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Das Arbeitszeugnis im digitalen Zeitalter

Als Arbeitgeber haben Sie immer wieder die Aufgabe, für einen scheidenden Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu verfassen. Dabei stellt einen diese Aufgabe vor besondere Herausforderungen, schließlich stellt das Arbeitszeugnis für Ihren Arbeitnehmer einen wesentlichen Nachweis seiner Qualifikation dar – es ist ein Teil seiner „Visitenkarte“. Andererseits möchten Sie hier aber auch ein richtiges Bild von Ihrem scheidenden Arbeitnehmer wiedergeben. Wobei Ihnen die Rechtsprechung durch die Verpflichtung zur wohlwollenden Formulierung Grenzen setzt.

Aktuelle Rechts- und Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat sich bei den Vorgaben für das Arbeitszeugnis zurückhaltend gezeigt. Er hat dem Arbeitnehmer den Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes schriftliches Arbeitszeugnis zugesprochen. Die Schriftform erfordert, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig unterzeichnet. Somit ist ein Zeugnis in elektronischer Form derzeit nicht möglich. Darüber hinaus müssen Sie das Zeugnis klar und verständlich formulieren und dürfen keine „versteckten Botschaften“ an einen potenziellen neuen Arbeitgeber einbauen.

Bis auf das Erfordernis der Schriftlichkeit werden somit keine ausdrücklichen Anforderungen in formeller Hinsicht gestellt.

Dem Arbeitszeugnis kommt eine entscheidende Rolle bei der beruflichen Fortentwicklung zu. Daher ist es nicht verwunderlich, dass durch die Rechtsprechung engere Regeln der Zeugnisgestaltung getroffen wurden. Ausschlaggebend ist die Verkehrsauffassung, also welche Anforderungen von einem Leser als selbstverständlich erwartet werden.

Als formelle Mindestanforderungen können angesehen werden:

  • Briefpapier
  • Briefkopf
  • Datum der Erstellung
  • keine optischen Mängel (z.B. Flecken, Eselsohren, Risse)
  • Zwei ordentliche Knicke sind zulässig.
  • Das Abdrucken der Adresse des Arbeitnehmers im Adressfeld ist unzulässig.

 

Auch der Text muss das Kriterium der Üblichkeit erfüllen. Hier sollten Sie auf Folgendes achten:

  • übliche Schriftgröße und der herkömmlichen Lesegewohnheit angepasste Form
  • keine offensichtlichen Korrekturen
  • ordnungsgemäße Unterschrift mit dokumentenechtem Stift durch den Ersteller selbst
  • keine persönliche Anrede

 

Zu erwartende Entwicklung

Es ist kaum vorstellbar, dass die Digitalisierung keinen Einfluss auf die Zeugniserteilung haben wird. Hierarchieneutrale Arbeit und vernetztes Arbeiten stehen bei diesem Wertewandel im Mittelpunkt. Die bestehenden Prozesse sollen optimiert werden, schnelle Kommunikation, Effizienz und Zeitersparnis sind das Ziel.

Dies spiegelt sich im Trend des „Multiple Choice“-Zeugnisses wider. Dabei wird lediglich der Ausdruck eines internen Bewertungsbogens verwendet. In Spaltenform wird vom Vorgesetzten angekreuzt, ob der Arbeitnehmer bezüglich Arbeiten im Team, Selbsteinschätzung und anderen Bereichen die Anforderungen erfüllt (hier gibt es verschiedene Abstufungen). Der Name, die Position und das Aufgabenfeld werden maschinell gedruckt. Unter dem Zeugnis ist Platz für etwaige Anmerkungen und die gesetzlich geforderte handschriftliche Signatur.

Ein klarer Vorteil liegt in der Zeitersparnis und Übersichtlichkeit. Auch kann ein differenzierter Beurteilungsbogen tatsächlich ein aussagekräftigeres Bild des Bewerbers aufzeigen. Als zukünftiger Arbeitgeber können Sie die Bewerber besser vergleichen, und auch für den Arbeitnehmer wird das Zeugnis verständlicher. Das Zeugnis wird durch die Umstrukturierung transparenter, zudem bietet sich eine Vereinfachung durch digitale Bewerbungsverfahren.

Ob die tabellarische Abfassung von Arbeitszeugnissen zulässig ist, ist aber fraglich. Die knapp 25 Jahre alte Rechtsprechung ist hier nicht hilfreich. Man muss davon ausgehen, dass die Ersetzung eines klassischen Arbeitszeugnisses durch einen Beurteilungsbogen im Rechtsverkehr derzeit unüblich ist.

Unser Tipp

Da die Vorteile eines tabellarisch verfassten Arbeitszeugnisses auf der Hand liegen, ist es nur eine Frage der Zeit, wann sich dieses durchsetzen wird. Im Moment wird ein Arbeitszeugnis im Fließtext als ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber dem scheidenden Arbeitnehmer gesehen. Daher sollten Sie sich die Arbeit für ein ausformuliertes Arbeitszeugnis noch nehmen.

Drohende Sozialversicherungspflicht ab 01.01.2019 für Minijobs

Achtung Stolperfalle

Ab 01.01.2019 können bestimmte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der gesetzlichen Regelungen im neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz sozialversicherungspflichtig werden.

Seit dem 01.01.2019 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn 9,19 € pro Stunde. Bisher konnten geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 50 Stunden arbeiten, ohne dass die Sozialversicherungspflichtgrenze erreicht wurde. Durch die Anhebung des Mindestlohns wird die Zahl der Stunden auf nur noch 48 Stunden pro Monat reduziert. Anderenfalls wird die Geringverdienergrenze überschritten.

Die große Unbekannte

Eine vielleicht nicht bekannte Regelung steckt in dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gelten seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr wie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden.

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung vereinbaren wollen, für die die Pauschsteuer zur Anwendung kommen soll, dann darf der Arbeitslohn monatlich 450 € nicht überschreiten. Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, müssen Sie im Arbeitsvertrag unbedingt eine feste Arbeitszeit vereinbaren, deren Entlohnung im Monat die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Bei dem zurzeit allgemein geltenden Mindestlohn von 9,19 €/Stunde darf die Monatsarbeitszeit demnach 48,5 Stunden nicht übersteigen, wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegen soll. Fehlt eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, kommt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Anwendung, und es wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, d.h. ca. 80 Stunden pro Monat angenommen.

Beispiel: 

Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man den seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 798,85 € vergütet werden. Die Geringverdienergrenze liegt jedoch nur bei 450 €. Diese Grenze wird damit überschritten. 

Die rechtlichen Folgen können sein:

  • Die Arbeitnehmer können Lohn nachfordern.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge können bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden.

Wir raten Ihnen dringend, die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich zu fixieren und ausdrücklich darauf zu achten, dass Arbeitszeiten fest vereinbart und hierüber geleistete Arbeitszeiten dokumentiert werden.

Mit dem Angebot punkten – so erhöhen Sie Ihre Verkaufschancen

Wie viele Angebote schreiben Sie im Jahr? 10, 20, 100? Und wie viele davon werden zu Aufträgen?

Wenn nahezu jedes Angebot zum Auftrag führt, Gratulation. In vielen Unternehmen liegt die Erfolgsquote allerdings bei rund 50%. Es lohnt sich also, einmal das Angebot selbst genauer unter die Lupe zu nehmen, wie verkaufsfördernd es geschrieben ist.

5 Tipps wie Sie mit Ihrem Angebot punkten

  1. Zeitnah zur Anfrage

Auch wenn Sie viel zu tun haben und das Tagesgeschäft dringend erscheint: Wenn Sie den Interessenten eine oder gar zwei Wochen warten lassen, bis Sie das Angebot verschicken, ist der Auftrag schnell verloren. Denn in der Regel ist Ihr Unternehmen nicht das Einzige das angefragt wurde. Spätestens am Tag nach dem Kundengespräch, bei dem Sie die Anforderungen und Wünsche ermittelt haben, geht das Angebot raus. So zeigen Sie Wertschätzung und Interesse.

  1. Adresse und Ansprechpartner

Auch wenn es banal klingt: prüfen Sie Firmenname und Name des Ansprechpartners auf korrekte Schreibweise doppelt. Ein Tippfehler fällt hier sofort auf und hinterlässt das Gefühl von schlampiger Arbeitsweise.

Nicht mehr üblich ist der Zusatz „z. Hd.“ oder nur „z. H.“. Schreiben Sie einen bestimmten Empfänger an, dann genügt der Name. Bei zwei Empfängern ist es richtig, beide Namen zu erwähnen. Die Anreden „Herr“ beziehungsweise „Frau“ werden im Adressfeld nicht mit „Hr.“ oder „Fr.“ abgekürzt. Hat der Briefempfänger einen Titel? Der gehört dann ins Adressfeld, z. B. Dipl. Ing., Dr. med. Geschäftsführer ist zwar eine Position und kein Titel, sollte im Adressfeld aber erwähnt sein. Der Begriff „Eheleute“ ist Behördendeutsch. Stattdessen erwähnen Sie Vor- und Zuname von beiden.

  1. Problem und Nutzen benennen

Fassen Sie zu Beginn das Anliegen des Kunden zusammen. Das Angebot ist ein schriftliches Verkaufsgespräch und weniger ein juristisches Dokument. Statt „Wir bieten Ihnen zu unseren umseitig erwähnten Konditionen nachfolgend an…“ ist dieser Satz besser: „Über Ihre Anfrage haben wir uns gefreut. Zur Lösung Ihres XY-Problems haben wir einen Vorschlag für Sie ausgearbeitet, den wir Ihnen nun präsentieren.“ Und in der Folge präsentieren Sie die Nutzenargumente, die sich konkret auf das Anliegen beziehen.

So zeigen Sie, dass Sie das Problem des Kunden verstanden haben und der richtige Partner sind.

  1. Der Gesamtpreis zuerst

Wie lesen Kunden Angebote? Überlegen Sie es einmal für sich selbst, was passiert, wenn Sie ein mehrseitiges Angebot erhalten. In der Regel ist die wichtigste Information, die Kunden interessiert, der Preis. Deshalb nehmen sie das Angebot in die Hand, blättern, blättern, blättern bis sie auf der letzten Seite auf die Gesamtsumme stoßen. Sie sehen den Preis und dann ist der Brief zu Ende. Was bleibt hängen: der Preis. Und wenn Sie zufälligerweise nicht der billigste waren, konkurrieren Sie mit allen Angeboten über den Preis.

Drehen Sie das um. Schreiben Sie auf Seite 1 „Ihre Gesamtinvestition beträgt 12.300 €. Darin sind folgende Bestandteile enthalten, die Ihre Anforderungen erfüllen. Bitte lesen Sie weiter, um Ihnen das im Einzelnen zu erläutern…“

Durch die Aufforderung Weiterzulesen, führen Sie den Kunden vom Preis weg. Jetzt sind es die Inhalte und deren Nutzen, die hängen bleiben, wenn er das Angebot weglegt, nicht mehr der Preis.

Übrigens: Vermeiden Sie das Wort Kosten, sprechen Sie immer von Investition. Denn Kosten wollen Menschen vermeiden, eine Investition ist hingegen positiv besetzt, weil sie in die Zukunft wirkt.

  1. Der letzte Satz

Da heißt es oft: „Für Rückfragen steht Ihnen unser Herr … gerne zur Verfügung.“, oder: „Wir hoffen, dass Ihnen unser Angebot zusagt und freuen uns … “ Das sind Sätze der Vergangenheit, die nicht zu einem modernen Unternehmen passen. Texten Sie besser so: „Haben Sie Fragen? – rufen Sie bitte an.“ Oder Sie künden im Angebot Ihren Anruf so an: „In der 19. KW rufe ich Sie an, um mit Ihnen das Angebot zu besprechen.“ Damit machen Sie klar, dass es zu einem Nachfassgespräch kommt.

Übrigens: Mit dem P.S. können Sie noch einmal einen besonderen Nutzen oder Vergünstigung hervorheben, um den Anreiz für Ihr Angebot zu erhöhen.

Ab 1. März droht Geschäftsverbot für Online-Händler – sind Sie schon registriert?

Sie sind auch Verkäufer oder Marktplatzbetreiber im World Wide Web?

Dann ist Folgendes für Sie wichtig, damit Sie weiter Geschäfte tätigen können:

Mit Wirkung ab 01.01.2019 gelten neue Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.

Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet regelt der Gesetzgeber die Haftung von Marktplatzbetreibern für die nicht gezahlte Umsatzsteuer der Verkäufer neu.

Um das Haftungsrisiko einzudämmen, müssen Marktplatzbetreiber von den auf ihrem Marktplatz tätigen Händlern unter anderem eine Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung vorlegen können.

Für Sie als Händler heißt das:

Wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten Sie dem Marktplatzbetreiber die Bescheinigung über Ihre steuerliche Erfassung übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu im Dezember 2018 ein entsprechendes Schreiben mit den folgenden Regelungen für den Online-Handel veröffentlicht:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen (egal, wo diese ansässig sind).
  • Nach ergangener Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann, und
  • Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätze aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen (und zehn Jahre aufbewahren).

Für die Umsatzbesteuerung von ausländischen Händlern sind bestimmte Finanzämter zuständig.

Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des Online-Händlers rechnen. Das wird er nicht wollen und schmeißt Sie als Händler raus, um Risiken zu vermeiden.

Für Unternehmen, die ihren Sitz unter anderem in China, Hongkong, Taiwan und Macau haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig. Bereits die Ankündigung der Haftungsregel in diesem Jahr hat Wirkung gezeigt. Im Finanzamt Neukölln wurde ein deutlicher Zuwachs an steuerlichen Registrierungen verzeichnet. Nachdem beispielsweise im Mai 2017 lediglich 432 Online-Händler mit Sitz in China, Hongkong, Macau und Taiwan steuerlich registriert waren, liegt die Zahl jetzt schon bei rund 7.500 Unternehmen.

Das Ministerium hat spezielle Vordrucke zur Antragstellung für die Online-Händler zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, diese zu nutzen. Diese bekommen Sie auch bei uns. Der Antrag kann sowohl per Post als auch per E-Mail an das zuständige Finanzamt versandt werden.

Die Bescheinigung wird seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer kann sie in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten. Das Bundesfinanzministerium wird in einem separaten Schreiben mitteilen, wann das Verfahren elektronisch abgewickelt werden wird. Das zuständige Finanzamt stellt dann die notwendigen Informationen den Marktplatzbetreibern zum Datenabruf bereit.

Rasches Handeln ist geboten! 

Die neuen Haftungsregelungen halten zwar Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit:

Für Händler aus dem Drittland greift die potenzielle Haftung ab 01.03.2019. Für Händler aus einem EU-/EWR-Staat greift sie ab 01.10.2019. Es empfiehlt sich dennoch, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen. Die Anträge müssen schließlich auch von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Liegt bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist keine entsprechende Bescheinigung vor, ist die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung.

Wir raten dringend, eine solche Bescheinigung anzufordern. Wenn Sie wollen – wir kümmern uns.

 

Drum prüfe wer sich ewig bindet…

– was in einem Ehevertrag geregelt sein sollte

Wer denkt vor der Hochzeit schon an die Scheidung? Das ist nicht gerade romantisch. Trotzdem ist es für Paare mitunter sinnvoll, sich mit einem Ehevertrag abzusichern. Einige Punkte dürfen darin auf keinen Fall fehlen.

Lange Zeit galt ein Ehevertrag als unromantisch. Heute kommt er wieder in Mode – und kann im Fall einer Scheidung einen Teil der Streitigkeiten verhindern. Der Ehevertrag enthält Regelungen, die insbesondere bei Geldfragen den Ehepartner absichern. Wenn sich das Vermögen der Ehepartner erheblich unterscheidet, ist ohnehin zu einem Ehevertrag zu raten. Auch nachträglich kann er geschlossen werden. Dabei gelten dieselben Regeln wie vor der Hochzeit. Es ist auch möglich, einen bereits geschlossenen Ehevertrag in gegenseitigem Einvernehmen nachträglich zu ändern.

Daher sollte ein Ehevertrag also nicht allzu schnell aufgesetzt werden. Ein halbes Jahr Zeit bis zur Unterschrift sollten sich die Ehepartner schon geben. Es braucht Zeit, sich zu einigen, denn nicht immer stimmen die Ideen überein. Lassen Sie sich von einem Notar beraten, denn ein Ehevertrag ist nur dann gültig, wenn er auch notariell beurkundet ist.

Unterhalt nach der Scheidung

Einer der wichtigsten Inhalte ist der Unterhalt für den schlechter verdienenden Ehepartner nach der Scheidung. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Paar Kinder hat. Der Grund: Väter und Mütter, die für die Kindererziehung den Beruf aufgeben oder kürzertreten, haben in der Regel nur noch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Sie können im Ehevertrag zum Beispiel festlegen: „Wir sind der Meinung, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der Partner betreut werden sollen.“ Dann ist es sinnvoll, diesem Partner im Trennungsfall einen bestimmten Unterhalt zuzusichern, etwa anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die bestimmt die Höhe der Unterhaltszahlungen. Solche „unterhaltsverstärkenden Vereinbarungen“ kommen inzwischen häufig vor. Der besserverdienende Partner erkennt damit unter anderem an, „dass der andere dazu beigetragen hat, dass er/sie Karriere machen konnte“.

Trennungsunterhalt

Auch der Unterhalt in der Trennungsphase sollte geregelt werden. Diese Phase ist noch schwieriger als die Zeit nach der Scheidung, denn für diese Zeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass ein bestimmter Betrag so lange gezahlt wird, bis der gesetzliche Unterhalt feststeht.

Altersvorsorge

Wenn einer der Partner über längere Zeit beruflich kürzertritt oder ganz aussetzt, weil gemeinsame Kinder erzogen werden, kann das Nachteile für dessen Altersvorsorge haben. Verdient einer der Partner deutlich mehr, kann er sich dazu verpflichten, demjenigen, der für die Kinder zu Hause bleibt, Geld für eine private Rentenversicherung zu überweisen. Die Möglichkeiten sind hier ausgesprochen vielfältig. So sind Einmalzahlungen genauso denkbar, wie monatliche Beiträge.

Güterstand und Gütertrennung

Normalerweise gründet ein Paar mit der Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird daher das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Partner aufgeteilt. Nicht in jedem Fall ist das vorteilhaft. Wenn ein Firmeninhaber einen Betrieb hat, der in der Ehe um 100.000 € wertvoller geworden ist, müsste er nach der Scheidung 50.000 € auszahlen. Das kann bis zu einem Bankrott führen.
Für den Fall einer Scheidung ist es sinnvoller, eine andere Lösung zu finden. Man könnte eine Ratenzahlung vereinbaren, oder der Firmeninhaber könnte für seinen Partner in eine Lebensversicherung einzahlen; das Paar könnte auch auf einen Ausgleich verzichten.

Wer den Zugewinnausgleich nicht möchte, muss die sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Diese regelt, dass das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt. Bei einer Scheidung findet dann auch kein Ausgleich eines während der Ehe erworbenen Vermögens statt. Im Falle des Todes erbt der andere Ehegatte ein Viertel.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2019 – Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge jetzt

Wie Sie der Presse entnehmen konnten, wird der gesetzliche Mindestlohn ab dem kommenden Jahr in zwei Stufen ansteigen. Zum 01.01.2019 erhöht er sich von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 € je Zeitstunde und zum 01.01.2020 weiter auf 9,35 €.

Im Hinblick darauf, dass das Mindestlohngesetz für den Niedriglohnsektor, aber auch für andere Arbeitsverhältnisse wie beispielsweise Minijobs wichtige Neuregelungen enthält, sollten Sie bestehende Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Der Mindestlohn kann von den Parteien nicht abweichend vertraglich geregelt werden.

Ist ein Pauschallohn mit einer bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vereinbart, muss die Einhaltung des Mindestlohns wie folgt geprüft werden:
Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt die monatliche Arbeitszeit 174 Stunden (40 Stunden pro Woche x Faktor 4,35). Liegt eine Unterschreitung des Mindestlohns vor, müssen Sie also den Vertrag anpassen.
Bei vereinbarten 40 Wochenstunden muss der Monatslohn künftig mindestens 1.599,06 € brutto betragen, um die Mindestlohngrenze nicht zu unterschreiten.
Da die Vorschriften auch für geringfügig Beschäftigte gelten, müssen Sie auch hier die Umrechnung des Monatslohns (maximal 450 €) mit den Stunden vornehmen. Das sind ab 01.01.2019 monatlich maximal 48,9 Stunden (450/ 9,19), ab 01.01.2020 dann 48,1 (450/ 9,35) Stunden.

Arbeitet der geringfügig Beschäftigte also mehr als 48,9 Stunden beziehungsweise mehr als 48,1 Stunden im Monat, dann überschreitet er die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €.

Die sechs wichtigsten Punkte der betrieblichen Altersversorgung

Seit dem 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirksam.

Hier erfolgte eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Die für Sie wichtigsten Änderungen sind:
1. Erhöhung des lohn- und einkommensteuerfreien Fördervolumen für die betriebliche Altersversorgung von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (2018 78.000 €). Achtung: Dies gilt nicht für die Sozialversicherung. Hier bleibt es bei 4%.
2. Einzahlung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze pro Dienstjahre, maximal für zehn Jahre. Achtung: Sozialversicherungsfreiheit nur im Fall der Zahlung aus einer Abfindung.
3. Weitergabe Verpflichtung der Sozialversicherungsersparnis durch den Arbeitgeber in Höhe von 15% der Entgeltumwandlung; gilt für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2019, für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.
4. Förderbeitrag für Niedrigverdiener in Höhe von 30% der arbeitgeberfinanzierten Beiträge, wenn dieser mindestens 240 € pro Kalenderjahr beträgt; gefördert werden maximal 480 €; Niedrigverdiener ist, dessen Einkommen monatlich bis zu 2.200 € beträgt.
5. Einführung eines Sozialpartnermodells ab dem 01.01.2018; dabei wird die spätere Leistung nicht verbindlich festgelegt, wodurch das Kapitalanlagerisiko auf den Arbeitnehmer verlagert wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bereits ab den 01.01.2018 die Sozialversicherungsersparnis tragen. Achtung: Hier ist Tarifbindung erforderlich.
6. Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen für Neuzusagen ab dem 01.01.2018 auf Mindestalter 21 Jahre bei Ausscheiden und Zusage Dauer mindestens drei Jahre.

Wie so häufig im Steuerrecht steht Reform nicht für Vereinfachung. Daher konnten nicht alle Details dargestellt werden.
Gerne erläutern wir Ihnen persönlich, welche Chancen und Risiken sich speziell für Ihr Unternehmen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben.

Mobil mit Elektroantrieb – jetzt mit staatlicher Förderung

Pünktlich zum Jahresende hat sich der Gesetzgeber wieder ein Förderprogramm für die ‚notleidende‘ Autoindustrie ausgedacht. Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat beschlossen.

Für Anschaffungen ab 01.01.2019 und bis 31.12.2021 soll für die Berechnung der Privatanteile für Dienst- und Geschäftswagen die Bemessungsgrundlage halbiert werden.

Wenn Sie in dieser Zeit ein reines Elektrofahrzeug oder Plug-In-Hybridfahrzeug kaufen, dann wird nur der halbe Listenpreis angesetzt. Hierbei ist es egal, ob Sie die sogenannte 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anwenden.

Wenn Sie sich in dieser Zeit mit einem Sportwagen einer bekannten deutschen Automarke belohnen wollen – weil er ja so umweltschonend in Herstellung und Betrieb ist – zu einem Grundlistenpreis von 100.000 €, dann versteuern Sie ohne Fahrtenbuch statt 1.000 € monatlich nur 500 € für die private Nutzung.

Für den gleichen Zeitraum wurde die Nutzung von betrieblichen Elektrofahrrädern, die kein Kraftfahrzeug sind, von der Besteuerung freigestellt.

Für Anschaffungen vor dem 01.01.2019 oder nach dem 31.12.2021 und vor dem 31.12.2023 gelten Sonderregelungen. Der für die Berechnung zugrunde gelegte Listenpreis ist zu mindern um die Kosten des Batteriesystems. Allerdings hat der Gesetzgeber hierfür ein besonderes Berechnungsschema entwickelt.
Wäre ja auch zu einfach…