• Am Ziegelbrunn 37, 97437 Haßfurt, Telefon:+49 9521 9554-0

Ihr Digitaler Finanzbericht für Banken – schnell, sicher, direkt

In der aktuellen Situation ist bei Banken und Sparkassen die Zahl der Kreditanfragen sprunghaft gestiegen. Mit dem Digitalen Finanzbericht (DiFin) erreichen die erforderlichen Jahresabschlüsse sofort den richtigen Empfänger in der Bank oder Sparkasse.

Der Digitale Finanzbericht – was ist das?

Der Digitale Finanzbericht ist ein standardisiertes Übermittlungsverfahren, mit dessen Hilfe Jahresabschlüsse digital eingereicht werden können. Mit diesem sicheren Verfahren können Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen ohne Medienbruch direkt an Banken und Sparkassen übermittelt werden.

Was sind die Vorteile im Gegensatz zur bisherigen Einreichung in Papierform?

  • Beschleunigt die Digitalisierung Ihrer Finanz- und Geschäftsprozesse und spart damit Zeit und Kosten.
  • Sorgt für einen effizienten Informationsaustausch zwischen Ihnen und Ihrer Bank.
  • Beschleunigt die Bearbeitungszeit von Kreditanfragen.
  • Gewährleistet einen sicheren und dokumentierten Übertragungsweg.
  • Zukünftig werden die automatisierte Übernahme von Kreditparametern sowie Zins- und Tilgungsplänen, die Ermittlung von Restlaufzeitvermerken oder die Übermittlung der Kontokorrentlinie in Ihr Softwareprogramm bzw. an Ihren Steuerberater möglich sein.

Wie funktioniert der Digitale Finanzbericht?

Die Einreichung Ihres Jahresabschlusses ist einfach, sicher und transparent.

Sie haben folgende Möglichkeiten, den Digitalen Finanzbericht an Ihre Bank zu übermitteln:

  1. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Bank zur einmaligen Unterzeichnung der Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE).
  2. Um Ihre Daten übertragen zu können, beauftragen Sie entweder Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin mit der direkten digitalen Übermittlung Ihrer Abschlussdaten an Ihre Bank. Alternativ übermitteln Sie die Informationen einfach selbst aus der dafür vorgesehenen Software. Wie das funktioniert, erklärt Ihnen Ihr Softwareanbieter oder Ihr IT-Dienstleister.
  3. Durch die automatisierte Datenübermittlung profitieren Sie von einem deutlich effizienteren Prozess.

Ihre Jahresabschlüsse übertragen Sie mit bewährter Technik

Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen werden heutzutage digital erstellt. Aufgrund der Anforderungen der Finanzämter, Jahresabschlüsse seit 2013 nur noch als elektronische Steuerbilanz im Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) einzureichen, verfügen Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer heute über die technischen Voraussetzungen, die Jahresabschlüsse elektronisch zu übermitteln. Der Digitale Finanzbericht baut auf dieser bewährten technischen Infrastruktur auf. Sie können daher einfach die vorhandenen Lösungen nutzen.

Fazit

Der Digitale Finanzbericht ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur erfolgreichen Digitalisierung aller Finanzprozesse innerhalb Ihres Unternehmens. Er ermöglicht einen effizienten Datenaustausch mit Ihrer Bank und ermöglicht eine schnellere Kreditbearbeitung.

Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Digitalen Finanzberichts unter: https://digitaler-finanzbericht.de/

Das Erfolgsrezept für Existenzgründer

Überlegen Sie, ein Unternehmen zu gründen und in die Selbstständigkeit zu gehen? Sie wollen unabhängig von Vorgesetzten Ihre beruflichen Ideen umsetzen? Dann sollten Sie die folgenden fünf Hinweise beherzigen.

  1. Stellen Sie kritische Fragen

Im ersten Schritt ist eine Entscheidung zu fällen. Machen Sie eine kritische Selbstanalyse:

–   Ist die Selbstständigkeit das Richtige für Sie? Sind Sie Unternehmer oder Unterlasser?
–   Sind Sie ausreichend fachlich qualifiziert?
–   Welche Erfahrungen haben Sie in Ihrer Branche?
–   Haben Sie ausreichend kaufmännisches Wissen?
–   Können Sie ausreichend Unterstützung in Ihrem direkten Lebensumfeld erwarten?
–   Sind Sie belastbar?

Bei Beantwortung der vorstehenden Fragen kommen Sie schon automatisch auf eigene Stärken und Schwächen. Sie können erkennen, in welchen Bereichen Sie alleine nicht weiterkommen, und haben zu entscheiden, welche Berater hinzugezogen werden müssen.

  1. Analysieren Sie das Risiko

In diesem Stadium geht es in den Bereich der Risikoanalyse.

–   Welche Risiken gehen von Ihrer Idee und der Branche aus, in der Sie sich bewegen wollen?
–   Ist eine besondere Rechtsformwahl für Ihr Unternehmen erforderlich?
–   Können Sie Risiken für sich und Ihre Familie beschränken oder eingrenzen?
–   Ist Ihre Idee am Markt durchsetzbar?

Bei der Einschätzung der Risiken geht es nicht zuletzt um Geld.

  1. Wie viel Geld brauchen Sie realistisch?

Im nächsten Schritt müssen Sie realistisch einschätzen, welchen Kapitalbedarf Sie haben für die Unternehmensgründung.

–   Welche Gründungskosten entstehen für Berater und erforderlichenfalls Schulung?
–   Welches Kapital wird benötigt für die Grundausstattung zum Unternehmensstart?
–   Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
–   Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Beachten Sie die Formalitäten

Bevor Sie nach Beantwortung der letzten Fragen die nächsten Schritte zur Realisierung unternehmen, sind Formalitäten zu beachten.

–   Welche Anforderungen gibt es vonseiten der Behörden?
–   Sind berufsrechtliche Dinge zu erfüllen, die von Kammern und Verbänden beurteilt werden?
–   Benötigen Sie Genehmigungen?
–   Sind Nachweise über Ausbildung, Erfahrungen und Qualifikationen erforderlich?

  1. Erstellen Sie einen überzeugenden Businessplan

Wenn Sie diese Formalitäten erledigen konnten, dann können die nächsten Schritte zur Umsetzung Ihres Vorhabens erfolgen. Um andere von sich und Ihrer Idee zu überzeugen, müssen Zahlen, Daten und Fakten zusammengetragen und dokumentiert werden. Dies muss so überzeugend dargestellt werden, dass Sie Banker und andere für sich und Ihre Idee begeistern können. Es ist ein Businessplan zu erstellen:

Was gehört da hinein?

–   Angaben zur Gründerperson und zur Geschäftsidee
–   Angaben zu den angebotenen Produkten oder Dienstleistungen
–   Angaben zum Marktsegment mit potenziellen Kunden, Lieferanten und Mitbewerbern
–   Marktentwicklungen
–   Marketingmaßnahmen
–   Unternehmensorganisation
–   Chancen und Risiken
–   Investitionsplanung
–   Finanzierungsplanung
–   Ertragsplanung
–   persönlicher Kapitalbedarf für die private Lebensführung

Der Businessplan sollte so aufgebaut sein, dass jeder Laie ihn versteht und gerne begleitet.

Diese Fragestellungen können Sie wie eine Checkliste abarbeiten und sind übrigens auch für gestandene Unternehmer hilfreich. Gern unterstützen wir Sie dabei und diskutieren mit Ihnen diese fünf Punkte.

Der Profi -Tipp für GmbH-Gesellschafter

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Wenn Sie an einer GmbH oder AG beteiligt sind, dann wissen Sie, Gewinnausschüttungen gibt es nur, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Sie wissen auch, die Interessen der Gesellschafter können dabei sehr unterschiedlich sein, auch aus steuerlichen Gründen. Das kann zu Streitereien führen.

In Deutschland haben wir häufig die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Gesellschaftsform. Oft sind die Gesellschaftsverhältnisse so, dass ein Mehrheitsgesellschafter da ist und mehrere Minderheitsgesellschafter.

Blockiert der Mehrheitsgesellschafter den Gewinnausschüttungsbeschluss – auch aus nachvollziehbaren Gründen –, dann sind die anderen meist verärgert.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, in dem nur die „kleineren“ Gesellschafter ihren Gewinnanteil ausgeschüttet bekommen haben, der Anteil des „großen“ wurde in die Gewinnrücklagen eingestellt und seinem persönlichen Rücklagenkonto gutgeschrieben.

Das war nur möglich, weil die Satzung (Gesellschaftsvertrag) dies ausdrücklich zuließ.

Wenn das so geregelt ist, dann ist dem auch steuerlich zu folgen, d.h., die Gewinnausschüttungsbelastung mit der Abgeltungssteuer erfolgt nur auf die wirklich ausgeschütteten Gewinne.

Das Urteil lässt somit unterschiedliche Zeitpunkte des Gewinnzuflusses für die einzelnen Gesellschafter je nach ihren steuerlichen Interessen zu.

Merke

Im Regelfall erfolgt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen durch die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Der zeitliche Aspekt ist somit in aller Regel ohne Bedeutung, da die Besteuerung abgeschlossen ist. Alternativ kann die Besteuerung mittels Teileinkünfteverfahren erfolgen, d.h., die Gewinnausschüttung wird mit den anderen Einkünften zusammen dem normalen Steuertarif unterworfen.

Wenn die Satzung es vorsieht, können somit inkongruente Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Liquidität der Gesellschaft wird geschont, und Minderheitsgesellschafter werden bei Laune gehalten.

Wenn diese Möglichkeit der unterschiedlichen Gewinnausschüttungen interessant erscheint, dann sprechen Sie mit Ihrem steuerlichen Berater und überprüfen Sie die Satzung Ihrer GmbH.

Hobbyeinkünfte – Wenn die Berufung zum Beruf wird

Vielleicht betrifft es Sie, vielleicht auch jemanden aus Ihrem Umfeld:
Wer sich berufen fühlt oder einfach nur Lust hat, aus lieb gewordenen Tätigkeiten oder Hobbys eine Geldquelle zu machen, der wird sich irgendwann mit Steuern befassen müssen.

Einkommensteuerliche Betrachtung

Hier gilt, wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn auf Dauer keine Gewinne erzielt werden, dann betrachtet das Finanzamt dies als Liebhaberei. Das kann in kleinem Umfang den häufig anzutreffenden Onlinehandel betreffen oder auch bei größeren Investments z. B. den Betrieb einer Reithalle.

Wenn festgestellt wird, dass nachhaltig keine Gewinnerzielungsabsicht hinter der Tätigkeit steht, dann werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Die Verluste werden – auch rückwirkend – dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, weil sie aus persönlichen Gründen und Neigungen hervorgehen.

Merke – alte Pferdeweisheit 😉

Eine Reithalle sollte nie ohne Businessplan betrieben werden.

Umsatzsteuerliche Betrachtung

Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.

Beachte – wer schreibt, zahlt

Wer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, muss diese auch an das Finanzamt abführen.

Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig.
Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.

URLAUBSANSPRÜCHE: Endlich Urlaub – diese Hinweise gehören auf die Packliste

Nicht zuletzt durch Corona haben sich die Fragen bezüglich der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Vergangenheit gehäuft. Gerade jetzt im ersten Quartal 2022 werden vermehrt Fragen zu Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der Personalverwaltung gestellt.

Rechtsprechung

Wussten Sie, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Kalenderjahr 2019 hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen hat? Achten Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber darauf, dass Ihre  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen?

Vor 2019 war dies relativ egal. Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nahm, riskierte, dass am Jahresende der Urlaubsanspruch verfiel. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten initiativ werden, um die Ansprüche entsprechend einzufordern.

Initiative liegt beim Arbeitgeber

Mit der neueren Rechtsprechung des BAG werden die Unternehmen beauftragt, bezüglich der Urlaubsnutzung die Initiative zu ergreifen. Es gibt eine neue Rollenverteilung. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt jetzt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Eindeutige Aufforderung entscheidend

Der Arbeitgeber muss daher nun sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers erfüllen. Geschieht dies nicht, kann es zu einer andauernden Ansammlung von Urlaubsansprüchen kommen. Arbeitgeber haben den Arbeitnehmer nunmehr aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihm dabei klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser neuen Verpflichtung nachkommen, bleibt ihnen überlassen. Die Beweislast liegt bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Anspruch für Teilzeitbeschäftigte

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen in Teilzeit. Nach aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung arbeiten bereits über 40 % aller Arbeitnehmer in Teilzeit. Im Bundesurlaubsgesetz ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – gesetzlich geregelt und entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat besteht.

Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf sämtliche vereinbarte Urlaubstage. Teilzeitbeschäftigte arbeiten nur einen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitkräfte auch weniger Urlaubsanspruch haben, der sich auf die geleisteten Arbeitstage bezieht.

Besonderheit Kurzarbeit

Durch Corona sind wir in der Vergangenheit in vielen Branchen verstärkt mit der Kurzarbeit Null konfrontiert worden. Für die Zeiträume, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Die Kurzarbeit bedingt allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Vereinbarung einer Kurzarbeit Null bedeutet eine vorübergehende Aufhebung der Arbeitspflicht. Während der Dauer dieser Vereinbarung muss der betreffende Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Folglich muss eine Kürzung und Umrechnung des jahresbezogenen Urlaubsanspruches erfolgen.

Altersteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, erwerben mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Die Freistellungsphase wird bei der Berechnung mit null Arbeitstagen in Ansatz gebracht.

Elternzeit

Die Elternzeit bewirkt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Leistungspflichten beider Vertragsparteien sind aufgehoben. Dennoch können Urlaubsansprüche entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Erholungsanspruch, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hierbei müssen Sie als Unternehmerinnen und Unternehmer darauf achten, dass Sie aktiv die Kürzungsbefugnis ausüben. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung, die den Arbeitnehmern nachweislich zugehen muss. Wurde der Urlaub demgemäß nicht rechtzeitig gekürzt, verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht.

IAB – Investitionsabzugsbetrag für Personengesellschaften

Immer noch besser bekannt unter dem Namen der Vorgängerin „Ansparabschreibung“ bietet der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bereits vor Anschaffung bei der Steuer geltend zu machen. Bis zu 50 % der geplanten Kosten können also schon im laufenden Jahr abgeschrieben werden.

Neu: Personengesellschaften müssen sich bereits bei der Planung entscheiden, ob die Investition im sog. Gesamthandsvermögen (gehört allen Gesellschaftern gemeinsam) oder im Sonderbetriebsvermögen (gehört nur einem bzw. einem Teil der Gesellschafter) getätigt werden soll – eine Änderung ist später nicht mehr durchführbar.

Zusätzlich kann der Betrag auch nur noch vor dem ersten gültigen Steuerbescheid beantragt werden.

Wichtig: Halten Sie uns aktiv über geplante Investitionen auf dem Laufenden

Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens

Was in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.

Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?

Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.

In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.

Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen. Das entsteht dadurch, dass Verluste erzielt werden – entweder einmalig durch den Ausfall einer hohen Forderung oder laufend durch zum Beispiel eine schlechte Kalkulation. Sehr frühzeitig erkennen Sie das in der Regel beim Blick auf das Bankkonto oder in die Auswertungen zur monatlichen Finanzbuchhaltung (BWA). Tatsächlich wissen Sie als Unternehmer also sehr schnell, wie es um Ihr Unternehmen gestellt ist.

Fatale Vogel-Strauß-Taktik

Nun kommt aber der psychologische Effekt hinzu: die Vogel-Strauß-Taktik. Kopf in den Sand und erst wieder raus, wenn es besser aussieht. Spätestens jetzt ist der Steuerberater als Sirene gefordert, die so laut sein muss, dass sie auch mit dem Kopf im Sand noch zu hören ist, sobald dieser ein Krisenwarnsignal erkennt. In diesem Fall muss der Steuerberater unter Bezeichnung desselben warnen. Ein solches Signal ist auf jeden Fall eine buchmäßige Überschuldung.

Liegt eine solche vor, dann wird zuerst geprüft, ob diese bilanzielle Überschuldung durch den Wert stiller Reserven (nach Ertragsteuern) und/oder Rangrücktrittsvereinbarungen ausgeglichen wird. Wenn ja, dann darf im Jahresabschluss mit Fortführungswerten bewertet werden.

Wenn nein, dann dürfen Fortführungswerte nur dann angesetzt werden, wenn eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose vorliegt. Ist diese negativ, dann sind im Jahresabschluss Liquidationswerte anzusetzen.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose umfasst zwölf Monate und beginnt am Bilanzstichtag. Ist diese Fortführungsprognose negativ, sind Sie verpflichtet, eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (24 Monate) und eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Hierbei sind Sie gut beraten, einen im Insolvenzrecht erfahrenen Berater damit zu beauftragen.

Im Ergebnis gibt also die handelsrechtliche Fortführungsprognose Auskunft über die Art der Bewertung der Vermögenswerte in der Bilanz: Buchwert oder Liquidationswert? Die insolvenzrechtliche Prognose dagegen gibt ein Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens.

Wenn Sie berücksichtigen, dass dies bei Krisenunternehmen alles unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt sein muss, um keine Insolvenzverschleppung zu verursachen, sollten Sie schnellstmöglich nach Verbuchen des Dezembers eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erstellen, wenn die entsprechenden Anzeichen vorliegen.

Es empfiehlt sich daher, diese als integrierte Planungsrechnung rechtzeitig auf die jährliche Agenda zu setzen, damit Sie vermeiden, sich ggf. strafbar zu machen und vielleicht sogar mit dem Privatvermögen zu haften.

Als Steuerberater beraten und unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Aufgaben und sind nicht nur die laute Sirene, sondern helfen auch bereits im Vorfeld.

GmbH/UG: Gründung (fast) vom Sofa aus – ab 1. August 2022

Deutschland wird digital – langsam, aber immerhin.

Ab 1. August können Sie den notwendigen Notartermin für die Gründung über ein sicheres Videokonferenzsystem und einen Personalausweis mit der eID-Funktion abwickeln.

Der Notar kontrolliert über die Kamera Ihr Lichtbild, und Sie unterschreiben digital. Fertig. Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren bald auch für andere Gesellschaftsgründungen möglich sein wird.

Achtung: Dieses Verfahren ist auf Bargründungen beschränkt.

Haben Sie eine sog. Sachgründung vor (Einlage von Wirtschaftsgütern statt Bargeld), geht das nach wie vor nur über einen persönlichen Termin beim Notar.

Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Fakten-Check:

1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert.
2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft).
3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt.
4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar.
5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet.
6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden.
7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe.
8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt.
9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung.
10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.

Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.

Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.

Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.

Stolperfalle Bankgebühren

Haben Sie das auch so empfunden? Nahezu beliebig – wie an der Tankstelle – haben alle Banken und Sparkassen in den letzten Jahren die Gebühren angehoben.

Dem hat das höchste deutsche Gericht (BGH) im April 2021 rückwirkend bis 2019 ein Ende gesetzt.

Die Kunden wurden nämlich nicht wirklich gefragt, ob sie damit einverstanden waren. Vielmehr gab es nur den lapidaren Hinweis, dass man die Geschäftsbedingungen einseitig geändert hat. Und wenn Sie dem nicht widersprochen haben, dann galt Ihre Zustimmung als erteilt. Schon frech, oder?

Nun, der BGH hat das beendet. Die Politik hat reagiert und deutlich gesagt, was sie jetzt von der Kreditwirtschaft erwartet: nämlich klare Informationen, umgehende Erstattung der unzulässigen Gebühren und keine Kündigungen. Zu den oben genannten Gebühren gehören auch die sogenannten Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten. Hierzu haben bereits verschiedene Landgerichte entschieden, dass für die Verwahrung von Einlagen kein gesondertes Entgelt berechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut erst ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren berechnet hat.

Dem Bankkunden wird geraten, eventuelle Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen – Verjährungsfrist drei Jahre.

Nun zu den „klaren Informationen“:

Unter Berufung auf das oben genannte Urteil des BGH schicken sich die Banken und Sparkassen nun an, viele Seiten Papier und Mails zu verschicken:

„Jetzt soll Klarheit herrschen über Leistungen und Entgelte. Das ist jetzt zu tun: Bitte stimmen Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang zu.“

Offensichtlich sind wirkliche Einigungen oder Gespräche nicht gewünscht.

Wir empfehlen daher, die Unterlagen(-pakete) wirklich sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch zu suchen. Wägen Sie ab, ob es sich für Sie lohnt, Gebühren zurückzufordern oder gar die Bank zu wechseln. Denn eine langfristig gute Partnerschaft mit Ihrer Bank ist immer wichtig.