Steuerspar-Tipps zum Jahresende
Noch knapp zwei Monate bis zum Jahreswechsel. Wer jetzt noch “schnell mal was” zum Steuern sparen sucht, findet reichlich Tipps in unserer Lotse Spezialausgabe
Noch knapp zwei Monate bis zum Jahreswechsel. Wer jetzt noch “schnell mal was” zum Steuern sparen sucht, findet reichlich Tipps in unserer Lotse Spezialausgabe
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und je nach Ertragslage stellt sich für den einen oder die andere Steuerzahlerin die Frage „Wie kann ich noch Steuern sparen?“
In unserem Lotse haben wir Ihnen kompakt auf 5 Seiten die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmer, Arbeitnehmer und Privatpersonen zusammengestellt.
Von der Pflicht zur Kür. Die 7 wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob der Verkauf eines Grundstücks irgendeine Steuer auslöst. Die richtige Antwort darauf lautet: „Das kommt darauf an.“ Wir zeigen Ihnen hier auf, worauf es ankommt.
Ertragsteuerpflichtig sind nicht nur Grundstücksverkäufe, die innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert werden (private Veräußerungsgeschäfte), sondern auch die Veräußerungen von Grundstücken, wenn ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Grundsätzlich steuerfrei sind Grundstücksgeschäfte, wenn die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Innerhalb von zehn Jahren sind wenige Veräußerungen steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft, sofern keine Eigennutzung vorliegt.
Eine größere Anzahl von Veräußerungen kann einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Denn dieser entsteht, wenn
Ein Verdacht auf Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Indizien zutreffen:
Werden aber mehr als drei Objekte veräußert, dann führt das zur Gewerblichkeit aller veräußerten Objekte (auch der ersten drei) und damit zur Steuerpflicht.
Indizien haben es leider an sich, dass es dazu Besonderheiten gibt.
Hier die Top Ten dazu:
Fazit: Eine Steuerpflicht kann sehr schnell zu bejahen sein. Jeder Fall kann anders gelagert sein und zu einer abweichenden Beurteilung führen. Deshalb: Fragen Sie uns bitte vorher. Wurden zu viele Objekte veräußert, lässt sich das, wenn überhaupt, nur schwer wieder retten, denn dann liegt die Beweislast, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bei Ihnen.
Im Herbst werden wir oft von unseren Mandanten nach Steuerspartipps gefragt. Hier haben wir Ihnen insgesamt 18 Tipps zum Download zusammengestellt für Unternehmer, Privatpersonen und Arbeitnehmer.
Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Sie haben Handwerker mit einem größeren Renovierungs- bzw. Instandhaltungsprojekt beauftragt oder planen das noch vor Jahresende?
Dann können Sie diesen Steuertipp nutzen:
Wenn Sie Aufträge erteilt haben oder erteilen werden, die sich über den Jahreswechsel hinziehen und Ihnen die Firma als vertrauenswürdig bekannt ist, dann bitten Sie um eine Zwischenrechnung – noch vor dem 31. Dezember 2019.
Sie sind Unternehmer und bilanzieren?
Dann ist es gleichgültig, ob Sie noch 2019 bezahlen. Entscheidend ist, die Rechnung mit den 2019 erbrachten Leistungen kommt noch in diesem Jahr.
Sie sind privater Vermieter oder Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Dann müssen Sie auch 2019 bezahlen.
Achtung, kleine Stolperfalle:
Der Steuereffekt funktioniert für 2019 nur, wenn es sich um Renovierungs- Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten handelt, wie zum Beispiel neue Elektroleitungen, ein neues Bad, neue Fenster – also Tätigkeiten, die man sofort als Kosten absetzen kann.
Das gilt nicht, wenn etwas Neues geschaffen wird (beispielsweise der Bau einer neuen Halle), und das wird erst 2020 fertig. Dann ist die Zwischenrechnung wirkungslos, denn Abschreibungsbeginn ist erst ab Fertigstellung und Übergabe.