschärfte Anforderungen muss Ihr elektronisches Kassensystem zukünftig erfüllen:

  1. ein Schutzmodul – eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Hier gibt es drei Bestandteile:

Erstens, das Sicherheitsmodul

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass (Kassen-)Eingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Zweitens, das Speichermedium

Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Drittens, die digitale Schnittste

Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfzwecke gewährleisten.

Jedes zertifizierte Kassensystem bzw. Sicherheitsmodul verfügt über eine individuelle Seriennummer. Jedem Geschäftsvorfall und anderem Vorgang wird u.a. eine eigene Transaktionsnummer zugewiesen. Die Transaktionsnummern sind so beschaffen, dass Lücken erkennbar sind. Des Weiteren wird für jeden Vorgang ein Prüfwert generiert sowie der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes erfasst.

Zuständig für die Zertifizierung ist das Bundesamt für Informationstechnik (BSI). Hierfür sorgt Ihr Kassenaufsteller.

  1. eine Belegausgabeverpflichtung

Ab 2020 gilt erstmals eine grundsätzliche Belegausgabeverpflichtung, allerdings nur bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems – egal, ob die Kunden den Beleg mitnehmen oder nicht. Mit Zustimmung des Kunden ist auch die Bereitstellung eines elektronischen Belegs erlaubt. Details finden Sie in dieser Ausgabe in einem weiteren Artikel und erfahren Sie von Ihrem steuerlichen Berater.

  1. Mitteilungspflichten über Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme von Aufzeichnungssystemen

Ab 01.01.2020 müssen sowohl die Anschaffung als auch die Außerbetriebnahme elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Hierzu soll ein amtliches Formular genutzt werden, das es aber noch nicht gibt.

 Achtung:

  • Alle vor 2020 angeschafften Systeme müssen bis 31.01.2020 gemeldet werden.
  • Beim Neukauf einer Registrierkasse ab dem 01.01.2020 brauchen Sie einen Zertifizierungsnachweis.

Eine Übergangsregelung verschafft Ihnen Luft bis 31.12.2022.

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die grundlegenden Aufzeichnungsanforderungen erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit den oben genannten Funktionen aufrüstbar sind, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Im Umkehrschluss müssen Kassensysteme, die mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können, bereits ab 01.01.2020 über eine solche verfügen. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers).

PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst und dürfen damit ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung ab 01.01.2020 nicht mehr eingesetzt werden.

Kassensysteme, die nicht nachrüstbar sind und vor dem 26.11.2010 angeschafft wurden, müssen entsorgt und durch ein neues System ersetzt werden.

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Kassenhersteller und/ oder mit Ihrem Steuerberater auf, damit Sie bei der nächsten Betriebsprüfung nicht mit Umsatzzuschätzungen von nicht selten zehn bis 15 Prozent durch den Prüfer konfrontiert werden, weil Ihr System nicht „ordnungsgemäß“ ist.

Simulation Kassennachschau

Nutzen Sie am besten unser Angebot. Wir “spielen” Betriebsprüfer und simulieren die unangekündigte Kassennachschau. 

Denn Vorbeugen ist besser als Steuern nachzahlen.

Sprechen Sie uns an. 

GoBD – Gewinnzuschätzung ohne Beleg-Durchsicht

Nein, so heißt das nicht wirklich, aber immer mehr Unternehmer berichten von willkürlichen Zuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung, da formelle Mängel festgestellt wurden. Der formelle Mangel ist das Fehlen der Verfahrensdokumentation. Eine Belegdurchsicht ist dann oftmals gar nicht mehr erforderlich. Das Finanzamt erhöht einfach den Umsatz um bis zu 10 Prozent pro Jahr, und schon ist der Prüfer wieder weg. – Ein Horrorszenario, das aber in weiten Teilen Deutschlands bereits Wirklichkeit ist. Auch der Süden wird nun langsam aus seinem Dornröschenschlaf wach geküsst.

Sie fragen sich, was sind die GoBD, seit wann gibt es sie und wieso der Hype?

Schon im HGB 1985 hat der Gesetzgeber erstmalig bestimmte Prinzipien, die seit Langem als rechtsform- und größenunabhängige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) anerkannt waren, einzeln niedergeschrieben. Zehn Jahre später wurden diese ergänzt und danach weiter geändert. Welche Dynamik dahintersteckt, wird ersichtlich, wenn wir uns die weitere zeitliche Abfolge der Erlasse hierzu ansehen:

07.11.1995          Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)

14.11.2014          Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

29.05.2018          Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO

20.08.2018          Neues BMF-Schreiben zur Kassen-Nachschau

2019                      Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) – Neufassung. Die Abstimmung über diese Neufassung läuft gerade.

Die Entwicklung ist Ausfluss der zunehmenden Digitalisierung, nicht nur bei der Finanzverwaltung. Die letzte Änderung 2019 ist mit Sicherheit nicht die letzte.

Diese Flut an Erlassen und Gesetzesänderungen zeigt, wie wichtig es der Finanzverwaltung damit ist. Diese Grundsätze müssen daher ernst genommen werden. Werden sie verletzt, dann können Ihre Buchhaltung und der Jahresabschluss verworfen, also nicht anerkannt, werden. Das war auch schon vor 1985 der Fall. Auch damals waren schon Zuschätzungen denkbar, wurden aber sehr selten getätigt. Das hat sich geändert.

Die Besonderheit heute besteht darin, dass Sie Ihre Rechnungslegungsprozesse detailliert beschreiben müssen.

Unternehmen, die eine Barkasse führen (insbesondere Gastronomen). brauchen die Verfahrensdokumentation eher heute als morgen, denn es kann seit 2018 jederzeit eine unangekündigte Kassennachschau erscheinen. Werden dabei Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Eine fehlende Verfahrensdokumentation ist ein solcher Mangel. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel „Kassennachschau“.

Sie haben sich bereits mit den GoBD auseinandergesetzt und wollen nur die wichtigsten Änderungen der „GoBD 2019“ im Überblick haben? Kein Problem, hier sind sie:

  • Das Fotografieren von Belegen mittels mobiler Endgeräte (mobiles Scannen) wird dem stationären Scanvorgang gleichgestellt.
  • Zulässigkeit der bildlichen Erfassung durch mobile Endgeräte im Ausland
  • Das Verbringen von Papierbelegen ins Ausland mit anschließender Digitalisierung ist zulässig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufbewahrung einer Konvertierung ausreichend, und es bedarf nicht weiter der Aufbewahrung der Ursprungsversion.
  • Cloud-Systeme werden explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen.
  • Änderungen an einer Verfahrensdokumentation müssen historisch nachvollziehbar sein.

 

Übrigens: Als Unternehmer oder Geschäftsführer sind Sie für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich. Diese Verantwortung kann leider nicht delegiert werden. Bitte nehmen Sie die GoBD ernst. Wir wollen nicht, dass es zu einer Gewinnzuschätzung ohne Beleg-Durchsicht bei Ihnen kommt.

Tipp: Mit unserem Beratungsangebot “Simulation Kassennachschau” und “GoBD – Checkup” sind Sie auf die nächste Betriebsprüfung bestens vorbereitet. Sprechen Sie uns an.

Kassennachschau – Unverhofft kommt oft und künftig immer öfter

Alle wissen es, doch kaum einer glaubt, dass es wirklich so kommt.

Seit 2018 ist die Kassennachschau durch das Finanzamt möglich – ohne Ankündigung!

Es ist Realität: Die Prüferinnen und Prüfer kommen unangemeldet in die Geschäftsräume und kontrollieren überfallartig die Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben. Die dürfen das.

Na gut, sagen Sie sich wahrscheinlich. Meine Kassenführung ist in Ordnung. Was soll da schon passieren?

Und dann passiert es 

Der ausgewiesene Amtsträger gibt sich ganz entspannt bei der Betrachtung der Kasse und Belege … und fragt plötzlich nach einem Handbuch für die Kasse(n) und nach einer Verfahrensdokumentation für die Kassenführung.

Sie sind in guter Gesellschaft, wenn Sie noch nichts von einer Verfahrensdokumentation gehört haben – hilft aber nicht weiter.

Fehlen solche Unterlagen – wie auch Bedienungs- oder Programmieranleitungen und –aufzeichnungen –, werden dem Prüfer Tür und Tor geöffnet für Hinzuschätzungen bei Einnahmen und Gewinn.

Sollten Sie zu Ihren Kassensystemen (alt oder neu) keine Bedienungsanleitungen mehr haben, dann sprechen Sie umgehend Ihren Kassenaufsteller an. Als kassenführender Unternehmer sollten Sie, auch wenn Systeme ersetzt werden, sämtliche Altdokumentationen oder Anleitungen aufbewahren (zehn Jahre) und erforderlichenfalls vorlegen können. Schlimmstenfalls müssen Sie sogar alte Kassensysteme aufbewahren, wenn nur mit deren Hilfe (alte) Kassendaten lesbar oder auswertbar gemacht werden können.

Wenn Sie sich bisher mit dem Thema Kassennachschau nicht befasst haben – tun Sie es jetzt. Checken Sie, ob die oben genannten Unterlagen vorliegen, und fangen Sie an – am besten mit unserer Unterstützung – eine Verfahrensdokumentation zu schreiben.

Auch wenn Sie und Ihre Mitarbeiter mit der Kasse trainiert und hierfür den sogenannten Trainingsspeicher genutzt haben, dann dokumentieren Sie dies ganz besonders mit Namen und allen anderen wichtigen Daten, die zur Klärung und Beseitigung böser Unterstellungen vorstellbar sind.

Dann sind Sie gut vorbereitet. 

Waren Sie nicht gut vorbereitet oder werden tatsächlich Fehler entdeckt, die zu einer falschen Besteuerung geführt haben, dann passiert Folgendes: In aller Regel teilt Ihnen der Prüfer mit, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Übergang zur Außenprüfung (Betriebsprüfung komplett) erfolgt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich, und mit ihr wird festgelegt, welche Steuerarten in welchem Prüfungszeitraum zu prüfen sind.

Spätestens jetzt sollten Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater umgehend hinzuziehen. Sie haben meist Zeit, die Unterlagen in angemessener Zeit vorzubereiten, und vielleicht findet man auch einen Weg, wie man „die Kuh vom Eis kriegt“.

Die Außenprüfung soll grundsätzlich dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen. Wenn Ihnen der vorgesehene Zeitpunkt des Prüfungsbeginns aus wichtigen Gründen nicht passt, können Sie mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin gemeinsam einen anderen Prüfungsbeginn beantragen. Die Zeit bis zum Beginn sollte dann genutzt werden, die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten. Parallel kann eine Strategie entwickelt werden, die mögliche Hinzuschätzungen erträglich macht. Oder Sie finden mit uns einen Weg, das vermutete Mehrergebnis mit anderen Maßnahmen zu kompensieren.

Möglicherweise gibt es auch mehrere Möglichkeiten, den „Spieß umzudrehen“!

Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, dann gibt es im Rahmen einer Schlussbesprechung die Möglichkeit, einzelne Sachverhalte nochmals ausführlich zu erörtern. Hierbei hat sich schon manchmal das Blatt gewendet.

Machen Sie mit uns die Kassennachschau – Simulation und sprechen Sie uns. Wir unterstützen Sie tatkräftig.

Mehr Infos und ein Video finden Sie hier